{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-09-14_1_StR_280_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-09-14","aktenzeichen":"1 StR 280/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 280/71 URTEIL\n4.9,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurer Wilfried w ED zu: ve\nKrs. KEEEEE Al1Eäu, geboren am EB 1944 in\nEi beit dr\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\ner’\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14. September 1971, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\n\n'Bundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Strickert\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär (ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Schwurgerichts bei\ndem Landgericht Kempten/Allgäu vom\n\n8. Dezember 1970 mit den Feststellungen\naufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht bei dem Landgericht Augsburg\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten, dem im\nEröffnungsbeschluß versuchter Mord zur last gelegt\nworden ist, allein wegen eines Vergehens der gefährlichen Körperverletzung (§ 223 a StGB) zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung\ndieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft hat zu Ungunsten\ndes Angeklagten mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\nDer Angeklagte drohte seinem Bruder Rudolf WED\nim Verlauf einer häuslichen Auseinandersetzung, er\nwerde ihm \"eine draufbrennen\", wenn er nicht das Zimmer\nverlasse. Dieser Drohung verlieh er dadurch Nachdruck,\ndaß er wiederholt eine geladene Pistole auf seinen\nBruder anlegte. Schließlich gab er aus einer Entfernung\nvon 1 1/2 bis 2 Metern, ohne genau zu zielen, einen\nSchuß ab, der den an der Tür Stehengebliebenen im\nBereich des Oberbauchs traf und erheblich verletzte.\nwie das Urteil hierzu im einzelnen feststellt, hatte\nRudolf WEB mit dem Körper eine leichte Linksbewegung gemacht; das Geschoß drang infolgedessen wenige\nZentimeter unterhalb der unteren rechten Rippe noch\noberhalb der Nabelhöhe in den Leib, verletzte tangential den Dickdarm an einer Stelle sowie die erste Dünndarmschlinge an zwei Stellen, und blieb an der linken\nBauchseite unter der Haut stecken (UA S. 6). Zur inneren\nTatseite führt das Schwurgericht aus, dem Angeklagten\nsei nicht zu widerlegen, daß er seinen Bruder nicht habe\n\n-4-\n\ntöten wollen, ihm sei es lediglich darauf angekommen,\nihm einen \"Denkzettel\" zu geben. Richtig sei zwar,\ndaß eine Reihe von Umständen - Vertrautheit mit der\nWaffe, Abgabe des Schusses gegen die Körpermitte,\nBewußtsein von der Möglichkeit der Todesfolge, Wut\nals Tatmotiv (UA S. 11) - zumindest bedingten Vorsatz\nnahelege. Aus allen diesen Anhaltspunkten ergebe sich\njedoch nicht der zwingende Schluß, daß der Angeklagte\nden als möglich vorausgesehenen Tod seines Bruders\ngebilligt habe (UA S. 12, 13).\n\nHiergegen wendet die Revision im Ergebnis zutreffend\nsachlich-rechtliche Mängel der Beweiswürdigung ein.\n\nZur Entlastung des Angeklagten führt das Urteil\nu.a. an, daß er seine Waffe nicht auf Körperstellen\ngerichtet habe, bei denen ein Treffer zu einer \"besonders erheblichen Lebensgefahr\" geführt hätte, wie z.B.\nKopf oder Unterleib, sondern auf die Leibesmitte.\n\"Darüber hinaus\" wird dem Angeklagten zugutegehalten,\ndaß er seinen Zeigefinger über den Lauf der Pistole\ngelegt und dadurch die Treffgenauigkeit herabgesetzt\nhabe (UA S. 10). Diese Erwägungen sind nicht ohne\nweiteres miteinander vereinbar. Abgesehen davon, daß\nnicht recht ersichtlich ist, inwiefern ein auf die\nLeibesmitte, etwa in die Herzgegend, abgegebener Schuß\ngenerell ungefährlicher sein soll als z.B. ein Schuß\nin den Unterleib, hätte es nahegelegen, gerade aus\ndem ungenauen Zielen mit der immerhin aus kürzester\nEntfernung auf den Bereich lebenswichtiger Organe\n\nFe\n-5_.