{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-09-07_1_StR_317_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-09-07","aktenzeichen":"1 StR 317/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 317/71 URTEIL\na,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den. Dreher Zarko eboren\nom GE 1934 in I ‚ Kreis VO,\n\nJugoslawien,\n\nden Hilfsarbeiter Bozo A EEE am\nGUEEEEEEEEEEEEEE 1956 in SED, Kreis M Jugoslawien,\n3. den Hilfsarbeiter Ivan K a. aus\n\nF ‚geboren am 1934 in\n\nZ Jugoslawien,\n\n4. den Gastwirt Done SB aus geboren\n\nam EEE 1927 in Oi Kreis ME Suzoslawien,\n\n5. den Hilfsarbei U EEE aus ME,\ngeboren 2 1936 in Veliki Dep Kreis\nBEE / Jugoslawien,\n\n- alle zur Zeit in Untersuchungshaft -\n\nwegen versuchten gemeinschaftlichen Mordes u.a.\n\n2\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund\nder Verhandlung vom 7. September 1971 in der Sitzung vom\n9. September 1971, woran teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Mösl\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Zipfel\nBundesrichter Strickert\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. GEEEEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE, GERNE,\nals Verteidiger des Angeklagten zu 4),\n\nJustizsekretär\n\nin der Verhandlung,\nJustizhauptsekretär\n\nbei der Verkündung\n\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts beim Landgericht Ravensburg\nvom 21. April 1970 werden verworfen. Jedoch\nwird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß\n\ndie Angeklagten Op, Feiipund KB\nnicht wegen eines Vergehens, sondern eines Verbrechens des gemeinschaftlichen gefährlichen\nEingriffs in den Bahnverkehr verurteilt sind.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagten wie folgt\nverurteilt: |\n\nOMEEB und POEEEEEB wegen Teilnahme an einer Mordverbindung in Tateinheit mit versuchtem Mord in vier Fällen,\nHerbeiführung einer Explosion, versuchter Herbeiführung\neiner Explosion in drei Fällen und einem gefährlichen\nEingriff in den Bahnverkehr zu Freiheitsstrafen von je\n12 Jahren, |\n\nKORB wegen Teilnahme an einer Mordverbindung\nin Tateinheit mit versuchtem Mord in drei Fällen, Herbeiführung einer Explosion, versuchter Herbeiführung einer\nExplosion in zwei Fällen und einem gefährlichen Eingriff\nin den Bahnverkehr zu einer Freiheitsstrafe von zehn\nJahren,\n\nSC und VEREEEEED wegen Teilnahme an einer Mordverbindung in Tateinheit mit versuchtem Mord und versuchter Herbeiführung einer Explosion zu Freiheitsstrafen, und zwar SGB zu sechs Jahren und U\nzu fünf Jahren.\n\nDie Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung\nverfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen\nRechts. Sie haben keinen Erfolg.\n\nA. Die Verfahrensbeschwerden\n\nI. Die übereinstimmende Rüge sämtlicher Beschwerdeführer\n\nDie Revisionen erblicken eine Verletzung des § 338\nNr. 5 StPO darin, daß ausweislich des Protokolls die\nHauptverhandlung an mehreren Sitzungstagen in Abwesenheit\ndes Dolmetschers für die serbo-kroatische Sprache, dessen\nAnwesenheit gemäß § 185 Abs. 1 GVG erforderlich war,\nstattgefunden hat.