{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-10-12_1_StR_437_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-10-12","aktenzeichen":"1 StR 437/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"“7\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 437/71 URTEIL\nMR:\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den amerikanischen Soldaten John Charles W\ngeboren am 1949 in V\n\niR IE\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den amerikanischen Soldaten Robert Tim > GEREEND eboren am 1948 in Californien/USA,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n3. den amerikanischen Soldaten Gary Francis L ‚\ngeboren am EEE 19.8 in St. Law USA,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 12. Oktober 1971, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Loesdau\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Mösıl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Zipfel\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED au: EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten Wu\n\nRechtsanwalt Dr . ED au: GEREEEREED\n\nals Verteidiger des Angeklagten Di\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, |\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts beim Landgericht\nStuttgart vom 29. April 1970 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagten des gemeinschaftlichen schweren Raubes in zwei Fällen, jeweils begangen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung,\nschuldig befunden. Es hat den Angeklagten Lew zur\nGesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren sechs Monaten, den\nAngeklagten WEB zu fünf Jahren Jugendstrafe und den\nAngeklagten Be zu vier Jahren Jugendstrafe verurteilt.\nGegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten, die die Verletzung des Verfahrensrechts und des\nsachlichen Rechts rügen. Sie haben keinen Erfolg.\n\nA. Die Verfahrensvoraussetzungen.\n\n1. Die Angeklagten unterstehen deutscher Gerichtsbarkeit. Schwerer Raub und gefährliche Körperverletzung sind\nnach deutschem und amerikanischem Recht strafbar. Demgemäß ist die konkurrierende Strafgerichtsbarkeit des\nEntsende- und des Aufnahmestaates im Sinne des Art. VII\nAbs. 6 des NATO-Truppenstatuts (BGBl 1961 II 1183, 1190)\ngegeben. Die nach Art. VII Abs. 3 b bevorrechtigte Bundesrepublik hat zwar in Art. 19 Abs. 1 des Zusatzabkommens\nvom 3. August 1959 (BGB1 1961 II 1183, 1218) allgemein\nauf ihr Vorrecht verzichtet. Der Verzicht ist hier jedoch\nnach Art. 19 Abs. 2 und 3 des Zusatzabkommens fristgerecht\nund ordnungsgemäß widerrufen, Die Staatsanwaltschaft hat\neine solche Mitteilung am 19. August 1969 an die zuständige Militärbehörde gerichtet.\n\n2. Ob die Beanstandung der Revision des Angeklagten\nDEE, das in Art. VII Abs. 9 des NATO-Truppenstatuts\ngewährleistete Recht des Angeklagten auf alsbaldige und\nschnelle Verhandlung sei durch Verzögerungen verletzt,\nin den Verfahrenstatsachen eine hinreichende Stütze findet, kann dahinstehen. Selbst wenn die tatsächlichen\nVoraussetzungen für eine verzögerliche Behandlung gegeben\nwären, hätte das nicht die Unzulässigkeit des Verfahrens\nzur Folge (BGHSt 21, 81, 84; BGH, Urteil vom 24. Novenber 1970 - 1 StR 536/70). Von dieser Auffassung abzuweichen,\nbesteht keine Veranlassung.\n\nB. Die Revision des Angeklagten Tg.\n\nI, Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Auf die\nÜberschreitung der Wochenfrist des § 275 StPO kann die\nRevision grundsätzlich nicht gestützt werden (BGHSt 21, 4).