{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-09-07_1_StR_93_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-09-07","aktenzeichen":"1 StR 93/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"24\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 93/71 URTEIL\naja\nin der Strafsache\ngegen\n1. den _Musiklehrer Fritz S aus\n\n2.\n\n3.\n\nKreis geboren am 1899\nin Kreis ,\nden Anlageberater Friedrich von A aus\nie geboren an 1920\nin\n\nden Verwaltungsgerichtsdirektor a.D. Dr. Franz zZ\naus REED, gevoren am GE 1905 11 Luumwosn,\n\nwegen Rechtsbeugung u.a.\n\n24\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund\nder Verhandlung vom 7. September 1971 in der Sitzung am\n9. September 1971, woran teilgenommen haben:\n\nEundesrichter Dr. Mösl\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Zipfel\nBundesrichter Strickert\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. (EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär ED |\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nferner in der Verhandlung:\n\nRechtsanwalt EEE au: GE\n\nals Verteidiger des Angeklagten Si,\nRechtsanwalt Dr. GEEEEEED =: EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten von Ag\n\nRechtsanwalt Dr. GB au: EEE\nals Verteidiger des Angeklagten Dr. zug,\n\nRechtsanwalt Prof.:Dr. MW au: EB\n\nals Vertreter des Nebenklägers,\n\nfür Recht erkannt ‘\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und\ndes Nebenklägers wird das Urteil des Land-\n\n gerichts München I vom 16. April 1970 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Augsburg zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht München II hatte den Angeklagten\nSCHEINEN von der Anklage des versuchten Betruges und\ndie Angeklagten von MP und Dr. zW@von der Anklage\nder Rechtsbeugung freigesprochen. Es hatte die Voraussetzungen der inneren Tatseite nicht als erfüllt angesehen. Auf die Revision des Nebenklägers hatte der Bumiesgerichtshof das freisprechende Urteil aufgehoben und die\nSache an das Landgericht München I zurückverwiesen.\nDieses hat die Angeklagten gleichfalls aus subjektiven\nGründen freigesprochen. Gegen dieses Urteil richtet\nsich die Revision des Nebenklägers. Die Revision der\nStaatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten\nwird, greift den Freispruch des Angeklagten Si\nan. Beide Revisionen rügen die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Beide Rechtsmittel\nhaben Erfolg.\n\nOb die Verfahrensrügen durchgreifen, bedarf keiner\nEntscheidung, da die Sachrügen begründet sind.\n\nDie Freisprüche werden durch die Ausführungen des\nangefochtenen Urteils nicht getragen.\n\n1. Die Anklageschrift legt dem Angeklagten SCENE»\nzur Last, er habe es entgegen seiner Rechtspflicht\nunterlassen, dem zur Entscheidung über seine Klage\ngegen den Nebenkläger zusammengetretenen Schiedsgericht\ndie Rücknahme seiner Patentanmeldung beim Deutschen\n\nPatentamt mitzuteilen. Das sei geschehen, um zu verhindern,\ndaß das Bundespatentgericht die mangelnde Patentfähigkeit\nseiner Erfindung feststelle. Im Schreiben an das Schiedsgericht vom 30. August 1962 habe er bewußt unwahre Gründe\nfür die Rücknahme der Anmeldung genamt.\n\nIn Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des\nRevisionsgerichts (Urteil vom 30. September 1969,\nUA S. 5-7) führt die Strafkammer aus, der Angeklagte\nSEEEEEEEEED sei rechtlich verpflichtet gewesen, die Rücknshme seiner Patentanmeldung dem Schiedsgericht mitzuteilen. Die objektive Täuschung ist rechtsirrtumsfrei\ndargetan.