\n\nDiese Rüge geht fehl.\n\n1. Die Behauptung des Angeklagten SW, bereits\nam 1. Sitzungstag, dem 2. Dezember 1969, sei kein Dolmetscher anwesend gewesen, ist unrichtig.\n\nDas Protokoll dieser Verhandlung enthält den Vermerk, daß der Dolmetscher K1@ \"infolge Verkehrsstauungen erst um 9.25 Uhr\" erscheint.\n\nZu diesem Zeitpunkt war der Angeklagte SgBallerdings, wie sich ebenfalls aus dem ?rotokoll ergibt,\nschon zu seinen Personalien vernommen worden.\n\nAuch soweit die Rüge dahin verstanden werden soll,\ndaß der Dolmetscher während dieser Vernehmung nicht\nzugegen gewesen ist, kann sie nicht durchdringen.\n\n2”\n\nDer Angeklagte SllWpeherrscht die deutsche Sprache,\nwenn auch nicht voll, so doch zumindest teilweise; seine\neigene Revisionsbegründung stellt selbst lediglich darauf\nab, daß er der deutschen Sprache \"jedenfalls nicht in dem\nMaße\" mächtig war, \"wie es eine Hauptverhandlung erfordert\",\ndaß er \"der deutschen Sprache keineswegs soweit mächtig\n(war), um der Verhandlung folgen zu können\",\n\nIn einem solchen Fall bleibt es dem pflichtgemäßen\nErmessen des Tatrichters überlassen, in welchem Umfang\ner unter oder ohne Mitwirkung des bestellten Dolmetschers\nmit der nur teilweise der deutschen Sprache mächtigen\nPerson verhandeln will (RG GA Bd. 50, 394; BGHSt 3, 285).\n\nEs fehlt jeder Anhalt dafür, daß hier der Vorsitzende\ndie seinem Ermessen gesetzten Schranken überschritten\nhätte, als er den Angeklagten Sg der bereits seit\nNovember 1960 in der Bundesrepublik Deutschland lebt,\nohne Anwesenheit eines Dolmetschers zu seinen Personalien\nvernahn.\n\nHätte sich der Angeklagte dadurch benachteiligt\ngefühlt, wäre es seine oder seines Verteidigers Sache\ngewesen, wegen der Nichtzuziehung eines Dolmetschers\ndie Entscheidung des Schwurgerichts anzurufen (BGH aa0).\n\n2. Es ist richtig, daß in den Protokollen über die\nSitzungstage vom 3., 4., 9. und 10. Dezember 1969 sowie\nvom 21. April 1970 die Anwesenheit des Dolmetschers\nnicht ausdrücklich vermerkt ist.\n\nDabei ist zunächst zu berücksichtigen, daß das\nProtokoll der gesamten Hauptverhandlung als ein Einheitsprotokoll geführt worden ist. Es wird mit dem Vermerk\neingeleitet \"Ravensburg, den 2. Dezember 1969 u. folgende\nTage\"; es werden dann die Namen der Richter, der Geschworenen und des Urkundsbeamten angegeben, die in\nden Protokollen der weiteren Sitzungstage nicht wiederholt werden. Als anwesend werden in diesen Protokollen\nallerdings die Angeklagten und ihre Verteidiger sowie\nzum Teil die Vertreter der Staatsanwaltschaft und der\nDolmetscher bezeichnet. Gleichwohl ergibt sich daraus,\ndaß an den genannten Sitzungstagen die Anwesenheit des\nDolmetschers nicht ausdrücklich vermerkt ist, im Hinblick auf die Beweiskraft, die § 274 StPO dem Protokoll\nverleiht, noch kein unwiderlegbarer Beweis dafür, daß\ndie Verhandlung an den infrage stehenden Tagen in\nAbwesenheit des Dolmetschers stattgefunden hätte.