\nBesonderheiten, die eine andere Entscheidung gebieten,\nliegen hier nicht vor,\n\nII. Schuldspruch und Strafausspruch halten sachlichrechtlicher Überprüfung stand.\n\nDie Überfälle auf Gassner und Kretschmann erfüllen\ndie Tatbestände des schweren Raubes (§§ 249, 250 Abs. 1\nNr. 3 StGB) und der gefährlichen Körperverletzung\n(§§ 223, 223 a StGB). Beide ereigneten sich auf einem\nöffentlichen Weg. Die Körperverletzungen sind von mehreren\ngemeinschaftlich begangen.\n\n20\n\nDas Schwurgericht hat von der doppelten Strafmilderungsmöglichkeit des § 250 Abs. 2 StGB und der §§ 51\nAbs. 2, Lu StGB Gebrauch gemacht. Rechtsfehler sind nicht\nerkennbar. Der Gesichtspunkt der allgemeinen Abschreckung\ndarf berücksichtigt werden, wenn der Spielraum der schuldangemessenen Strafe nicht überschritten wird (BGH NJW 1971,\n61 Nr. 16).\n\nC. Die Revision des Angeklagten DIEBE\n\nI. Die Verfahrensrügen gehen fehl.\n\n1. Die Beanstandung, das Schwurgericht sei zur Aburteilung des Angeklagten BB der zur Tatzeit Heranwachsender im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes war,\nnicht zuständig gewesen, ist unbegründet.\n\nStrafsachen gegen Heranwachsende und Erwachsene\nkönnen nach § 103 Abs. 1, § 112 Satz 1 JGG verbunden\nwerden, wenn es zur Erforschung der Wahrheit oder aus\nanderen wichtigen Gründen geboten ist. Der Tatrichter\ntrifft die Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen.\nDas Revisionsgericht prüft lediglich, ob er das Ermessen\nmißbraucht oder die rechtlichen Voraussetzungen fehlerhaft angenommen hat (BGHSt 10, 327, 329). Für beides\nsind hier keine Anhaltspunkte ersichtlich.\n\nDie Strafkammer hat das Hauptverfahren gegen alle\nAngeklagten vor dem Schwurgericht eröffnet und in denselben Beschluß den Antrag des Angeklagten BB das\n\nVerfahren gegen ihn zwecks Eröffnung vor der Jugenästrafkammer abzutrennen, abgelehnt (Bl. 237). Gegenstand der\nAnklage bildeten Tatbestände des Raubes mit Marterung\n\n(§ 251 StGB), für deren Aburteilung nach § 80 GVG das\nSchwurgericht zuständig ist. Den in der Hauptverhandlung\nwiederholten Antrag des Verteidigers hat das Schwurgericht\nam 20. April 1970 zurückgewiesen. Es rechtfertigt die\nEntscheidung in den Urteilsgründen (UA S. 3) damit, daß\ndie umfangreiche Beweisaufnahme ohne die Verbindung hätte\nwiederholt werden müssen. Wegen der Abweichung in den\nEinlassungen der Angeklagten sei die Verbindung auch zur\nvollständigen Aufklärung des Sachverhalts geboten gewesen.\nDie Möglichkeit der Verbindung habe hier nur beim Schwurgericht, nicht aber bei der Jugendkammer bestanden.\n\nDiese Erwägungen lassen weder eine mißbräuchliche\nÜberschreitung des Ermessens noch einen Rechtsfehler erkennen. Das gilt auch für den Hinweis auf die andernfalls\ndrohende Wiederholung der Beweisaufnahme. Darin kann ein\nwichtiger Grund liegen. Die Verbindung kann in einem\nsolchen Fall der Beschleunigung, der besseren Aufklärung\nund der Beweiserleichterung dienen. Die von der Revision\nhervorgehobene Entscheidung des Bundesgerichtshofs\n(BGHSt 10, 327, 329) steht dem nicht entgegen. Sie besagt, daß reine Zweckmäßigkeitserwägungen, die\nnicht im Zusammenhang mit den Voraussetzungen des § 103\nAbs. 1 JGG stehen, nicht zur Verbindung führen dürfen.