{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-10-26_1_StR_371_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-10-26","aktenzeichen":"1 StR 371/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 371/71 URTEIL\nLe/ 10,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Diplom-Kaufmann Dr. Werner K EEE aus\n\nHOEEEED, geboren an Oi 1927 in MW Westfalen,\n\n2. den Bankkaufmann Dieter H ED zu: WerEmEEEEEED,\ngeboren am ip '956 in mp,\n\nwegen Untreue\n\nY\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 26. Oktober 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Woesner\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsret EEE ei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. CD 2: ED\n\nals Verteidiger des Angeklagten Dr. KB\nRechtsanwalt (ED au: MED\n\nals Verteidiger des Angeklagten FP,\n Justizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDas Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom\n\n30. November 1970 wird mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben\n\n1. auf die Revisionen der Angeklagten im vollen Umfang, soweit sie verurteilt worden\nsind,\n\n2. auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nim Strafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Untreue verurteilt, und zwar den Angeklagten Dr. Kl ur Freiheitsstrafe von einem Jahr und\nzur Geldstrafe von 20.000,- DM, den Angeklagten Hp\nzur Freiheitsstrafe von zehn Monaten und zur Geldstrafe\nvon 10.000,- DM; die Freiheitsstrafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Im übrigen sind die Angeklagten\nfreigesprochen worden.\n\nDie Revisionen der Angeklagten und die auf den\nStrafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft rügen die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts; sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.\n\nI. Die Revisionen der Angeklagten,\n\n1. Die Aufklärungsrüge, die Strafkammer habe es\nzu Unrecht unterlassen, nach dem Verbleib des Wechsels\n\nüber 500.000,- DM zu forschen, den MWausgestellt,\nDEE akzeptiert und die Angeklagten indossiert\nhaben (UA S. 28), würde für sich allein nicht durchdringen. Dieser Wechsel ist nicht Gegenstand einer\nstrafbaren Handlung der Angeklagten; sein Vorhandensein in Verbindung mit dem Umstand, daß die Angeklagten ihn offenbar als Vorstandsmitglieder der Volksbank EB - im folgenden Volksbank genannt -\nindossiert, aber nicht verbucht haben, und daß\nebenso wie EEE zur Einlösung am Fälligkeitstage nicht in der Lage war, bildete lediglich das Motiv für die den Angeklagten als Untreuehandlung zur\nLast gelegte Diskontierung der sogenannten Peru-Wechsel\n(UA S, 26/27, 28 ff). Das Landgericht war bei dieser\nSachlage an sich nicht gehindert, sich die Überzeugung\nvon dem Vorhandensein dieses Wechsels auf andere Weise\nals durch Herbeischaffung oder bankmäßigen Nachweis zu\nverschaffen.\n\n2. Diese Überzeugung ist jedoch, wie die Revisionen\nbeider Angeklagten zutreffend rügen, nicht auf verfahrensrechtlich einwandfreie Art gewonnen worden. Die Feststellungen der Strafkammer gründen sich insgesamt u.a.\nauf die beeidete Aussage des Rechtsanwalts SCHE\n(UA S. 37); diesen Zeugen hat der Tatrichter beeidigt,\nobwohl er der Beteiligung an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat verdächtig ist (Verstoß gegen § 60\nNr. 2 StPO).\n\nRechtsanwalt Sc hat nach dem Sachverhalt,\nwie ihn die Strafkammer als erwiesen angesehen hat, bei\n\nder Diskontierung der Wechsel, die O@® von der Firma\n\"Pos CHE ce 1:2 AU S.A. in\nICE, Peru, erhalten hatte (UA S. 26/27), eine maßgebende Rolle gespielt. Er hat die entscheidenden Besprechungen zunächst mit OMBe, Des und Dim\n- einem Angestellten OB und StB in einer anderen Kreditangelegenheit (UA S. 14,17) - und sodann mit\nden Angeklagten geführt (UA S. 28, 29), hat - nichtssagende - Auskünfte über die peruanische Firma eingeholt und an die Volksbank weitergegeben (UA S. 30/31),\nhat zwei von den Wechseln über je 100.000,- DM selbst\nindossiert (UA S. 32/33) und hat endlich, ebenso wie\ndie beiden Angeklagten, für seine Mitwirkung - im Ergebnis zu Lasten von DEEP (un Ss. 31) - einen Betrag von 15.000,- DM erhalten, der in Gegenwart der\nAngeklagten in bar ausgezahlt wurde (UA S. 33).