\n\nDie gerichtliche Niederschrift über den Verlauf\neiner Hauptverhandlung bildet, auch wenn die Verhandlung sich über mehrere Tage erstreckt hat, eine Einheit\nund kann daher nur als Ganzes behandelt und beurteilt\nwerden (BGHSt 16, 306). Enthält das Protokoll des\n1. Sitzungstages die Namen der in § 272 Nr. 2 StPO\nbezeichneten Personen, also auch den Namen des zugezogenen Dolmetschers, so ist eine Wiederholung dieser\nAngaben in den Protokollen der weiteren Sitzungstage\nnicht erforderlich, wenn die Personen auch weiter anwesend sind. Es gilt vielmehr insoweit die frühere\nFeststellung der Anwesenheit fort, sofern nicht aus-\n\n26\n\ndrücklich das Ausbleiben oder Sichentfernen einer vorher\nals anwesend bezeichneten Person vermerkt ist. Das\nSchweigen des Protokolls begründet unter diesen Umständen\nauch dann keinen Beweis im Sinne einer Abwesenheit solcher\nPersonen, wenn es überflüssigerweise die weitere Anwesenheit anderer Verfahrensbeteiligter ausdrücklich hervorhebt (BGH,Urteil vom 15. Juni 1966 - 2 StR 31/66 -).\n\nAusweislich des Protokolls ist der Dolmetscher,\nwie bereits erwähnt, am 1. Sitzungstag anwesend gewesen,\nSein Ausbleiben oder Entfernen für die weiteren Sitzungstage ist nicht vermerkt worden, Es muß somit davon ausgegangen werden, daß er auch an diesen Sitzungstagen\nan der Verhandlung teilgenommen hat, zumal er auf Grund\nder Verfügung des Vorsitzenden vom 27. Oktober 1969 für\ndie ganze Dauer der Hauptverhandlung geladen worden war,\n\n‘Auf die dienstlichen Äußerungen der richterlichen\nMitglieder des Schwurgerichts vom 24. März 1971 und\ndas Schreiben des Dolmetschers KB an die Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 17. Februar 1971, aus denen\nsich ergibt, daß die Verhandlung auch an den eingangs\ngenannten Sitzungstagen in Anwesenheit des Dolmetschers.\ndurchgeführt worden ist, kann es daher nicht mehr ankomnen.\n\n3. Soweit der Angeklagte IUEEED vehauptet,\ndaß auch am 16. Dezember 1969 ohne Dolmetscher verhandelt worden ist, unterliegt er einem Irrtum; an\ndiesem Tage hat keine Verhandlung stattgefunden,\n\nII. Die weiteren Rügen des Beschwerdeführers Sarac\n\n1. Die Revision behauptet, unter Hinweis auf das\nSchweigen des Protokolls, daß dem Angeklagten entgegen\nder Vorschrift des § 259 Abs. 1 StPO die Anträge der\nStaatsanwaltschaft und des Verteidigers nicht durch den\nDolmetscher bekanntgemacht worden seien.\n\nDiese Rüge ist unbegründet,\n\nIn dem Protokoll der in Betracht kommenden Sitzungstage ist die Anwesenheit des Dolmetschers beurkundet,\nEs erübrigte sich daher ein besonderer Vermerk, daß der\nDolmetscher bei den einzelnen Verhandlungsakten mitgewirkt hat (RGSt 43, 441, 442). Das gilt auch für die\nBekanntgabe der Schlußanträge an den Angeklagten\n(RGSt 1, 397; RG,Urteil vom 20. Juni 1890 - 1497/90 -,\nmitgeteilt in JW 1890, 270).\n\n2. Des weiteren beanstandet die Revision eine Verletzung der §§ 338 Nr. 5, 140 StPO, weil an mehreren\nSitzungstagen \"nicht ständig ein zur Vertretung berechtigter Verteidiger des Angeklagten .„.. anwesend\" gewesen ist,\n\nDiese Rüge bleibt erfolglos.