{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-10-26_1_StR_308_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-10-26","aktenzeichen":"1 StR 308/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"or\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 308/71 URTEIL\nLb/m. |\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauhilfsarbeiter Anton W EEE zus\nU, Gemeinde EEE zeboren am |\nGEB >>: in HE, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nY\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Oktober 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\n\nals Vorsitzender,\nLoesdau\n\nDr. Mösl\n\nPikart\n\nDr. Woesner\n\nals beisitzende Richter,\n\nDr. ED in üer vernanalung,\n\nAmtsgerichtsret ED vei der verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter IB\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Traunstein vom 5. Februar 1971 wird\n\nverworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsnittels einschließlich\nder dem Angeklagten hierdurch erwachsenen\nnotwendigen Auslagen. fallen der Staatskasse\n\nzur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen\nschweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs\nJahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten ist durch Beschluß\ndes Senats vom 9. September 1971 gemäß § 349 Abs. 2\nStPO verworfen worden.\n\nDie von der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des\nAngeklagten eingelegte Revision, über die nunmehr noch\nzu entscheiden ist, bleibt ebenfalls ohne Erfolg.\n\nDas Schwurgericht hat das dem Angeklagten zur\nLast gelegte Verbrechen des versuchten Mordes nicht\nnit einer zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit\nals erwiesen angesehen. Diese Annahme hat es im wesentlichen mit folgenden Überlegungen begründet: Es habe\nnicht festgestellt werden können, ob der Angeklagte,\num die Abwehr des von ihm angegriffenen DW zu\nbrechen, auf diesen mit erheblicher Wucht (bei geschlossener Kleidung) oder nur leicht (bei offener\n\nKleidung) mit dem Kammstiel eingestochen habe. Im zwei-\n\nten Fall lasse sich nicht ausschließen, daß der Angeklagte nicht mit einer Tötung seines Opfers rechnete\nund diese auch nicht billigend in Kauf nahm. Zwar\nspreche die Tatsache, daß der Kammstiel abgebogen und\ndie neunte Rippe unter der darüber angebrachten Stichwunde gebrochen war, für eine erhebliche Wucht der\nStiche; es könne aber nicht ausgeschlossen werden, daß\nder Kamm durch eine Abwehrbewegung abknickte und schon\n\n7\n\nder erste Schlag gegen die Brust Pi den Rippenbruch bewirkt hatte (UA S. 7). Diese Ausführungen lassen entgegen der Meinung der Revision keine Rechtsfehler erkennen.\n\nUnbedenklich ist insbesondere, daß das Schwurgericht in diesem Zusammenhang Abwehrbewegungen des Verletzten erwähnt. Die für den Beginn der tätlichen Auseinandersetzung getroffene Feststellung, daß TEE\ninfolge des genossenen Alkohols und der schon erhaltenen Schläge zu einer wirksamen Gegenwehr nicht mehr in\nder Lage war und daß er sich darauf beschränkte, sein\nGesicht mit den Händen abzudecken (UA S. 3), steht der\nspäteren Feststellung, deß FEED nach weiteren MißB-\nhandlungen in seinen Abwehrbewegungen fortfuhr (UA S. 3\nu. 7), nicht entgegen.\n\nEbensowenig ist die Annahme des Schwurgerichts,\ndaß die völlige Wehrlosigkeit POEEEEED erst nach den\n- möglicherweise leicht geführten - Stichen eingetreten sei, mit der Lebenserfahrung unvereinbar. Pi\nhatte allerdings schon zuvor neben anderen Körperschäden eine Kopfplatzwunde und eine Gehirnerschütterung\nerlitten. Diese Verletzungen mußten jedoch nicht, wie\ndie Revision offenbar meint, sofortige Bewußtlosigkeit\nzur Folge haben. Ein dahingehender Erfahrungssatz besteht nicht. Es war daher rechtlich möglich anzunehmen,\ndaß der Verlust des Bewußtseins bei DW erst auf\nGrund des allmählichen Zusammenwirkens verschiedener\nUrsachen und möglicherweise auch unabhängig von den\nnicht sehr tiefen Stichverletzungen nach deren Zufügung\neingetreten ist. Unter diesen Umständen war das Schwurgericht dann aber auch nicht gehindert, die Möglichkeit\n\nin Betracht zu ziehen, daß der Angeklagte sein Opfer\nnicht umbringen, sondern nur einschüchtern wollte, um\nes zur endgültigen Aufgabe seiner Abwehrhaltung zu\nveranlassen (UA S. 7).\n\nDa die Nichtanwendung der §§ 211, 43 StGB nach\nalledem von den Feststellungen getragen wird, ist die\nRevision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nPfeiffer Loesdau - Mösl\n\nFikart Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-10-26/1-str-308-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-10-26/1-str-308-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:32.248518+00:00"}}