\nSo liegen die Dinge hier aber nicht. Richtig ist auch\ndie Annahme des Schwurgerichts, der erwachsene Angeklagte IWPnHätte wegen der angeklagten Straftaten\nnicht von der Jugendkammer verurteilt werden können,\n\nna\n\nFür ihn ist das Schwurgericht ein Gericht höherer Ordnung\ngegenüber der Jugendkammer, dem er nicht entzogen werden\ndarf (BGHSt 9, 399, 403). Kapitalsachen (§ 80 GVG) können\nzwar beim Schwurgericht, nicht aber bei der Jugendkammer\nverbunden werden, wenn ein Erwachsener beteiligt ist.\n\nDas Schwergewicht lag im übrigen hier eindeutig beim\nAngeklagten Lederle, der sich durch besondere Brutalität\nhervortat (UA S. 25).\n\n2, Auch die Besetzungsrüge dringt nicht durch. Die\nMitwirkung der Geschworenen Scheunemann und Scheitle\nist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach der Geschworenenliste war der Geschworene Hermann Op ausgelost.\nEr bat mit Schreiben vom 17. Februar 1970 (Bl. 475) um\nEntbindung vom Geschworenenanmt, da er kurz zuvor einen\nSchlaganfall erlitten hatte. Der Vorsitzende des Schwurgerichts hat ihn daraufhin am 2. März 1970 vom Geschworenenamt entbunden (Bl. 474). An die Stelle Opferkuchs hatte\nFrau Julie RW als die nächste an der Reihe befindliche\nHilfsgeschworene zu treten. Diese Hilfsgeschworene war\njedoch bereits durch Beschluß der Ersten Strafkammer des\nLandgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 1968 (Bl. 488)\nvon ihren Pflichten für die Wahlperiode 1969/70 befreit\nworden. Sie hatte angegeben, daß ihr die Fürsorge für\nihre Familie die Ausübung des Amtes im besonderen Maße\nerschwere und daß außerdem ein Familienmitglied erkrankt\nsei. Ihre Befreiung war durch § 35 Nr. 5 GVG gerechtfertigt. An ihre Stelle trat der Hilfsgeschworene SCHEEB ,\nder als nächster an der Reihe war (Bl. 470, 486).\n\nNach der Geschworenenliste war weiterhin Josef\nHackenberg als Geschworener für die Sitzung des Schwurgerichts vorgesehen. Dieser Geschworene bat mit Schreiben\nvom 5. April 1970 (Bl. 480) um Befreiung, da er seine an\neinem schweren Herzleiden erkrankte Ehefrau nach ihrer\nEntlassung aus dem Krankenhaus während eines Erholungsurlaubes begleiten müsse. Er legte eine ärztliche Bescheinigung des Chefarztes des Kreiskrankenhauses K-BTW vor (B1. 481). Der Vorsitzende des Schwurgerichts\nhat ihn daraufhin vom Geschworenenamt entbunden (Bl. 479).\nNach seiner dienstlichen Äußerung (Bl. 491) war für ihn\nu.a. maßgebend, daß bei dem Zustand der Ehefrau des Geschworenen nach ärztlicher Ansicht nur eine Betreuung\ndurch den Geschworenen in Betracht kam, zumal die Ehefrau\nauch bei Nacht ständig jemand um sich haben mußte. Auch\ndiese Befreiung liegt im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens.\nDer Hilfsgeschworene Sc war als nächster Geschworener an der Reihe (Bl. 467).\n\n3. Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des § 275 StPO\nwird auf B I verwiesen. Für einen Angehörigen der NATO-Streitkräfte gilt nichts Abweichendes.\n\n4. Soweit der Angeklagte bemängelt, der Tag der\nFertigstellung des Protokolls über die Hauptverhandlung\nsei in diesem nicht vermerkt und nicht alle Urkundsbeamten hätten es unterschrieben, erhebt er unzulässige\nProtokollrügen.\n\n5. Das Recht des Angeklagten auf Anwesenheit eines\nVertreters seines Heimatstaates (Art. VII Abs. 9 g des\n\nNATO-Truppenstatuts, Art. 25 des Zusatzabkommens) ist\nschon deshalb nicht verletzt, weil Vertreter der US-Armee\njeweils bei der Vernehmung entweder zugegen waren oder\nanwesend sein konnten. Die Rechtsbehörde des VII. US-Korps\nhatte bereits am 24. Juli 1969 Kenntnis vom Sachverhalt\n(Bl. 2). Bei der ersten polizeilichen Vernehmung des Angeklagten waren die CID-Beamten Ind FB anwesend.