{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-09-14_1_StR_379_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-09-14","aktenzeichen":"1 StR 379/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 379/71 URTEIL\nAy,\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Hilfsarbeiter Anton ı ED aus vamm,\nIandkreis KW, dort geboren am EB ' 944,\n\n2. die Hausfrau Juliana S EB sehorene Sam,\naus NED Damp, dort geboren an up ' 946,\n\nwegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14. September 1971, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Woesner\n\nBundesrichter Strickert\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr . ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär (EEE\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten A\nund SEE gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 23. April 1971\nwerden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\n«7\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten der gemeinschaftlich begangenen schweren räuberischen Erpressung\nschuldig befunden. Es hat den Angeklagten A zu\neiner Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten,\ndie Angeklagte SB zu einer Freiheitsstrafe von\neinem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses\nUrteil richten sich die Revisionen der Angeklagten,\ndie Verletzung sachlichen Rechts rügen. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\nDie Schuldsprüche sind rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDie Strafkammer hält die Einlassung des Angeklagten\nAU, er habe nichts davon gewußt, daß das Winchestergewehr, mit dem er die Bankangestellten in Schach gehalten habe, geladen und entsichert gewesen sei, für widerlegt (UA S. 6, 7). Der Angeklagte führte die Schußwaffe\ndanach bewußt gebrauchsbereit bei sich (BGHSt 3, 229,\n232). Der Vorsatz, die Waffe auch tatsächlich zu verwenden, ist nicht erforderlich (BGHSt 13, 259, 260).\nSoweit sich die Ausführungen der Revision gegen die\nFeststellungen der Strafkammer richten, sind sie\nunzulässig.\n\nDie Mittäterschaft der Angeklagten Se ist\nrechtlich bedenkenfrei festgestellt. Sie wirkte mit\nTäterwillen an dem Banküberfall mit und ließ lediglich\neinen Teil der Handlung durch die Mittäter ausführen\n(UA S. 8). Daß sie bereits am Friedhof in NEED aus\n\n-4-\n\ndem Fahrzeug, in dem die Mittäter saßen, ausstieg,\nändert daran nichts. Zutreffend weist die Strafkammer\ndarauf hin, daß sie anschließend diesen noch den Pkw\nihres Ehemannes zur Verfügung stellte. Vor dem Überfall war ihr ein Beuteanteil versprochen. Nach der\nTat nahm sie diesen in Höhe von 520 DM widerspruchslos entgegen. Unter diesen Umständen scheiden Beihilfe\nund strafbefreiender Rücktritt vom Versuch aus. Für\nden Schuldausschließungsgrund des § 52 StGB ergeben\ndie Feststellungen nichts.\n\nAuch die Strafzumessungserwägungen halten rechtlicher\nÜberprüfung stand. Insbesondere sind beim Angeklagten\nAU mildernde Umstände nach § 250 Abs. 2 StGB rechtsirrtumsfrei versagt.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\n\nWoesner Strickert\n\nTER","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-09-14/1-str-379-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-09-14/1-str-379-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:31.403139+00:00"}}