\nAusweislich des Protokolls ist Rechtsanwalt StB,\n\nder damalige Pflichtverteidiger des Angeklagten, am\n2. Dezember 1969, 10. Januar (in der Revisionsbegründung\n\nPAR\n\nirrtümlich mit \"10.6.1970\" angegeben), 2. März sowie\n23. März 1970 durch Rechtsanwalt Hai und am 27. Januar\n1970 durch Rechtsanwalt Hi vertreten worden.\n\nEine solche mit Zustimmung des Gerichts erfolgte\nVertretung war, was keiner näheren Erörterung bedarf,\nzulässig.\n\nAm 3. Dezember 1969 ist Rechtsanwalt Stein\nentgegen dem Revisionsvortrag in der Hauptverhandlung\nzugegen gewesen,\n\n3. Die Revision macht einen Verstoß gegen § 338\nNr. 6 StPO, §§ 172, 174 GVG mit der Begründung geltend,\ndaß über die Ausschließung der Öffentlichkeit während\nder Vernehmung des Zeugen WB nicht in öffentlicher\nSitzung verhandelt worden und diese Ausschließung ohne\nhinreichende Gründe geschehen sei; der Zeuge habe\nlediglich Bedenken für seine Sicherheit geäußert.\n\nDie Rüge greift nicht durch,\nÜber die Ausschließung der Öffentlichkeit während\nder Vernehmung des Zeugen MW ist nach dem Protokoll\n\nin öffentlicher Sitzung verhandelt worden,\n\nDer hierüber ergangene Beschluß kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden,\n\n- 10 -\n\nDas Schwurgericht ist zu der Überzeugung gelangt,\ndaß dem Zeugen bei wahrheitsgemäßer Aussage in öffentlicher Verhandlung seitens anderer Personen Gefahr für\nLeib oder Leben droht (BGHSt 3, 344; 16, 111, 113).\n\nDas beruht ersichtlich nicht nur auf der Erklärung des\nZeugen, daß er mit der Sache nichts zu tun habe und\ndeshalb Komplikationen befürchte. In der Verhandlung\nwar bereits zutage getreten, daß die extrem eingestellten Exilkroaten nicht davor zurückschrecken, gegen Landsleute, die sich ihrem Kampf gegen den jugoslawischen\nStaat nicht anschließen wollen, unter Anwendung von\nDrohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben\nvorzugehen. Insbesondere der Zeuge SB ein Schwager\ndes Zeugen MW, ist von den Angeklagten PB und\nZUEEEEED in recht massiver Weise in dieser Richtung\nbedrängt worden (UA S. 57 £.).\n\n4. Die Rüge, der Angeklagte sei entgegen § 243 Abs, 4\nSatz 1 StPO nicht ordnungsgemäß darauf hingewiesen worden,\ndaß es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder\nnicht zur Sache auszusagen, ist offensichtlich unbegründet (BGH NJW 1966, 1718 Nr. 12).\n\nEs trifft, wie bereits unter I und II 2 dargelegt,\nnicht zu, daß am 1. Sitzungstag, als dem Angeklagten\ndiese Belehrung erteilt wurde, weder sein Pflichtverteidiger noch der Dolmetscher anwesend gewesen sind.\n\nEbenfalls offensichtlich unbegründet ist die Rüge,\nin der Hauptverhandlung sei entgegen § 243 Abs. 3 Satz 1\n\n- 11 -\n\nStPO nicht nur der Anklagesatz, sondern die gesamte\nAnklageschrift verlesen worden,\n\nAusweislich des Protokolls hat der Vertreter der\nStaatsanwaltschaft die \"Anklageschrift vom 2.9.1969\nBl. 2/5\" verlesen,\n\nDie Anklageschrift enthält auf Blatt 2 bis 5 lediglich den Anklagesatz.\n\n5. Die Revision macht ferner geltend, eine Entscheidung des Gerichts über die Nichtvereidigung des\nin der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen\nDr. Müller lasse sich weder dem Protokoll noch den\nUmständen entnehmen, Sie sieht darin zu Unrecht einen\nVerstoß gegen § 79 StPO. Die Nichtvereidigung des Sachverständigen ist die gesetzliche Regel. Es bedarf keines\nausdrücklichen oder stillschweigenden Beschlusses, wenn\ndas Gericht nach dieser Regel verfährt (BGEHSt 21, 227).