{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-10-19_1_StR_113_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-10-19","aktenzeichen":"1 StR 113/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 113/11 . URTEIL\nA, |\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauingenieur Werner G ED zus EEE\ngeboren am EEEMENEENEED 1925 in Cum\n\nwegen Betruges\n\nBBY\n\ney\n\n-2-\n\n‘Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\n\nder Sitzung vom 19. Oktober 1971, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\n| als Vorsitzender,\n. Bundesrichter loesdau\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Woesner B=\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsret ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwaltiB.u:\nals Verteidiger,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Augsburg\nvom 5. Oktober 1970 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als\ndem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt worden ist. In diesem Umfang\nwird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\n‘ Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nER\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten in einem verbundenen Verfahren teils im ersten Rechtszug, teils als\nBerufungsgericht wegen Betruges in drei Fällen, versuchten Betruges in drei Fällen - jeweils in Tateinheit mit\neinem weiteren versuchten Betrug -, fahrlässigen einfachen Bankrotts (§ 240 Nr. 3 KO) und der Nichtabführung\nvon Beitragsteilen in vier rechtlich zusammentreffenden\nFällen (§§ 533, 534, 1430 RVO; § 152 AVG; § 213 AVAVG)\nzur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.\nDie Vollstreckung der Strafe hat die Strafkammer zur\nBewährung ausgesetzt. Gegen diese Anordnung wendet\nsich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.\n\nDie Vollstreckung einer zwei jährigen Freiheitsstrafe kann nach § 23 Abs, 2 StGB nur zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn besondere Umstände in der Tat und\nin der Person des Verurteilten vorliegen; dabei handelt\nes sich um eine eng auszulegende Ausnahme vorschrift,\nderen Voraussetzungen neben der in § 23 Abs. 1 StGB unschriebenen günstigen Sozialprognose vorliegen müssen\n(BGHSt 24, 3). |\n\nDas Landgericht hat die besonderen Umstände in\nden Taten und in der Person des Angeklagten darin gesehen, daß er.die auf betrügerische Weise erlangten\nKredite dazu verwendet habe, sein \"personell stark ausgebautes\" Bauunternehmen wettbewerbsfähig zu erhalten\nund dazu mit Maschinen neuester Bauart auszustatten;\n\nzu den unredlichen Mitteln habe er erst gegriffen,\nals das Unternehmen - nicht zuletzt wegen der allgemeinen wirtschaftlichen Rezession - in Liquiditätsschwierigkeiten geraten sei, doch habe er gehofft,\ndie \"Durststrecke\" überwinden und die Kreditbeträge\nrechtzeitig zurückzahlen zu können. Darin erblickt\nder Tatrichter eine Konfliktslage, die auch zur verspäteten Abführung der Sozialversicherungsamteile geführt habe.\n\nDer Revision ist zuzugeben, daß auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen die\n\"besonderen Umstände\" im Sinne des § 23 Abs. 2 StGB\nnicht hinreichend dargetan sind. Zutreffend weist\ndie Staatsanwaltschaft darauf hin, daß die Straftaten des Angeklagten über einen Zeitraum von nahezu drei Jah-\n'ren hinweg begangen worden sind (Januar 1964 bis\nNovember 1966) und ihre gemeinsame Ursache in der\nimmer drückender werdenden Verschuldung des Unternehmens (1. Januar 1964 ca. 6,5 Millionen DM, Juli\n1965 ca. 10,5 Millionen DM, August 1966 ca. 11,3\nMillionen DM - UA $S. 6) hatten. Diese Entwicklung\nstellte den Angeklagten nicht in eine unerwartete\nund’ ünausweichliche Konfliktslage, die an Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe herangereicht hätte (BGH, Urteile vom 6. April 1971 - 1 StR\n71/71 -, und vom 3. August 1971 - 1 StR 264/71). Die\nallgemeine wirtschaftliche Rezession hatte zudem im\nJanuar 1964 noch nicht eingesetzt. Die Überschuldung\nberuhte vielmehr nach den Feststellungen auf einer\nzu schnellen personellen und sachlichen Ausweitung\ndes Unternehmens (ua S. 4/5). Da der Angeklagte aber\n\n5)\n\nseine finanzielle Zwangslage selbst herbeigeführt.\nhat, kann sein Versuch, sich die fehlenden Geldmittel auf strafbarem Wege zu beschaffen, nicht als\nKonfliktstat ‚gewertet werden (vgl. BGH, Urteil vom.\n19. Januar 1971 - 1 StR 577/70). Auch der Einsatz\nund schließliche Verlust des eigenen Vermögens ist\nkein besonderer Umstand in der Tat (BGH, Urteil vom\n11. Mai 1971 - 1 StR 655/70). |\n\nDer Revision der Staatsanwaltschaft muß daher\nstattgegeben werden. Die Entscheidung entspricht dem\nAntrag des Generalbundesanwalts.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\n| Pikart _ Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-10-19/1-str-113-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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