{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-10-19_1_StR_613_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-10-19","aktenzeichen":"1 StR 613/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 613/70 URTEIL\nAy\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kraftfahrer Kurt De\ngeboren am Ep 959 in\n\n?2..den Maschinenschlosser Peter T\nzus TEE, Sort geboren an 1941,\n\n1877\n\n3. den Kraftfahrer Heinz xp zu: To»\n\ndort geboren am EB ' 933,\n\nwegen gemeinschaftlicher Notzucht\n\nE14\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19. Oktober 1971, an der teilgenommen haben;\n\nsenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\n\nRundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Mösl\nRundesrichter Pikart\nBundesrichter ' Dr. Woesner\n\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nals Verteidiger des Angeklagten Ma\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen das Urteil des Landgerichts\nFreiburg i.Br. vom 29. Januar 1970\nwird verworfen.\n\n. Die Kosten des Rechtsmittels einschließ-\n\nlich der den Angeklagten insoweit erwachsenen\nnotwendigen Auslagen werden der Staats-\n\nkasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\n-3-\n\nGründe:\n\nDas Tandgericht hat die Angeklagten der gemeinschaftlichen Notzucht schuldig befunden. Es hat den\nAngeklagten MB zu einer Freiheitsstrafe von einem\nJahr fünf Monaten, die beiden anderen Angeklagten zu\nFreiheitsstrafen von je einem Jahr verurteilt. Gegen\ndieses Urteil richtet sich die vom Generalbundesanwalt\nnicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, die\nauf den Strafausspruch beschränkt ist. Sie rügt die\nVerletzung sachlichen Rechts. Ihr war der Erfolg zu\nversagen.\n\nDie Strafzumessungserwägungen lassen keinen\nRechtsfehler erkennen. Nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO\nmüssen die Gründe des Strafurteils die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände anführen. Nicht erforderlich ist, daß sie alle zusätzlich in Betracht\ngezogenen Gesichtspunkte vollständig wiedergeben.\nDaran hat auch das 1. StrRG nichts geändert. Die\nAufzählung in § 13 Abs. 2 n.F. StGB gebietet nicht,\nalle dort genannten Umstände ausdrücklich in den\nUrteilsgründen abzuhandeln. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO\nist durch das 1. StrRG nicht umgestaltet (vgl. BGH,\nUrteil vom 1. Dezember 1970 - 5 StR 646/70).\n\n-4-\n\nDie Strafkammer berücksichtigt erkennbar, daß\ndie Angeklagten mit dem Ziel handelten, sich mit\nvereinten Kräften mit Gewalt an entlegener Stelle\nBefriedigung ihrer Geschlechtlust zu verschaffen.\nAuch die von der Revision hervorgehobenen Begleitumstände der Tat sind festgestellt. Das Landgericht\n\nwertet das Verhalten des Angeklagten Mg als hinterhältig, hartnäckig und roh (UA S. 17), die Handlungs-\n\nweise der Angeklagten Ti un: “EEE als\n\n\"ausgesprochen hinterhältig und rücksichtslos\"\n\n(UVA S. 19). Der Angriff der Revision gegen die Annahme\n\nder Strafkammer, das langjährige Strafverfahren habe\n\nvermutlich schwer auf den Angeklagten gelastet, ist\n\ngegen eine zugunsten der Angeklagten getroffene Fest-\n\nstellung gerichtet und damit unzulässig.\n\nDaß der Tatrichter die \"Kumpanei\" der Angeklagten\n\nstrafmildernd verwertet, ist kein Rechtsfehler. Damit\n\nist zum Ausdruck gebracht, daß die Angeklagten auch\naus einem durch Alkohol verstärkten Kameradschaftsgefühl handelten, das das Selbstwertempfinden des\neinzelnen überhöhte. Ebensowenig ist rechtlich zu\nbeanstanden, daß die Strafkammer das verminderte\nUnrechtsbewußtsein der Angeklagten zu ihren Gunsten\nberücksichtigt. Ein geringeres Unrechtsbewußtsein .\nsenkt das Ausmaß der Schuld. Die Annahme der Angeklagten, eine Notzucht bei einer Dirne sei weniger\ngewichtig als bei einer unbescholtenen Frau, muß\nnicht der Ausdruck von Rechtsblindheit und rechtsfeindlicher Einstellung sein. Die Verhängung der\ngesetzlichen Mindeststrafe war bei Tip und\nKO durch die festgestellten Umstände nicht\nzwingend ausgeschlossen.\n\n-5\nDie Strafaussetzung zur Bewährung bei den\nAngeklagten TE und KUNG ihre Ver-\n\nsagung beim Angeklagten Merz begegnen keinen\nrechtlichen Bedenken.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nPikart Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-10-19/1-str-613-70","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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