{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-11-09_1_StR_378_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-11-09","aktenzeichen":"1 StR 378/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"75\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 378/71 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Alteisenhändler Engelbert ID zus TED.\n\ndort geboren am EB 1925, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\n75\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 9. November 1971, an der “eilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeifer\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Strickert\n\n. „als beisitzende Richter,\n\n Bundesanwalt Dr. en] in der Verhandlung,\nAntsgerichtsrat CHE > ei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär u\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Traunstein vom 2. Februar 1971\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nII. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das angefochtene Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten dieses Rechtsmittels, an das\nSchwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n72\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags, begangen in Tateinheit mit fahrlässiger\nKörperverletzung und mit einen Vergehen der unbefugten\nWaffenführung, zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt... Gegen dieses Urteil richten sich die Revision\ndes Angeklagten und die vom Generalbundesanwalt vertretene,\nauf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft. Beide Beschwerdeführer rügen die Verletzung\nsachlichen Rechts, der Angeklagte erhebt außerdem eine\nVerfahrensrüge. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet; das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.\n\nA. Die Revision des Angeklagten\n\nI. Die Verfahrensrüge greift nicht durch.\n\nDas Schwurgericht hat den Hilfsbeweisamtrag des Verteidigers ohne Rechtsirrtum abgelehnt.\n\nEin Antrag auf Vornahme eines Trinkversuchs ist in\nWahrheit ein Beweisermittlungsamtrag (BGH LM § 24h Abs. 2\nStPO Nr. 29; BGHSt 6, 128; BCH, Urteil vom 13. Februar 1968\n- 1 StR 659/67). Ein Alkoholtest war hier auch ohne Beweiswert, weil nicht feststeht, was der Angeklagte am Tattage\ngetrunken hat und weil der seelische und körperliche Zustand des Angeklagten zur Tatzeit nicht nachträglich wiederhergestellt werden kann. Die Ablehnung der Kontrolluntersuchung der Blutprobe wird durch die Erwägung getragen,\n\na EREGR\n\n-L-\n\ndaß die Beweisbehauptung bedeutungslos ist, weil unter\nden gegebenen Umständen selbst bei einem etwaigen Blutalkoholgehalt von 2,5 %o Zurechnungsunfähigkeit nicht angenommen werden kann.\n\nII. Auch die sachlich-rechtliche Überprüfung des\nangefochtenen Urteils ergibt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Die getroffenen Feststellungen\nrechtfertigen den Schuldspruch. §§ 14, 26 Abs. 1 Nr. 2 des\nWaffengesetzes gelten als Landesrecht fort (BGHSt 23, 370).\n\nB. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDer Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil\ndas Schwurgericht bei der Unterstellung verminderter\nZurechnungsfähigkeit vom Gutachten des Sachverständigen\nDr. Harms abgewichen ist, ohne sich mit dessen grundlegenden Erwägungen auseinanderzusetzen.\n\nEntgegen der Annahme der Revision lassen die Urteilsgründe mit hinreichender Klarheit erkennen, daß der Tatrichter in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen beim\nAngeklagten zur Tateeit (etwa 21,50 Uhr) einen Blutalkoholgehalt von höchstens 1,17 %0 als gegeben ansieht (UA S. 9).\nDas Schwurgericht verweist ausdrücklich auf die Blutalkoholkonzentration von 0,76 bzw. 0,79 %o im Zeitpunkt\nder Blutentnahme (23,15 Uhr). Die Rückrechnung auf die\nTatzeit führt, wie auch die Revision nicht in Abrede\nstellt, zu dem vom Sachverständigen ermittelten Wert.\n\nIhn legt das Schwurgericht der weiteren Erörterung zugrunde.\nAnhaltspunkte dafür, daß es ohne Angabe von Gründen von\neinem höheren Alkoholgehalt ausgegangen ist, sind nicht\nerkennbar.\n\nrD\n\n-5-\n\nBei einem Blutalkoholgehalt bis zu 2,00 %o ist die\nZurechnungsfähigkeit nach allgemeiner ärztlicher Erfahrung\nweder beseitigt noch erheblich vermindert (BGH VRS 25,\n\n. 1155 BGH, Urteil vom 21. Februar 1961 - 1 StR 3/61). Die\n‚Einschränkung des Hemmungsvermögens ist außerdem bei\n‚Alkoholgenuß strenger zu beurteilen als bei organischen\n\nMängeln (RGSt 67, 149, 150; BGH, Urteil vom 16. Januar 1962\n\n- 5 StR 588/61). Das schließt nicht aus, daß im Einzelfall\n‚erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit beim Vorliegen\nbesonderer Umstände auch unterhalb dieser Grenze angenommen\nwerden kann. Die Wertung hat dann an die für die Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit oder des Hemmungs-\n‚vermögens wesentlichen Gesichtspunkte anzuknüpfen. Zu\n\nihnen gehören im allgemeinen körperliche und seelische\n\n. Verfassung, Stimmungslage, Alkoholgewöhnung, Trinkgeschwin-\n\ndigkeit, Zeitpunkt der letzten Nahrungsaufnahme und\netwaige Ermüdungserscheinungen (BGH VRS 17, 187; 23, 209,\n210; BGH NJW 1969, 1581 Nr. 8). Auch die etwaige Persönlichkeitsfremdheit der Tat und fehlendes Erinnerungsvermögen sind wichtige Beweisanzeichen.\n\nHat ein Sachverständiger die Voraussetzungen des\n§ 51 Abs. 1 und 2 StGB verneint, so muß sich das Gericht,\ndas von diesem Ergebnis auch nur durch Unterstellung abweicht, mit den grundlegenden Erwägungen des Gutachtens\nauseinandersetzen. Ohne diese Darlegung kann das Revisionsgericht nicht prüfen, ob der Tatrichter sich bei der Beurteilung erfahrungswissenschaftlicher Fragen zu Unrecht\n‚eigene Sachkunde zugetraut hat.\n\nBen\n\n-6 -\n\nDer Sachverständige Dr. Harms hat keine Hinweise dafür\n\ngefunden, daß die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beim\nAngeklagten zur Tatzeit erheblich beeinträchtigt war\n\n(UA S. 9). Das Schwurgericht schließt dennoch erheblich\nverminderte Zurechnungsfähigkeit nicht aus, weil Alkoholeinfluß, längere Nahrungskarenz und ein starker Erregungszustand zusammentrafen (UA S. 10). Eine Auseinandersetzung\nmit dem Gutachten ist zu vermissen. Auf diese Weise bleibt\n: offen, ob dem Schwurgericht die erforderliche Sachkunde\ninsbesondere zur Bewertung des Erregungszustandes, auf den\n‘es im wesentlichen abstellt, zur Verfügung stand. Der gewichtige Umstand der Alkoholgewöhnung (UA S. 2) ist ebensowenig erkennbar in Betracht gezogen wie die Tatsache,\n\n. daß 6 erfahrene Polizeibeamte, die sich bereits 15 Minuten\nnach der Tat eingehend mit dem Angeklagten beschäftigten,\nan diesem überhaupt keine Anzeichen einer Trunkenheit be-\n\nmerkten (UA S. 11). Die Frage der verminderten Zurechnungs-\n\nfähigkeit bedarf danach erneuter Überprüfung.\n\nPfeiffer _ Mösl\n\nu Pikart\nWoesner Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-11-09/1-str-378-71","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-11-09/1-str-378-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:32.602267+00:00"}}