{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-10-19_1_StR_444_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-10-19","aktenzeichen":"1 StR 444/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 444/71 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Ihsan GC iD zus TREE,\ngeboren am iD '942 in SCENE bei CU\n\nTürkei,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\n37\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19. Oktober 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident\n\nBundesrichter\n_ Bundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\n Amtsgerichtsrat\n\nDr. Pfeiffer\n\nals Vorsitzender,\nloesdau\n\nDr. Mösl\n\nPikart\n\nDr. Woesner\n\nals beisitzende Richter,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\n\n‘ wird das Urteil des Schwurgerichts beim\nLandgericht Traunstein vom 5. Mai 1971\ninsoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als die Vollstreckung der Strafe\ndes Angeklagten Ihsan CB zur Bewährung\nausgesetzt worden ist. In diesem Umfang\nwird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Schwurgericht beim\nLandgericht München II zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags, gefährlicher Körperverletzung und\nNötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\nverurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur\nBewährung ausgesetzt. Die Revision der Staatsanwaltschaft ficht mit der Sachbeschwerde den Strafausspruch\nund die Strafaussetzung zur Bewährung an. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.\n\n1. Der Strafausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Insbesondere ist die Anwendung des\n§ 213 StGB nicht zu beanstanden. Es mag offen bleiben,\nob die Feststellungen die Annahme rechtfertigen, der\nAngeklagte sei durch eine schwere Beleidigung zum Zorn\ngereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden. Denn das Schwurgericht stellt ersichtlich\nnicht auf diese erste Alternative der Vorschrift ab; die\nhierfür notwendigen Voraussetzungen werden nicht erörtert, sondern nach Anführung aller Milderungsgründe\n(UA S. 11, 12) wird lediglich abschließend bemerkt,\ndem Angeklagten könnten \"wegen der ihm zugefügten Beleidigung\" mildernde Umstände zugebilligt werden (UA S. 12).\nDamit ist die zweite Alternative des § 213 StGB gemeint;\nihre Anwendung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden,\nauch wenn, wie der Tatrichter nicht verkannt hat, eine\nBeleidigung nach deutschem Empfinden nicht vorliegt.\n\nSr\n\n-4-\n\n2. Dagegen kann die Strafaussetzung zur Bewährung\nnach den bisherigen Feststellungen nicht bestehen bleiben.\n\nDas Schwurgericht nimmt besondere Umstände in der\nTat und in der Persönlichkeit des Täters deshalb an,\nweil der Angeklagte in einer Konfliktslage gehandelt\nhabe; die Tat sei \"durch das Zusammentreffen zweier\nmoralischer Weltanschauungen\" bedingt (UA S. 13, 14).\nDer Tatrichter unterläßt jedoch die Prüfung, ob die\nEhrvorstellungen der ostanatolischen Heimat des Angeklagten nicht auch in der Türkei im Gegensatz zu den\nStrafgesetzen stehen. Wie die Revision mit Recht hervorhebt, geht das Schwurgericht vor allem daran vorbei,\ndaß offenbar auch der Angeklagte selbst als Sühne für\ndie ihm angetane \"Beleidigung\" ein Niederschlagen des\nAvcu für ausreichend hielt (UA S. 5). Dem Urteil ist\nnicht zu entnehmen, daß die verletzte Ehre nach den\nVorstellungen des Angeklagten nur durch lebensgefährliche\nVerletzungen (mit einem Inkaufnehmen des tödlichen Ausgangs) hätte wiederhergestellt werden können.\n\n3. Der Tatrichter wird deshalb die Anwendbarkeit\ndes § 23 Abs. 2 StGB erneut prüfen müssen. Sollte er\nwiederum die Voraussetzungen dieser Vorschrift bejahen,\nso bleibt zu untersuchen, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebietet. Das Schwurgericht\nwird hierzu - unter Berücksichtigung der in BGHSt 24,\n40 dargelegten Rechtsgrundsätze - ausführlicher als\nbisher Stellung zu nehmen haben. Die Bemerkung des\nUrteils, die Tat sei durch die Problematik der Eingliederung von Gastarbeitern bedingt, ist zumindest\nmißverständlich.\n\n-5_-\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag der\n\nBundesanwaltschaft.\nPfeiffer Loesdau\n\nPikart Woesner\n\nMösl\n\n4","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-10-19/1-str-444-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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