{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-10-26_1_StR_455_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-10-26","aktenzeichen":"1 StR 455/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR_455/71 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Arthur Buß, ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 1915 in u, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit Kindern u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 26. Oktober 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\n\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Woesner\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat EEE dei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 9\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts München I\n\nvom 18. Mai 1971 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung.\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n72\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern, begangen in Tateinheit\nmit fortgesetzter Unzucht zwischen Männern, zur Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen dieses\nUrteil richtet sich die Revision des Angeklagten, die\nVerletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen\nRechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDie Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung\ndes Gerichts (§ 338 Nr. 1 StPO) greift durch.\n\nDie 4. Strafkammer des Landgerichts München I\nverhandelte gegen den Angeklagten am 18. Mai 1971 in\nder Besetzung der Landgerichtsräte Ne Bei und\nKB. Vorsitzender der Kammer ist nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts der Landgerichtsdirektor Dr. BafB. Nach einer kammerinternen Regelung war für die vorliegende Sache die \"Sitzgruppe 1\",\nbestehend aus Landgerichtsdirektor Dr. Ba, Landgerichtsrat El und Gerichtsassessor He zuständig. Diese Sitzgruppe tagte aber am 18. Mai 1971\nbereits in der Sache RB, für die sie gleichfalls\nzuständig war und die sie noch nicht hatte zum Abschluß bringen können. Deshalb traten die erkennenden\nRichter als Vertreter der Sitzgruppe 1 ein. Landgerichtsrat N vertrat Landgerichtsdirektor Dr Bag\nLandgerichtsrat Bei den Landgerichtsrat Egg\nLandgerichtsrat Kg als dienstjüngstes Mitglied\nder Vertreterkammer (3. Strafkammer) den Gerichts-\n\nassessor He.\n\nDieses Verfahren ist unzulässig. Der ordentliche Vorsitzende der Strafkammer kann nicht vertreten werden, während er den Vorsitz in einer Hauptverhandlung derselben Kammer führt. In einem solchen\nFall ist kein Mitglied der Kammer berechtigt, an seine\nStelle zu treten. Das Gesetz kennt nur einen Vorsitzenden und dessen Vertreter, nicht aber zwei Vorsitzende,\ndie nebeneinander in der Großen Strafkammer in zwei\nverschiedenen Sachen die Hauptverhandlung leiten (vgl.\nBGHSt 18, 386). Die Mitwirkung in einer Hauptverhandlung derselben Großen Strafkammer ist kein Verhinderungsfall im Sinne des Gesetzes. Dem Vorsitzenden ist\nnicht gestattet, zur Beseitigung einer Überlastung\neine weitere Große Strafkammer in Funktion zu setzen.\n\nDa das angefochtene Urteil wegen dieses Verfahrensmangels aufgehoben werden muß, bedarf es\nkeiner Entscheidung, ob die weiteren von der Revision erhobenen Rügen sachlich gerechtfertigt sind.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nPikart Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-10-26/1-str-455-71","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-10-26/1-str-455-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:32.309195+00:00"}}