{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-10-12_1_StR_311_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-10-12","aktenzeichen":"1 StR 311/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2?\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 311/71 URTEIL\nA210\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bäcker Dieter H ED aus Ci,\ngeboren am EEE 1941 ir Ta Csr,\n\n. wegen Diebstahls ua.\n\n- 2_\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 12. Oktober 1971, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter loesdau\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Zipfel\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. WEEEWau: GERD\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter\n\nfür Recht erkannt;\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n30. November 1970 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nKs\n\n23\n- 3 -\n\nGründe\n\nNach den tatrichterlichen Feststellungen hat der\n\nmehrfach einschlägig vorbestrafte Angeklagte im Februar 1970\n\nin der MB Kunstnandlung KB 3 Chronikblätter\nund 6 kolorierte Kupferstiche sowie kurz darauf im Anti-\n\nquariat v. DEE 25 Stahlstiche und 4 Lithographien\nentwendet und die gestohlenen Blätter jeweils anschließend\nan einen gutgläubigen Abnehmer verkauft. Die Strafkammer\nhat den Angeklagten deshalb wegen Diebstahls und Betrugs\nin je zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier\nJahren verurteilt; vom Schuldvorwurf eines weiteren Diebstahls ist er freigesprochen worden.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt vergeblich Verletzung verfabrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen\nRechts.\n\nI. In formeller Hinsicht behauptet der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Er meint, das Gericht\nhätte hinsichtlich des Diebstahls in der Kunsthandlung\nKm feststellen müssen, ob die von dort verschwundenen\nChronikblätter und Kupferstiche vor dem ersten Besuch des\nAngeklagten überhaupt noch vorhanden gewesen seien oder\nob sie nicht ein anderer Täter schon vorher gestohlen\nund dem Angeklagten verkauft haben könnte. Diese Rüge\nist unzulässig, weil die Revision nicht angibt, auf\nwelche Weise sich das Gericht die vermißte Aufklärung\nhätte verschaffen sollen (BGHSt 2, 168).\n\n-4-\n\nEinen weiteren Verfahrensfehler sieht die Revision\nin der Verwertung einer früheren, von der Aussage in der\nHauptverhandlung abweichenden Bekundung des Zeugen\nüber die zeitliche Reihenfolge der bei dem Angeklagten\ngetätigten Ankäufe. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht,\nder dem Zeugen hierzu gemachte Vorhalt sei durch seine\nErklärung, sich nicht mehr zu erinnern, gegenstandslos\ngeworden; der aufgetretene Widerspruch hätte daher nur\ndurch Einvernahme des damaligen Vernehmungsbeanten geklärt\nwerden dürfen. Der insoweit behauptete Verstoß gegen die\n88 253, 261 StPO liegt jedoch nicht vor. Wie die Revision\nselbst hervorhebt, hat der Zeuge VW in der Hauptverhandlung ausgesagt, es könne auch sein, daß der Verkauf\nin umgekehrter Reihenfolge erfolgte. Hat der Zeuge damit\naber die Möglichkeit eingeräumt, daß der Ankauf sioh so\nabgespielt haben könne, wie bei der ersten Vernehmung\nangegeben, dann war das Gericht nicht gehindert, sich\nauf Grund des dem Zeugen gemachten Vorhalts von der\nRichtigkeit der ursprünglichen Bekundung zu überzeugen,\nzumal der Zeuge - wie das Urteil ausdrücklich feststellt -\nin der Hauptverhandlung bestätigt hat, die von der Polizei\naufgenommenen Angaben tatsächlich gemacht zu haben (UA S.\n\nDie Rüge einer Verletzung des § 267 Abs. 3 Satz 1 St\nist offensichtlich unbegründet (VA S. 26).\n\nII. Das Urteil hält auch der sachlich-rechtlichen\n‘Nachprüfung stand.\n\n>>\n-5.-\n\nOhne Einfluß bleiben im Ergebnis insbesondere die\n- von der Revision an sich mit Recht beanstandeten -\nUnstimmigkeiten, die die Urteilsgründe bei der Bezifferung der vier abgeurteilten Straftaten erkennen\nlassen. Es handelte sich hierbei, wie der Berichtigungsbeschluß vom 22. April 1971 zutreffend bemerkt, um\noffensichtliche Schreibversehen, die den Bestand der\nim übrigen widerspruchsfrei begründeten Entscheidung\nnicht gefährden. Das gilt auch für den Strafausspruch.\nDie ihm zugrunde liegenden Erwägungen weisen mit ausreichender Deutlichkeit aus, für weiche Tat welche\nEinzelstrafe verhängt worden ist. Aus Rechtsgründen\n1äßt sich auch nichts dagegen einwenden, daß die Strafkammer für den zweiten Diebstahl (zum Nachteil des Antiquariats v. FEED - Talı 3) eine höhere Einzelstrafe\nfestgesetzt hat als für den ersten Diebstahlsfall (Fall 1),\nobwohl der wirkliche Wert der entwendeten Gegenstände\ngeringer war. Es handelte sich hier immerhin um eine\nwesentlich größere Anzahl von Blättern, für die der |\nAngeklagte beim Verkauf insgesamt einen höheren Preis |\nerzielte als bei dem ersten Verkaufsgeschäft (UA S. 8, 10).\n\n-6-\n\nDie Revision ist nach alledem zu verwerfen.\n\nlLoesdau Mösl Pikart\n\nWoesner zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-10-12/1-str-311-71","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-10-12/1-str-311-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:31.853189+00:00"}}