{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-11-09_1_StR_449_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-11-09","aktenzeichen":"1 StR 449/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"+0\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 449/71 | URTEIL\nAlan\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n41. den Hilfsarbeiter Salvatore M GERD zu: U@,\n\ngeboren an END 1928 in SAMEN >; =110r.\n(Ttalien),\n\n2. den Hilfsarbeiter Pasquale VD zus ve\n\ngeboren am MED 1927 in DE / Sizilien\n\n(Italien),\n\nwegen tahrlässiger Körperverletzung\n\nSE\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9. November 1971, an der teilgenommen haben:\n\n‚Senatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Strickert\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr EB in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat EEE bei Ger Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Schwurgerichts bei dem:\nLandgericht Ulm/Donau vom 12. Februar 1971\naufgehoben.\n\nDas Verfahren gegen beide Angeklagte wird.\neingestellt.\n\nDie Kosten des Verfahrens einschließlich\n\nder notwendigen Auslagen der Angeklagten\nfallen der Staatskasse zur last.\n\nVon Rechts wegen\n\n144 er\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagten je wegen\neines Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung zu\nGeldstrafen verurteilt,\n\nDie Revisionen beider Angeklagten rügen Verletzung\nverfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts,\nDie Berechtigung dieser Rügen bedarf jedoch keiner\nPrüfung, da das angefochtene Urteil schon wegen des\nFehlens einer Verfahrensvoraussetzung keinen Bestand\nhaben kann.\n\nAuf Grund der Anklageschrift vom 25. März 1970,\nin der den Angeklagten jeweils gefährliche Körperverletzung (§§ 223, 223 a StGB) zur last gelegt und\ndas öffentliche Interesse an der Strafverfolgung insoweit ausdrücklich bejaht worden war, wurde das\n' Hauptverfahren zunächst vor dem Amtsgericht eröffnet.\nDa sich nach Vernehmung des Angeklagten Salvatore\nMB bei ihm der Verdacht des versuchten Totschlags\nergab, wurde das Verfahren insgesamt gemäß § 270 StPO |\nan das Schwurgericht verwiesen. Im Laufe der Schwurgerichtsverbandlung wurden die gegen die Angeklagten\ngestellten Strafanträge zurückgenommen. Hierauf wurde\nvom Gericht festgestellt, daß die Staatsanwaltschaft\nnach der Anklageschrift das öffentliche Interesse an\nder Strafverfolgung bezüglich beider Angeklagten bejaht\nbabe. Nachdem nunmehr sowohl von den Angeklagten als\nauch vom Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft auf\nFreispruch plädiert worden war, wies der Vorsitzende\n\ndie Angeklagten darauf hin, daß sie auch wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt werden könnten.\nDer Vertreter der Staatsanwaltschaft blieb danach\nbei seinen Ausführungen uni seinem Antrag (Sitzungsprotokoll S. 7 - 9).\n\nDiesen Hergang ist zu entnehmen, daß das zunächst\nvorliegende öffentliche Interesse an der Strafverfolgung\nspäter verneint worden ist. Nach dem Hinweis auf die\nMöglichkeit der Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung hätte sich der Vertreter der Staatsanwaltschaft dazu äußern müssen, ob er auch für diesen in\nder Anklage nicht vorgesehenen Fall gemäß § 232 Abs. 1\n\nStGB das Öffentliche Interesse bejahe (BGHSt 19, 377,\n379). Selbst wenn man aber der Ansicht wäre, daß das\nin der Anklageschrift betonte öffentliche Interesse _\nauch bei Hinzutreten neuer rechtlicher Gesichtspunkte\nim Laufe der Hauptverhandlung grundsätzlich als fortbestehend angesehen werden müsse, so wäre hier doch.\nnicht zu übersehen, daß der Vertreter der Staatsanwaltschaft auch unter dem Blickwinkel einer möglichen\nVerurteilung der Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung an seinen Anträgen auf Freisprechung festgehalten hat. Das konnte unter den gegebenen Umständen\n- es handelte sich um eine interne und glimpflich\nabgelaufene Auseinandersetzung zwischen Gastarbeitern,\nderen Ablauf im einzelnen nicht sicher aufgeklärt werder\nkonnte - nur bedeuten, daß die Staatsanwaltschaft an\neiner Verfolgung des Falles kein Interesse mehr hatte.\nDieser Auslegung steht auch nicht entgegen, daß der\n\nTo\n\nAntrag des Sitzungsvertreters richtigerweise jedenfalls\n\nhilfsweise auf Einstellung des Verfahrens hätte lauten\nmüssen.\n\nDie Einstellung des Verfahrens muß somit nunmehr\nvom Revisionsgericht gemäß § 260 Abs. 3 StPO ausgesprochen werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nPfeiffer 0°. Mösl Pikart\nWoesner Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-11-09/1-str-449-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-11-09/1-str-449-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:32.620194+00:00"}}