{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-11-02_1_StR_397_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-11-02","aktenzeichen":"1 StR 397/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 397/71 URTEIL\nAlm\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJohann V EEE ‚, ohne festen Wohnsitz, geboren\n\nam EEE 1935 in HOEEEEE- Ve Tanixreis VE\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\n144\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\n\nder Sitzung vom 2. November 1971, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter zipfel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Kempten\nvom 1. Februar 1971 im Fall II 5 (Verurteilung wegen schweren Raubes zum Nachteil Else Bi) und im Gesamtstrafausspruch mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes in zwei Fällen, davon in einem Fall begangen in\nTateinheit mit Autostraßenraub, wegen Diebstahls in\närei Fällen und wegen Betruges in drei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision\ndes Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat\nteilweise Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge greift im Fall II 5 der Urteilsgründe durch.\n\nDer Verteidiger hat ausweislich der Sitzungsniederschrift (Bl. 505) im Zusammenhang mit dem Schlußvortrag den Hilfsbeweisamtrag ‚gestellt, für den Fall\nder Bejahung eines schweren Raubes im Fall 5 gerichtlichen Augenschein in der Wohnung der Zeugin Sn\neinzunehmen. Die Behauptung ging dahin, die Zeugin\nhabe vom Küchen- und Wohnzimmerfenster bei Nacht\nnicht sehen können, daß der Angeklagte eine Tasche\nin der Hand gehalten habe, als er in das Auto eingestiegen sei.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten im Fall 5\n\n7 |\n\nwegen schweren Raubes nach §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB\n\nverurteilt. Sie hält für erwiesen, daß die Zeugin S@-\n0] von ihrer Wohnung aus beobachtete, daß der Angeklagte mit einer Tasche in der Hand zum Pkw lief und\n\nwegfuhr (UA S. 14). Eine Entscheidung über den Hilfs-\n\nbeweisamtrag und deren Begründung enthält das angefochtene Urteil nicht.\n\nDarin liegt ein Verstoß gegen § 244 Abs. 3 und 5 Stpo,\nDer Hilfsbeweisamtrag war in zulässiger Weise gestellt.\nDa die Strafkammer ihm nicht stattgab, war sie verpflichtet, die Ablehnung selbst und deren Gründe in.\nden Urteilsgründen darzutun. Das ist nicht geschehen.\nDas angefochtene Urteil muß deshalb im Fall 5 aufgehoben werden.\n\nDie Sachrüge, die die übrigen Fälle der Verurteilung erfaßt, ist offensichtlich unbegründet. Insoweit\nist die Revision zu verwerfen.\n\nPfeiffer - Loesdau Pikart\n Woesner zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-11-02/1-str-397-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-11-02/1-str-397-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:32.448264+00:00"}}