\nAnträge auf Vereidigung sind von den Verfahrensbeteiligten nicht gestellt worden,\n\n6. Auch die im‘ Zusammenhang mit der unterbliebenen\nVereidigung des Zeugen Kog von der Revision erhobenen\nRügen sind unbegründet,\n\nDer Zeuge blieb nach dem Protokoll wegen \"Verdachts\nder Mitbeteiligung\" gemäß § 60 Nr. 3 (jetzt § 60 Nr. 2)\nStPO unvereidigt. Einer Konkretisierung bedurfte es\ninsoweit nicht, da für die Verfahrensbeteiligten offenkundig war, daß gegenüber dem Zeugen Koßpein Beteiligungsverdacht im Falle V@Wbestanä (VA S. 25 £., 111).\n\n- 12 -\n\nDer Zeuge Pero VM ist ausweislich des Protokolls\nentgegen der Behauptung der Revision vereidigt worden.\n\n7. Die Revision beanstandet, daß der Zeuge Beiiiiiiip\ngemäß § 66 c Abs. 2 StPO vereidigt worden sei, obwohl\ner als Moslem eine Beteuerungsformel nach § 66 e StPO\nhabe abgeben müssen,\n\nEin Verfahrensmangel ist hierin nicht zu erblicken.\n\n§ 66 e StPO enthält für das Mitglied einer der in\nBetracht kommenden Religionsgesellschaften keine Verpflichtung, anstelle des Eides die Beteuerungsformel\ndieser Gesellschaft zu verwenden.\n\nIm übrigen ist nicht dargetan, daß der Zeuge, der\nnach dem Protokoll über die Bedeutung des Eides belehrt\nworden ist, die Eidesleistung nicht verstanden hat.\n\n8. Zu Unrecht wird die Verlesung der Niederschriften\nüber die richterliche Vernehmung der Zeugen Si,\n\nVOR, WED, DuMHD, FOREN TG und Poiup\ndurch das Kreisgericht Belgrad gerügt.\n\nDie Zeugen sind auf Grund eines förmlichen Rechtshilfeersuchens des Schwurgerichts vom 9. Dezember 1969\ndurch den zuständigen Richter des Kreisgerichts Belgrad\nin Gegenwart der richterlichen Mitglieder des Schwurgerichts und der Verteidiger vernommen worden. Es ist\nschwer verständlich, wie die Revision vortragen kann,\n\nv +\n\n<s\n\n- 13 -\n\ndas Schwurgericht habe insoweit Beweismaterial entgegengenommen, über dessen Entstehen und Zustandekommen es\nkeinerlei Kontrolle gehabt habe.\n\nIm Beschluß über die Verlesung dieser Protokolle\nwird auch das Fortbestehen der Hinderungsgründe nach\n§ 251 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 StPO rechtlich zutreffend\nfestgestellt.\n\n9. Die Revision greift die Verlesung des Protokolls\nüber die richterliche Vernehmung des Zeugen WW auch\ndeshalb an, weil es unter Verstoß gegen das jugoslawische\nVerfahrensrecht, die örtliche Zuständigkeitsregelung\ndes Art. 480 Strafprozeßordnung, zustandegekommen sei.\n\nZweifelhaft ist schon, ob diese Rüge überhaupt den\nErfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht,\nweil weder der ständige Wohnsitz oder Aufenthaltsort\ndes Zeugen noch das nach Auffassung der Revision zuständige Rechtshilfegericht mitgeteilt worden ist (vgl.\nBGHSt 21, 334, 340). Sie ist jedenfalls unbegründet,\nweil ausweislich des Vernehmungsprotokolls der gewöhnliche Aufenthaltsort des Zeugen im Sinne des Art. 480\nder jugoslawischen Strafprozeßordnung zur Zeit der\nVernehmung Belgrad war.