\n\nDie Strafkammer sieht jedoch nicht als erwiesen\nan, daß SC die Schiedsrichter habe täuschen und\nsich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil habe verschaffen wollen oder daß er dies auch nur billigend in\nKauf genommen habe. Insbesondere sei nicht widerlegt,\ndaB SC angenommen habe, seine Schadensersatzansprüche seien schon durch das angeblich vertragswidrige\nVerhalten des Nebenklägers vor dem Rücktritt entstanden.\n\nDiese tragende Erwägung ist nicht im einzelnen\nbelegt. Es bleibt offen, auf welche Weise das Landgericht zu dieser Annahme gelangt ist. Die Strafkamnmer\nselbst stellt sie in Frage, indem sie ausführlich auf\nden Beweggrund des Angeklagten SED für die Rücknahme der Patentanmeldung eingeht. Die Möglichkeit,\ndaß ihr bei der Prüfung des Motivs der Rücknahme ein\nRechtsfehler unterlaufen ist, ist nicht auszuschließen.\n\n24\n\n-5.-\n\nDer Tatrichter geht nämlich davon aus, daß bei Verlust\nder Auslandsschutzrechte Wettbewerber vom Ausland her\n\nauf den westdeutschen Markt hätten eindringen können\n\n(UA S. 98). Das deutsche Patent sichert jedoch, wie die\nStaatsanwaltschaft zutreffend hervorhebt, den Binnenmarkt\nauch gegen Einfuhr und Vertrieb ausländischer Erzeugnisse\n($ & PatG). Es war danach keineswegs wertlos, als der\nAngeklagte sich zur Rücknahme der Patentanmeldung entschloß.\n\nRechtlichen Bedenken begegnet auch die Ausführung,\naus dem Wortlaut der Verfügung des Berichterstatters\ndes Bundespatentgerichts habe selbst ein objektiver\nBetrachter nicht zwingend den Schluß ziehen müssen,\ndie Erfindung erweise sich letzten Endes als patentunfähig.\nDie Darlegung des Patentgerichts, der technische Inhalt\nder Ansprüche 1-3 scheine nicht patentfähig zu sein\nund alle weiteren Angaben müßten als nichttechnische\nEigenschaften außer Betracht bleiben, war jedenfalls\ngeeignet, erhebliche Zweifel an der Patentfähigkeit\naufkommen zu lassen. Schon derartige Zweifel aber komten für die Motivation des Angeklagten bei der Rücknahme\nder Patentanmeldung Bedeutung gewinnen, wobei der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Hinweis des Berichterstatters des Bundespatengerichts und der Rücknahme\nder Anmeldung durch den Angeklagten bei der Würdigung\nnicht außer Betracht bleiben darf.\n\n2. Die Freisprüche der Angeklagten von AlBuni\nDr. ZB können keinen Bestand haben, weil die Straf-\n\nkammer den strafrechtlichen Vorwurf zu eng gesehen hat.\nSie prüft lediglich, inwieweit sich beide Angeklagten\nbei Fällung des Schiedsspruchs am 21. August 1962 in\nBerlin und damit bei der Entscheidung der Schiedssache\nstrafbar gemacht haben. Das übrige Verhalten der Angeklagten bei der Konstituierung des Schiedsgerichts und\nwährend des Schiedsverfahrens erfährt eine rechtliche\nWürdigung nur unter dem Blickpunkt seiner Bedeutung\n\nals Beweisanzeichen (UA S. 82). Gegenstand der Anklage\nist der Tatbestand der Rechtsbeugung nach § 336 StGB,\nder ein Handeln bei der Leitung oder der Entscheidung\neiner Rechtssache erfaßt. Der dem Gericht unterbreitete\ngeschichtliche Vorgang ist deshalb strafrechtlich unter\nbeiden Gesichtspunkten zu werten. Darauf hat bereits\ndas Revisionsurteil vom 30. September 1969 (UA S. 12)\naufmerksam gemacht.\n\n29\n\n3. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin war\ndanach der Freispruch des Angeklagten SEE, auf\ndie Revision des Nebenklägers waren sämtliche Freisprüche\naufzuheben.\n\nMösl Pikart Woesner\nZipfel Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-09-07/1-str-93-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-09-07/1-str-93-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:31.245987+00:00"}}