{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-11-09_1_StR_501_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-11-09","aktenzeichen":"1 StR 501/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 591/71 URTEIL\nAlaa\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Schuhmacher Ludwig 7 EB zus vB\ngeboren am EEE | 947 ir. u:\n\n2. Norbert K up =: KB; sehoren am\n945 in OHM, Xrcis SCREEN,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,\n\n3. den Radiotechniker Silverio T EEE\naus AD zehoren an GE 1950 ir ra\nKreis SEE / Italien, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nTr\n\nDer 1. strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9. November 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer |\nals Vorsitzender,\n\n Bundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Strickert\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. ME in der verhandlung,\nAmtsgerichtsret EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär GEREEED\n\nals Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft\n. gegen das Urteil des landgerichts\n\nAugsburg vom 22. Februar 1971 wird\n\nverworfen. | |\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die\n\nden Angeklagten in diesem Verfahren\nerwachsenen notwendigen Auslagen\nträgt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\n17\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wie folgt\nverurteilt:\n\n1.\n\nFEB wegen gemeinschaftlichen schweren\n\nRaubes in zwei Fällen, davon in einen\nFall in Tateinheit mit gemeinschaftlicher\nschwerer räuberischer Erpressung zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren,\n\nKO wegen gemeinschaftlichen schweren\nRaubes in Tateinheit mit gemeinschaftlicher\nschwerer räuberischer Erpressung zu einer\nFreiheitsstrafe von vier Jahren,\n\nTED wesen gemeinschaftlichen schweren\nRaubes in Tateinheit mit gemeinschaftlicher\nschwerer räuberischer Erpressung und wegen\nBeihilfe zu gemeinschaftlichem schweren\n\nRaub in Tateinheit mit Personenhehlerei\n\nzu einer Jugendstrafe von drei Jahren.\n\n“ Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision\nder Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt\nvertreten wird, rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\nDem Rechtsmittel mußte ein Erfolg versagt bleiben.\n\nT. Der Angeklagte vg\n\nDer Senat vermag der von der Revision vertretenen\nAuffassung nicht zu folgen, daß die Zubilligung mildernder Umstände im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB rechtsfehler-.\nhaft ist.\n\nZur Beurteilung, ob \"mildernde Umstände\" vorliegen,\nsind alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen, die\nfür die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen,\ngleichgültig ob sie der Tat selbst innewohnen und sie\nbegleiten oder ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHSt 4,\n8, 9; BGH NJW 1960, 1869 Nr. 16; 1966, 894 Nr. 18). Bei\ndieser Prüfung ist es nicht ausreichend - darin ist der\nStaatsanwaltschaft durchaus beizupflichten -, wenn lediglich auf einzelne strafmildernde Umstände abgestellt wird,\nsondern erforderlich ist eine Abwägung der wesentlichen\nentlastenden und belastenden Umstände (BGHSt 6, 186, 189;\nBGH NIW 1964, 261 Nr. 17).\n\nDas ist hier von der Strafkammer aber auch nicht\nverkannt worden. Sie hat keinesfalls, auch nicht bei\nder Prüfung, ob dem Angeklagten mildernde Umstände zuzubilligen sind, die objektive.Schwere der Tat außer\nBetracht gelassen. Die Kammer ist aber zu der Überzeugung\ngelangt, daß sie \"in der Regelform\" begangen ist (UA S. 34)\nund darüber hinaus einige auch in der Tat liegende Umstände\nfür den Angeklagten sprechen, Z2.B. daß der Anstoß der Tat\nnicht von ihm ausging und er die Pistole selbst führte,\n\n4r\n-5_\n\n\"weil er eine evtl. Kopflosigkeit der mitwirkenden\nItaliener befürchtete und ein Blutvergießen unter\nallen Umständen verhindern wollte\" (UA aa0). Aus\nRechtsgründen kann dies nicht beanstandet werden.\n\nII. Der Angeklagte rw\n\nDurchgreifende rechtliche Bedenken gegen die\nZubilligung mildernder Umstände ergeben sich auch\n. hier nicht.\n\nDie Strafkammer hat entscheidend darauf abgestellt,\ndaß der Angeklagte bei der Begehung der einen ihm zur\nTast gelegten Tat \"nur eine untergeordnete funktion in\nPlanung und Durchführung\" hatte (UA S. 36).\n\nIII. Der Angeklagte TÜRE\n\nDie Anwendung des Jugendstrafrechts ist rechtsirrtumsfrei begründet.\n\nLäßt sich trotz Anwendung aller angemessenen Sorgfalt\nnicht mit Sicherheit feststellen, ob ein Heranwachsender\nzur Zeit der Tat noch einem Jugendlichen gleichstand,\nist Jugendstrafrecht anzuwenden (BGHSt 12, 116, 119).\n\nDie Kammer hat hinreichend deutlich zum Ausdruck\ngebracht, daß sie ihre Zweifel, ob dieser ausländische\nAngeklagte einem Jugendlichen gleichzustellen ist, nicht\nüberwinden konnte, und zwar vornehmlich deshalb nicht,\nweil sie hinsichtlich des bisherigen Werdegangs und der\nbisherigen Führung allein auf dessen eigene Angaben\nangewiesen war.\n\n-6 -\n\nDie Revision ist nach alledem in vollem Umfang\nzu verwerfen.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\n\nWoesner Strickert\n\nIR]","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-11-09/1-str-501-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-11-09/1-str-501-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:32.639692+00:00"}}