{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-10-26_1_StR_372_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-10-26","aktenzeichen":"1 StR 372/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"74\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 372/71 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bankkaufmann Arnolä R ED zus SEE, geboren\non EEE 1925 ir Tu,\n\nwegen Untreue\n\n49\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 26. Oktober 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter lIoesdau\nBundesrichter Dr. Mösl | N\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Woesner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. ED in der Verhandlung,\nAntsgerichtsrat I] bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter u\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Bayreuth von\n21. Mai 1971 wird verworfen.\n\nZur Entscheidung über die Anrechnung der\nUntersuchungshaft wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\n-3-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue\nin drei besonders schweren Fällen zur Gesanmtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zur Gesamtgeldstrafe von\n2.400,-—- DM verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung\nsachlichen Rechts, Sie hat keinen Erfolg.\n\n1. Gegen den Schuldspruch bestehen keine durohgreifenden rechtlichen Bedenken,\n\na) Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei § 266 StGB\nin der zweiten Alternative (Treubruch) angewandt; die ver-.\nsehentliche Bezeichnung als \"Mißbrauchstatbestandä\" (UA\nS. 13) ist unschädlich. Entgegen der Meinung der Revision\nliegt ein solohes Vergehen vor, obwohl der Angeklagte EunKohst die Kunden schäälgte, denen gegenüber er keine Treuepflioht hatte. Denn nach den Feststellungen (UA S, 10) traf\nder Sohaden die Bank, die den Verlust der Kunden abzudecken\nverpflichtet war.\n\nb) Auch die Annahme einer Fortsetzungstat im ersten\nFall (Wertpapierentnahnme) kann aus Reohtsgründen nicht beenstandet werden. Nach Meinung der Revision ist das Landgericht zu dieser Auffassung allein dadurch gelangt, daß es den\nGrundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\" angewandt habe.\nDes wäre allerdings reohtsirrtünlich gewesen, weil ein gro-Ber Teil der Einzelakte, als selbständige Taten betrachtet,\ngemäß § 67 Abs. 2 StGB verjährt gewesen wäre; selbst bei\nAnnahme eines besonders schweren Falles bleibt Untreue ein\nVergehen (§ 1 Abs. 4 StGB). Indessen ist aus der ausführlichen Beweiswüräigung des Urteils (UA S, 13, 14) mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß die Strafkammer den\nGesamtvorsatz nioht zu Gunsten des Angeklagten unterstellt\nhat, sondern von seinem Vorhandensein Überzeugt war. Des\n\nLandgericht teilt die sich widersprechenden Einlassungen\n\ndes Angeklagten mit und hält den Inhalt beider Derstellungen für denkbar, gibt jedoch der zweiten Einlassung den Vorzug, weil die darin geschilderte Willensrichtung \"lebensnah\" und \"vorstellbar\" sei (UA S, 14). Eine solche Beweiswürdigung ist rechtlich möglich und rechtfertigt die Feststellung des Gesamtvorsatzes (UA S, 5, 6).\n\n2. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.\n\nDas gilt auch für die Annahme eines besonders scohweren Falles, Zwar führt die Strafkammer an, ein solcher sei\nschon immer dann gegeben, wenn durch die Tat ein außerge- '\nwöhnlicher Vermögensschaden entstehe (UA S,. 16). Das wäre,\nfür sich allein betrachtet, bedenklich und stände In Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach\nTat und Persönlichkeit, innere und Kußere Tatseite bei Anwendung des § 266 Abs. 2 StGB geprüft werden müssen (BGH\nNIW 1952, 234 Nr, 3135 1953, 1481 Nr, 235 vgl. auch BGHSt 2,\n181, 182). Jedooh ist dem Urteil zu entnehmen, daß das Landgericht den außergewöhnlich hohen Sohaden nur in den Vordergrund seiner Erwägungen gestellt, daneben aber auch die in\nder Person des Angeklagten liegenden Milderungsgründe be=-\ndacht und berücksichtigt hat (UA 3.16). Dagegen 149t sion\nim Ergebnis nichts einwenden.\n\nWas die Revision im Übrigen gegen die Strafzumessung\nvorbringt, ist offensichtlich unbegründet, Die Revision war\ndaher zu verwerfen. Der Tatrichter wird jedooh im Urteilssatz klarstellen müssen, ob die Untersuchungshaft auf die\n\nFreiheits- oder die Geldstrafe angerechnet werden soll\n\n(BGH, Beschluß vom 5. Dezember 1969 - 3 StR 227/69 -\nbei Dallinger MDR 1970, 196).\n\nPfeiffer loesdau Mösl\n\nPikart Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-10-26/1-str-372-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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