{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-10-19_1_StR_290_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-10-19","aktenzeichen":"1 StR 290/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 290/71 URTEIL\n19|10\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fabrikarbeiter Richard B , EEE aus KB,\nBe — „im 7\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.\n\n0\n\n56\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 19. Oktober 1971, an der teilgenommen haben: |\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter loesdau '\nBundesrichter Dr. Mösl i\nBundesrichter Pikart i\nBundesrichter Dr. Woesner \\\nals beisitzende Richter,\nAntsgerichteraet EEEEND h\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, ü\nJustizangestellter > ;\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, N\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bamberg vom 11. März 1971 im gesauten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; in diesem Umfang wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIl, Die weitergehende Revision wird verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\n577\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen zweimaliger fortgesetzter Unzucht mit seiner ihm zur Erziehung\nanvertrauten minderjährigen Tochter Hildegard, dabei im\nersten Fall in Tateinheit nit einem fortgesetzten Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StG@Bwnd im zweiten Fall in\nTateinheit wit fortgesetzter Blutschande ‚zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts. Sie\nhat nur zum Teil Erfolg. |\n\nI. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\n1. Die Glaubwürdigkeit der drei ältesten Töchter des\nAngeklagten, die ihren Vater durch Angaben gegenüber anderen Personen belastet, in der Hauptverhandlung aber die\nAussage verweigert haben, ist — soweit der Wahrheitsgehalt\nder früheren Angaben in Betracht kommt - von der Strafkanmer an Hand zahlreicher objektiver Anhaltspunkte und auf\nGrund der Aussagen der Zeugen, denen sich die Mädchen seinerzeit anvertraut hatten, eingehend überprüft worden\n(UA S. 15-17). Unter diesen Umständen bestand zu weiteren\nNachforschungen in der von der Revision gewünschten Richtung -— Beiziehung von Schulzeugnissen, Anhörung von Lehrern\nund Arbeitgebern, Einholung eines \"psychiatrischen\" Glaubwürdigkeitsgutachtens - kein Anlaß,\n\n2. Mit Recht ist auch der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag der Verteidigung auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage einer alkoholbedingten Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu-\n\nrückgewiesen worden (UA S. 18). Da nicht nur die drei\nältesten Töchter die Aussage verweigert haben, sondern\nauch der Angeklagte selbst in der Hauptverhandlung keine\nAngaben gemacht hat, fehlte es für die von der Revision\nvernißte Begutachtung an jeder tatsächlichen Grundlage,\n\n3. Auch die Rüge einer Verletzung des § 261 StPO\ngreift nicht durch, Die Zeugin Hildegard TED hat\nnach Belehrung über ihr Aussageverweigerungsrecht sinngemäß erklärt, daß sie in der Verhandlung keine Aussage\nmachen wolle, daß sie aber dabei bleibe, was sie früher\nausgesagt habe (UA S, 17; Sitzungsprotokoll S. 2). Diese\nÄußerung der Zeugin war verwertbar; ihre Zeugnisverweigerung hatte jetzt nur noch die Bedeutung, daß sie nicht\noder nicht weiter zur Sache vernommen werden durfte (vgl,\nKleinknecht, StPO 30. Aufl. § 52 Anm. 12). Unzulässig\nwäre es danach nur gewesen, wenn die Strafkamner die früheren Angaben der Zeugin unmittelbar verwertet hätte. Das\nist aber ersichtlich nicht geschehen und von der Revision\nauch nicht dargelegt worden,\n\nII. Der Schuldspruch hält auch der sachlich-rechtlichen Prüfung stand.\n\nJedoch erscheinen die gesamten Strafzumessungsgründe\ninsofern rechtlich fehlerhaft, als die Schwere des Schuldgehalts u.a. damit begründet wird, daß der Angeklagte\n\"aus sexuellen Motiven\" gehandelt habe (UA S. 21). Es mag\nsein, daß der Tatrichter hiermit nicht nur das allen Unzuchtstaten gemeinsame subjektive Merkmal der Sexualbezogenheit gemeint hat, sondern daß er auf das Vorliegen besonderer geschlechtlicher Beweggründe hinweisen wollte.\n\n374\n\nTatsächliche Anhaltspunkte hierfür ergeben sich aber\nlediglich aus der Feststellung, daß der Angeklagte die\nHandlungen beging, weil er bei seiner Frau in sexueller Hinsicht nicht mehr genügendes Verständnis fand\n(UA S. 12). Diese Motivation war schwerlich geeignet,\nals solche einen Strafschärfungsgrund abzugeben. Auf\ndiesem Fehler kann der Strafausspruch auch beruhen, da\ndie gesetzlichen Mindeststrafen trotz Vorliegens wesentlicher Milderungsgründe (UA S, 20, 21) nicht unerheblich überschritten worden sind.\n\nDas Urteil unterliegt daher im gesamten Strafausspruch der Aufhebung und Zurückverweisung, während die\nweitergehende Revision zu verwerfen ist.\n\nIII. In der neuen Verhandlung wird der Tatrichter\nGelegenheit haben, den \"längeren Zeitraum\", innerhalb\ndessen sich der Angeklagte im ersten Fall der Urteilsgründe an seiner Tochter Hildegard vergangen hat (UA\nS. 10), näher festzulegen. Die bisherigen Feststellungen hierzu weisen insofern Unstimmigkeiten auf, als einerseits von Handlungen die Rede ist, die sich über mehrere\nJahre bis zum 14. Geburtstag der Tochter (am 22. Februar 1967) erstreckten (UA S. 4, 19), andererseits aber\ndavon ausgegangen wird, daß der Angeklagte seinen Gesamtvorsatz \"1965\" faßte und daß die Unzuchtshandlungen sich.\n\n\"bis zum Umbau des Hauses 1967\" abspielten (UA S. 6).\n\nPfeiffer loesdau Mösl\nFikart Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-10-19/1-str-290-71","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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