\nAuch bei der Durchsuchung des Kleiderspindes des Angeklagten in der Kaserne waren Vertreter der amerikanischen\nStreitkräfte zugegen (Bl. 41). Schon bei der ersten Vernehmung wurde der Angeklagte auf seine Rechte hingewiesen\n(Bl. 25, 353, 357).\n\nDie Rüge, es habe sich bei den anwesenden Angehörigen\nder amerikanischen Streitkräfte nicht um die zuständigen\nVertreter der US-Armee gehandelt, geht fehl. Ob die\nMilitärbehörde einen Vertreter entsendet und wen sie\ndazu bestimmt, ist allein in ihr Ermessen gestellt. Eine\netwaige Fehlentscheidung außerhalb des Bereichs der\ndeutschen Gerichtsbarkeit, auf die das Gericht keinen\nEinfluß hat, kann die Revision nicht begründen (BGH, Urteil vom 24. November 1970 - 1 StR 536/70).\n\n6. Die Niederschriften über die Vernehmung der\nAngeklagten durch den Haftrichter E@W sind in der\nHauptverhandlung verlesen worden (Bl. 366 R, 367).\n\n7. Daß das Schwurgericht sich in Widerspruch zur\n\nWahrunterstellung, Ulf KA habe die Wohnung seiner\n\nMutter schon vor 23,00 Uhr verlassen, gesetzt habe, ist\nunrichtig. Die Urteilsgründe (UA S. 13, 44) ergeben dazu\nnichts. Das Gericht war nicht genötigt, aus der Wahrunterstellung die gleichen Schlüsse wie der Verteidiger\nzu ziehen.\n\n- 10 -\n\nII. Die Sachrüge hat keinen Erfolg.\n\n1. Der Schuldspruch ist sachlich-rechtlich nicht zu\nbeanstanden. Im Fall GB war der Angeklagte Dpnit\ndem Verhalten der Mittäter voll einverstanden (UA S. 5, 18),\nEin Mittäter-Exzeß der anderen Angeklagten liegt danach\nnicht vor. Die Alkoholbeeinflussung ist berücksichtigt\n(UA S. 15, 25).\n\n2. Gegen den Strafausspruch bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nDas Schwurgericht hat beim Angeklagten EEE Sugenastrafrecht angewendet. Wegen der Schwere der Schuld hat\nes Jugendstrafe verhängt (UA S. 26). Auch die Schuldstrafe des § 17 Abs. 2 JGG soll in erster Hinsicht dem\nHeranwachsenden dienen (BGHSt 15, 224; BGH, Urteil vom\n15. Juni 1971 - 1 StR 125/71). Auf Jugendstrafe darf\ndeshalb wegen der Schwere der Schuld nur erkannt werden,\nwenn die Strafe aus erzieherischen Gründen erforderlich\nist (BGHSt 16, 261, 263). Den Urteilsgründen ist noch\nhinreichend zu entnehmen, daß das Schwurgericht sich\ndessen bewußt gewesen ist. Die Ausführungen zum Entwicklungsgang und dem Grad der Reife der Heranwachsenden\nsowie der Hinweis auf § 18 JGG, dessen Absatz 2 die erzieherische Einwirkung besonders betont, lassen erkennen,\ndaß das Gericht den Erziehungszweck nicht aus den Augen\nverloren hat. Die Anrechnung der Untersuchungshaft ist\nausdrücklich im Hinblick auf § 52 JGG und damit unter\nBerücksichtigung erzieherischer Gesichtspunkte angeordnet.\nGeneralpräventive Erwägungen enthält die Strafzumessung\nbei den Heranwachsenden nicht.\n\npP‘\n\n- 11 -\nD. Die Revision des Angeklagten W-\n\nDie Verfahrensrügen und die Sachrüge sind aus den\nunter © I und II dargelegten Gründen sachlich nicht gerechtfertigt.\n\nDie Kostenentscheidung beruht bei den Heranwachsenden\nauf §§ 74, 109 Abs. 2 JGG.\n\nLoesdau Mösl Pikart\nWoesner Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-10-12/1-str-437-71","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-10-12/1-str-437-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:31.873368+00:00"}}