{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-09-30_1_StR_446_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-09-30","aktenzeichen":"1 StR 446/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Sc\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n30.4,71\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Arzthelferin Edith T WB ‚ ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am ED 1947 in EEE (suzosiawien), zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betrugs\n\n-2- sa\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin in der Sitzung vom 30. September 1971 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Karlsruhe vom\n20. April 1971 im Fall II 9 der Urteilsgründe (Kaufvertrag mit Gew) und im\nAusspruch Über die Gesamtfreiheitsstrafe\nmit den zugrunde liegenden Feststellungen\n\n- aufgehoben; in diesem Umfang wird die\n\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch Über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Verurteilung der Angeklagten wegen vollendeten\nBetrugs im Falle II 9 wird von den Feststellungen nicht\ngetragen. Der Verkäufer Gggpphatte zwar die im Vertrag\nausbedungene Kaution von 6000.- IM zunächst nur dadurch\nerlangt, daß die Angeklagte ihm zwei Schecks übergab,\ndie insgesamt auf die angegebene Summe lauteten und von\ndenen das Urteil nicht feststellt, ob sie gedeckt waren.\nEr hat sich aber insoweit offenbar - nach vereinbarter\nRückgabe der ungeprüften Schecks — mit einem Barbetrag\nvon 3000.- DM zufriedengegeben, den die Angeklagte ihm\n\naushändigte, und die Übergabe der verkauften Gaststätte.\nvon der Zahlung des Restbetrags abhängig gemacht (UA\n\nS. 12). Unter solchen Umständen kann von einem vollendeten\nEingehungsbetrug nicht die Rede sein, da sich der über\nden Erfüllungswillen der Angeklagten getäuschte Verkäufer\nbis dahin gegen einen Schadenseintritt bei der Erfüllung\ndes Vertrages ausreichend abgesichert hatte (BGH, Urteil\nvom 6. März 1962 - 5 StR 652/61; Pfeiffer-Maul-Schulte,\nStGB § 263 Anm. 23; Dreher, StGB 32. Aufl. § 263 Anm. 5 B b),\n\nEine andere Frage ist, ob die Angeklagte einen\nvollendeten Betrug dadurch begangen hat, daß sie ihrem\nVertragspartner kurz vor der vereinbarten Besitzübergabe\nzahlungshalber einen ungedeckten Scheck über 20 000.- DM\nüberreichte. Eine den Betrugstatbestand erfüllende Vermögensgefährdung Gargers könnte hier schon darin liegen,\ndaß er -— möglicherweise - zunächst auf das Vorhandensein\nder Deckung vertraute und die Übergabe der Gastwirtschaft\nvorbereitete, bis er dann durch Rechtsanwalt Kun\nveranlaßt wurde, den Scheck abzufragen. Das wird der\nTatrichter prüfen müssen. Er wird dabei zu beachten haben,\ndaß - nach den bisherigen Feststellungen — gegen die\nAngeklagte jedenfalls der Vorwurf des versuchten Betruges\naufrechterhalten werden müßte.\n\nSoweit die Angeklagte im Falle II 9 verurteilt ist,\nunterliegt das Urteil daher der Aufhebung. Das führt\nnotwendigerweise zugleich zum Wegfall des Ausspruchs\nüber die Gesamtfreiheitsstrafe. In diesem Umfang ist\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Ä\n\n-4- 2\n\nIm übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfebler.\nDie weitergehende Revision der Angeklagten ist daher\nzu verwerfen.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nPikart Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-09-30/1-str-446-71","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-09-30/1-str-446-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:31.758010+00:00"}}