\n\nDaß der Zeuge Sc trotz dieses im Urteil\nfestgestellten Sachverhalts beeidigt worden ist, kann\nnur auf einem Rechtsfehler beruhen, sei es, daß die\nStrafkammer gar nicht geprüft hat, ob die Voraussetzungen des § 60 Nr. 2 StPO vorliegen, sei es, daß\nsie die in dieser Vorschrift enthaltenen Rechtsbegriffe\nverkannt hat. Der Begriff der \"Beteiligung\" im Sinne des\n§ 60 Nr. 2 StPO ist weit auszulegen; er umfaßt nicht\n-nur die Teilnahme gemäß den §§ 47 ff StGB, sondern \"beteiligt\" ist jeder, der in strafbarer Weise bei dem fraglichen Vorgang in derselben Richtung wie der Angeklagte\nmitgewirkt hat (BGHSt 4, 368, 370, 371; BGH, Urteil vom\n4, Oktober 1955 - 1 StR 634/54). Ein Verdacht besteht\nschon dann, wenn die Möglichkeit einer strafbaren Beteiligung des Zeugen nicht auszuschließen ist; es braucht\n\ndo\n\nnur ein entfernter Verdacht vorzuliegen (BGHSt 4, 255,\n256; BGH, Urteile vom 9. Juli 1957 - 5 StR 171/57 -\n\nund vom 12. Januar 1971 - 1 StR 557/70). Dabei bedeutet\nauch der Begriff der \"Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet\", nicht nur den gesetzlichen Tatbestand\ndes dem Angeklagten zur Last gelegten Delikts, sondern\ner ist im weitesten Sinne zu verstehen; er umfaßt den\nganzen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der\nTatbestand verwirklicht worden ist (BGHSt 21, 147, 148;\n10, 65, 69; 4, 255, 256).\n\nDa das Urteil auch darauf beruhen kann, daß die\nAussage des Rechtsanwalts SCHEN als eidliche gewürdigt worden ist, kann es schon aus diesem Grund keinen\nBestand haben.\n\n3. Zur Sachrüge, auf die es danach nicht mehr ankommt, sei nur ergänzend bemerkt:\n\na) Wenn die Angeklagten den ersten Wechsel über\n500.000,- DM, der bei der Volksbank nicht verbucht worden ist, namens der Volksbank indossiert haben sollten\n- was den Feststellungen nicht einwandfrei zu entnehmen\nist -, dann wäre bereits dadurch bei Nichteinlösung des\n' Wechsels durch MB und DEE eine Gefährdung oder\nSchädigung der Volksbank eingetreten, denn den Indossamten trifft die volle wechselmäßige Haftung (Art. 15\nAbs. 1 WG); es bedürfte also näherer Begründung, inwiefern durch die Diskontierung der Peru-Wechsel, deren\nErlös gerade der Einlösung des ersten Wechsels dienen\nsollte, derselbe Schaden noch einmal eingetreten sein\nsollte (UA S. 36/37).\n\n'b) Die Annahme, die Angeklagten hätten die Peru-Wechsel \"ohne jede Sicherheit\" diskontiert (UA S, 36),\nist schwer vereinbar mit der Feststellung, daß mehrere\ndieser Wechsel durch die Rechtsanwälte Sch oder\nLP oder den Geschäftsführer der Firma Ti indossiert worden sind, was im Laufe der Verhandlungen\nals \"zusätzliche Sicherheit\" hervorgehoben wurde (UA 3.34)\nAuch diese Frage wird der neue Tatrichter zu klären\nhaben,\n\n‘\n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nwendet sich dagegen, daß der Tatrichter entgegen ihren\nAntrag nicht einen besonders schweren Fall der Untreue\n(§ 266 Abs. 2 StGB) angenommen hat; diese Rüge betrifft\nnur den Strafausspruch (RG JW 1935, 944). Zutreffend\nhebt die Staatsanwaltschaft hervor, daß der Tatrichter\nfür die Verneinung der Voraussetzungen des § 266 Abs. 2\nStGB keine Begründung gegeben, sondern sich auf die\nformelhafte Wendung beschränkt hat, ein besonders\nschwerer Fall \"liegt nach dem festgestellten Sachverhalt nicht vor\" (UA S. 43). Darin liegt ein Verstoß\ngegen § 267 Abs. 2 StPO, der zur Aufhebung des Strafausspruchs auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nnötigt. Damit erübrigt sich eine Erörterung der weiteren\nRüge, die Strafkammer habe zu Unrecht die Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt.\n\nFür die Entscheidung, ob ein besonders schwerer\nFall vorliegt, könnte allerdings - entgegen der Auffassung\nder Bundesanwaltschaft - nicht ein Gesamtschaden von ursprünglich 5,6 Millionen und jetzt noch 2 Millionen DM\n(vgl. UA S. 36) zugrunde gelegt werden, da darin auch\n\nKreditgewährungen enthalten sind, die entweder zur\nFreisprechung (Fälle 1, 2, 4 der Anklage) oder zur\nEinstellung (Fall 3 der Anklage) geführt haben oder aber\ngar nicht Gegenstand der Anklage gewesen sind; in diesem Zusammenhang kommt vielmehr nur der Schaden in Betracht, der durch die zur Verurteilung führende Tat\nangerichtet worden ist, nach den bisherigen Feststellungen also 768.011,60 DM (UA S. 37; vgl. dazu oben\nI3a).\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nPikart Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-10-26/1-str-371-71","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"WG","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-10-26/1-str-371-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:32.267886+00:00"}}