\n\ngerichteten Waffe die Vorstellung des Angeklagten\nvon einer besonderen Gefährlichkeit der Schußabgabe\nabzuleiten. Im übrigen erscheint es nach den Urteilsfeststellungen fraglich, inwieweit das \"Zielen\" mit\nder in\"Tischhöhe\" auf Rudolf WW gerichteten Waffe\n(vgl. UA S. 6) überhaupt möglich war und demnach für\ndie Beurteilung des Tathergangs eine Rolle spielen\nkonnte. Ob alles das vom Tatrichter bedacht worden\nist, läßt das Urteil nicht erkennen.\n\nVor allem leidet die Urteilsbegründung jedoch\ndaran, daß sie zwar zutreffend vom Fehlen eines\nunmittelbaren Tötungsvorsatzes ausgeht, aber nicht\neinwandfrei zwischen bedingtem Vorsatz und bewußter\nFahrlässigkeit unterscheidet.\n\nNach ständiger Rechtsprechung fällt dem Täter,\nder mit der Möglichkeit des Eintritts eines bestimnten schädlichen Erfolges rechnet, im Hinblick hierauf\nnur dann bedingter Vorsatz - anstelle bewußter Fahrlässigkeit - zur last, wenn er den als möglich erkannten\nErfolgseintritt billigt. Auch ein \"Inkaufnehmen\" des\nErfolges reicht insoweit nur aus, wenn es als Billigung\nangesehen werden kann; es genügt also nicht ohne weiteres,\ndaß dem Täter der Eintritt des Erfolges gleichgültig ist\n(vgl. RGSt 72, 36, 43, 44; 76, 115, 116; BGH bei Dallinger\nMDR 52, 16 - 1 StR 436/51; BGH, Urteil vom 3. März 1966\n- 2 StR 524/65; Pfeiffer-Maul-Schulte StGB § 59 Anm. 6).\nDabei ist aber für die Wertung des Begriffs der Billigung\ndavon auszugehen, daß der Täter bei seiner willentlich\nvorgenommenen und unmittelbar auf einen bestimmten Erfolg\ngerichteten Handlung mit dem Eintritt eines weiteren\n\ni\n\n-6 -\n\nErfolges schon dann einverstanden sein kann, wenn\n\ner es bewußt hinnimmt, daß gerade diese Handlung\n\ndie von ihm als möglich und nicht ganz fernliegend\nerachtete weitere Rechtsgutverletzung herbeizuführen\nvermag (BGH NJW 1968, 661; BGH, Urteil vom 9. August 196£\n- 4 StR 149/68). Billigung im Rechtssinn kommt daher\nauch in Betracht, wenn der Erfolg dem Täter an sich\nunerwünscht ist und er ihn lieber vermieden hätte\n\n(BGHSt 7, 363, 369; BGH, Urteile vom 2. März 1971\n\n- 1 StR 616/70 und 1 StR 691/70). Das kann namentlich\ndann der Fall sein, wenn der Täter - in Wirklichkeit\noder nach seiner Vorstellung - anders als über den\n\nan sich unerwünschten Erfolg sein in erster Linie\nerstrebtes Ziel nicht erreichen kann (vgl. BGHSt 7,\n\n363). Die Annahme der Billigung liegt aber auch nahe,\nwenn der Täter an der Verfolgung seines unmittel-\n\nbaren Zieles trotz äußerster Gefährlichkeit des\neingeschlagenen Weges um jeden Preis festhält, ohne\n\n‚auf einen glücklichen Ausgang vertrauen zu können,\n\nund wenn er es dann dem reinen Zufall überläßt, ob\n\nsich die von ihm erkannte besondere Gefahr verwirklicht\noder nicht (BGH, Urteil vom 9. Juli 1969 - 4 StR 232/69).\nIn solchen Fällen würde selbst die - vage - Hoffnung,\ndie mit dem Tatvorgehen verbundene besondere Gefahr\nwerde sich wider Erwarten nicht verwirklichen, die\nbewußte Hinnahme ihrer Verwirklichung im Sinne einer\nBilligung nicht ausschließen können, weil sie nichts\nanderes wäre als die bloße Vorstellung eines milderen\nHandlungsablaufs (vgl. BGH, Urteile vom 5. Oktober 1965\n- 1 StR 370/65 - und vom 18. Januar 1966 - 1 StR 558/65).\n\n27\n\n- 7 -\n\nSo verhält es sich möglicherweise hier. Nach\nden Feststellungen hatte der Angeklagte allerdings\nkein ernstliches Interesse an der Tötung seines\nBruders, wohl aber hatte er den Willen, sich ihm\ngegenüber auf die angedrohte Weise - Gebrauch der\nSchußwaffe - durchzusetzen. Dabei ergeben die festgestellten Einzelumstände der begangenen gefährlichen\nKörperverletzung, daß die Verletzungshandlung in\nhohem Maße lebensbedrohend war und daß der Angeklagte,\nwie er wußte, es nicht in der Hand hatte, ob er seinen\nBruder töten werde oder nicht. Unter diesen Umständen\nkann nicht ausgeschlossen werden, daß das Schwurgericht\nbei Beachtung der aufgezeigten Grundsätze zu einer\nanderen Beurteilung des inneren Tatbestandes gelangt wäre.\n\nDas Urteil muß nach alledem aufgehoben und die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\n\nWoesner Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-09-14/1-str-280-71","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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