{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-09-14_1_StR_305_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-09-14","aktenzeichen":"1 StR 305/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"—-ö\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 305/71 URTEIL\nSg.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Ludwig > EEEEEEEEED au: ap\ndort geboren am EEE 1952, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\n- 2_\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14. September 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\n\nJustizsekretär\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Mösl\n\nPikart\n\nDr. Woesner\n\nStrickert\n\nals beisitzende Richter,\n\nDr. EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom. 23. März 1971 wird verworfen.\n\nEs wird davon abgesehen, dem Angeklagten\nKosten und Auslagen seines Rechtsmittels.\n\n aufzuerlegen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDie Jugendkamner hat den Angeklagten wegen Mordes\nund wegen versuchter Notzucht zu einer Jugendstrafe\nvon neun Jahren verurteilt.\n\n- 3.\n\nSeine Revision rügt die Verletzung sachlichen\nRechts. Sie bleibt ohne Erfolg.\n\nDer Schuldspruch des angefochtenen Urteils läßt\nkeinen Rechtsfehler erkennen.\n\nBedenken könnten sich allenfalls gegen die Strafzumessungserwägungen ergeben, soweit die Jugenäkammer\nausführt, daß \"im übrigen\" bei der Schwere der Tat\nund der Schuld des Angeklagten \"der Gedanke der Erziehung, der ansonsten das Jugenädrecht beherrscht,\nzu Gunsten der Sühne weit zurücktreten\" muß (UA S. 25).\n\nNach § 18 Abs. 2 JGG, der eine zwingende Strafzumessungsregel für alle Fälle enthält, in denen Jugendstrafe verhängt wird, ist diese Strafe so zu bemessen,\ndaß die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich\nist (vgl. auch Nr. 3 der Richtlinien zu § 18 JcG).\n\nAuch wenn die Jugendstrafe gemäß § 17 Abs. 2 letzter\nHalbsatz JGG nur wegen der Schwere der Schuld verhängt\nwird, soll sie, wie der Bundesgerichtshof mehrfach\nbetont hat, dem Grundgedanken des Gesetzes entsprechend\nin erster Linie dem Jugendlichen dienen; sie soll ihm\ndas von ihm begangene Unrecht vor allem deshalb vor\nAugen führen, um seine eigene Sühnebereitschaft zu\nwecken (BGHSt 15, 224, 225; 16, 261, 263). Diese Auffassung, insbesondere die daraus abgeleitete Forderung,\ndaß auch wegen der Schwere der Schuld nur dann auf\nJugenästrafe erkannt werden dürfe, wenn diese aus\nerzieherischen Gründen erforderlich sei (BGHSt 16,\n\n261, 263), ist nicht ohne Widerspruch geblieben\n\n-4-\n\n(Grethlein NJW 1961, 687; Grethlein-Brunner, JGG\n3. Aufl. § 17 Anm. 2 b (1) ). Diese Frage bedarf\nhier jedoch keiner näheren Erörterung.\n\nDie Jugendkammer hat gegen den Angeklagten\nnicht nur wegen der Schwere seiner Schuld, sondern\nauch wegen seiner in der Tat hervorgetretenen schädlichen Neigungen eine Jugenädstrafe verhängt.\n\nIn einem solchen Fall muß bei der Bemessung der\nStrafe auch ihr Erziehungszweck mit berücksichtigt\nwerden, jedenfalls darf er gegenüber dem Sühnegedanken nicht so weit außer acht gelassen werden,\ndaß die verhängte Jugendstrafe zu einer reinen\nSchuldstrafe wird.\n\nIn diesem Sinn ist jedoch, wie sich aus der\nGesamtheit der Urteilsgründe ergibt, die eingangs\nerwähnte Formulierung, daß der Gedanke der Erziehung\nzu Gunsten der Sühne weit zurücktreten muß, auch\nnicht zu verstehen. Die Jugendkammer wollte ersichtlich nur zum Ausdruck bringen, daß im Hinblick auf\ndie Schwere der Tat die Sühne eine höhere Strafe\nerfordert als für die Erziehung notwendig ist (vgl.\nj Grethlein-Brunner aaO § 18 Anm. 3 (2) (b) ).\n\nDie Festsetzung der Jugendstrafe auf neun Jahre\nist hiernach aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nDie Revision ist somit zu verwerfen.\n\n6\n\n-5-\n\nDer Ausspruch über die Kosten und Auslagen des\nRechtsmittels folgt aus §§ 74 JGG.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\n\nWoesner Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-09-14/1-str-305-71","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-09-14/1-str-305-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:31.385107+00:00"}}