{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-09-09_1_StR_348_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-09-09","aktenzeichen":"1 StR 348/71","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 348/71 BESCHLUSS\n\nun nd a sm A ana rt Maar mar nen\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landmaschinenmechaniker Christian X (mm-\n\nEEE , ohne festen Wohnsitz, geboren am\nGE 1945 ir LEE, Ks. Nu orr., zur\n\nZeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen Diebstahls u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 9. September 1971 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2, 3 und A StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 22. April\n1971 in den Fällen II 3, 5, 6, 7, 8, 10 und\n11 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafausspruch jeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die\nsache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges\nin den vorbezeichneten Fällen hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil die Strafkammer insoweit die Voraussetzungen für die Anwendung des § 264 a StGB (Notbetrug) nicht ausreichend\ngeprüft hat. Das Urteil geht zwar bei allen Betrugstaten davon aus, daß sich der Angeklagte in erheblichen Geldschwierigkeiten befand, es verneint aber\neine Notlage im Sinne des § 264 a StGB mit der Erwägung, der Angeklagte habe betrogen, obwohl er bei der\ndamaligen Arbeitsmarktlage die Möglichkeit zu redlichem Erwerb hatte oder die Hilfe seiner Angehörigen\n\nin Anspruch nehmen konnte (UA S. 8). Das ist nicht ohne weiteres zu vereinbaren mit der Feststellung, daß\nder Angeklagte Schwierigkeiten hatte, Arbeit zu finden (UA S. 4, 11), und daß seine Angehörigen, zu denen er nach dem 21. Mai 1970 zurückgekehrt war, ihm\nfeindlich gesonnen waren und in ihm nur den Verbrecher\nsahen (UA S. 10; vgl. auch UA 5. 3). Mit der gegebenen Begründung läßt sich daher jedenfalls für die erwähnten Betrugstaten, bei denen es sich durchweg um\nkleinere Zechbetrügereien handelte, die Nichtanwendung\nvon § 264 a StGB nicht rechtfertigen. Insoweit unterliegt das Urteil daher der Aufhebung und Zurückverweisung. Hiervon ist nach Sachlage auch der Ausspruch\n‚über die Gesamtstrafe betroffen.\n\nDa die Nachprüfung des Urteils auf Grund der\nRevisionsrechtfertigung im übrigen keine Rechtsfehler ergibt, ist die weitergehende Revision zu verwerfen.\n\nMösl Pikart Woesner\n\nzipfel Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-09-09/1-str-348-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-09-09/1-str-348-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:31.283849+00:00"}}