{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-11-02_1_StR_377_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-11-02","aktenzeichen":"1 StR 377/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"75\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR_377/71 URTEIL\nam\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Handelsvertreter Max FE ED zu: vB,\nKreis KEEEEEE, geboren an EEE 1954 in\nGEEEED, Xr<i: TOD\n\nwegen Notzucht u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2. November 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Zipfel |\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. Em\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt beim — u Freiherr von\n\nVerteidigen,\n\nJustizsekretär EB\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Offenburg vom\n\n8. Febmar 1971 mit den Festetellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auoh über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;\n\n. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht\nin Tateinheit mit Entführung wider Willen und vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen eines weiteren\nFalles der versuchten Notzucht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dem Angeklagten ist\ndaneben die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von\ndrei Jahren entzogen worden; außerdem wurde die Ein-\n\nziehung seines bei den Taten benutzten Kraftwagens angeoränet.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der Verletzung\nformellen und sachlichen Rechts gerügt wird, hat nit\neiner Verfahrensrüge Erfolg.\n\nDie Zeugen Er und Mami waren nach ihrer\nEinvernahme in der Hauptverhandlung vorschriftsmäßig\nvereidigt worden und hatten den Sitzungssaal verlassen.\nSie wurden dann nochmals aufgerufen und zur Ergänzung\nihrer Angaben aufgefordert. Beide erklärten nunmehr,\ndaß sie ihre folgende Aussage noch in Bezug auf den\ngeleisteten Eid machten, und äußerten sich zur Sache,\nohne danach die Richtigkeit ihrer Aussage unter Berufung auf den geleisteten Eid zu versichern. Unter\ndiesen Umständen sieht der Beschwerdeführer in der\nuneingeschränkten Verwertung der Gesamtaussage der\nbeiden Zeugen eine mehrfache Verletzung des § 67 StPO.\nEr meint zunächst, ein Fehler liege jeweils schon\ndarin, daß die Strafkammer sich überhaupt mit einer\n\"Bezugnahme\" auf die erfolgte Vereidigung begnügt habe,\n\nanstatt die Zeugen zu veranlassen, ausdrücklich die\nRichtigkeit ihrer Angaben zu versichern. Vor allem\naber ist er der Auffassung, daß gegen den in § 59\nStPO niedergelegten und auf § 67 StPO entsprechend\nanzuwendenden Grundsatz des Nacheids verstoßen worden\nsei: da die Versicherung nach § 67 StPO an die Stelle\ndes Eides trete, hätte sie erst nach der ergänzenden\nVernehmung der Zeugen abgenommen werden dürfen.\n\nDaß die \"Bezugnahme\" auf den geleisteten Eid inhaltliich nichts anderes besagt und hier auch nichts\nanderes zum Ausdruck bringen sollte als die Versicherung einer wahrheitsgemäßen Aussage, kann allerdings keinem Zweifel unterliegen. Damit ist den Erfordernissen des § 67 StPO insoweit Genüge getan; die\ngenaue Verwendung des Gesetzeswortlauts ist für die\n‘Abnahme der an Stelle der Vereidigung tretenden Versicherung nicht vorgeschrieben.\n\nMit Recht sieht die Revision jedoch eine Verletzung des Gesetzes darin, daß die Bezugnahme auf den\ngeleisteten Eid vor der ergänzenden Vernehmung erfolgte. Denn es ist in der Tat — zumindest für den hier\nvorliegenden Regelfall einer Nachvernehmung - davon\nauszugehen, daß die an Stelle der erneuten Eidesabnahme\ntretende Versicherung erst nach der Vernebmung abgenommen\nwerden darf (vgl. Kleinknecht StPO § 67 Anm. 3).\n\nDa die beiden Zeugenaussagen zusammengenommen den\ngesamten gegen den Angeklagten erhobenen Schuldvorwurf |\n\n0\n\nbetrafen, 1ä8t sich auch nicht völlig ausschließen,\ndaß das Urteil auf dem zutagegetretenen Fehler beruht.\n\nDie Revision führt daher zur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nPfeiffer lLoesdau Pikart\nWoesner Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-11-02/1-str-377-71","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-11-02/1-str-377-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:32.430574+00:00"}}