\n\n10. Die Revision sieht einen Verstoß gegen die\n§§ 24h Abs. 2, 250 StPO darin, daß sich das Schwurgericht zu Unrecht statt der unmittelbaren Vernehmung\ndes Zeugen Ko mit der Vernehmung der Verhörsperson, des Kriminalkommissars HB, begnügt habe.\n\n- 1, -\n\nDie Rüge greift nicht durch.\n\nDer Tatrichter ist nicht gehalten, sich auf die\nVernehmung einer Beweisperson über die von ihr unmittelbar wahrgenommenen Vorgänge zu beschränken. Der Grundsatz\ndes § 250 StPO schließt nach anerkannter Rechtsauffassung\ndie Vernehmung von Verhörspersonen und die unbeschränkte\nVerwertbarkeit ihrer Bekundungen keineswegs aus (BGHSt 3,\n149, 150; 14, 310, 312; 20, 160, 163; BGH NJW 1952, 556\nNr. 30; BGH,Urteile vom 22. Oktober 1968 - 1 StR 427/68 -\nund vom 4. August 1970 - 1 StR 259/70 -). Ob neben der\nmittelbaren Beweisperson diejenige Person zu vernehmen\nist, die die festzustellenden Tatsachen unmittelbar\nwahrgenommen hat, ist nicht aus § 250 StPO zu beantworten,\nsondern ist eine Frage der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2\nStPO) und der Beweiswürdigung nach § 261 StPO (BGHSt 22,\n268, 271).\n\nAuch die Aufklärungsrüge hat keinen Erfolg. Die\nFeststellung des Schwurgerichts über die Zusammenkunft\nder Angeklagten Anfang Juni 1968 im Hotel Hpin\nFEED berunt ausschließlich auf den Angaben\ndes Zeugen WW (UA S. 33, 133). Das Urteil geht weder\ndavon aus, daß der Zeuge Kopp rierbei anwesend war,\nnoch daß er sich hierzu geäußert hat (vgl. UA S. 134).\nDer von der Revision erwähnte Beweisamtrag, der im Namen\naller Angeklagten gestellt, jedoch wieder zurückgenommen\nworden ist, bezieht sich nicht auf das Treffen der\nAngeklagten im Hotel HP in TED, sondern\n. auf zwei von dem Zeugen SiWPpekundete andere Treffen\nin der Wohnung des Angeklagten Kl, denen das\n\n2\n\n- 15 -\n\nSchwurgericht insoweit ersichtlich keine Bedeutung beigemessen hat (UA S. 134). Auch die Feststellung, daß\nder Angeklagte Sb der geistige Führer der Angeklagten\nwar, beruht entgegen dem Vortrag der Revision nicht\n\nauf den Angaben des Zeugen Ko, sondern auf zahlreichen anderen Beweismitteln und Beweisanzeichen sowie\nnicht zuletzt auf den Angaben des Angeklagten selbst\n\n(UA S. 130 f£.).\n\nDer Zeuge Konjevic ist lediglich im Zusammenhang\nmit dem Sprengstoffdiebstahl durch den Zeugen Kıy\ngenannt (UA S. 77 £.). Die Annahme einer Verbindung\ndes Angeklagten WiiBhierzu beruht jedoch in erster\nLinie auf den Angaben des Zeugen Si. Unter diesen\nUmständen mußte sich die persönliche Anhörung des Zeugen\nKO den Schwurgericht nicht aufdrängen.\n\n11. Die Behauptung, die Einnahme eines Augenscheins der bei dem Angeklagten Sgggwsichergestellten\nAluminiumsprengkapsel und des Zünderdrahtes sei unterblieben (§ 245 StPO), ist unzutreffend.\n\nDie Gegenstände sind vom Schwurgericht in Augenschein genommen worden (UA S, 72),\n\n12. Die Revision macht einen Verstoß gegen § 229\nStPO geltend. Sie führt hierzu aus, die Hauptverhandlung\nsei vom 23. März 1970 bis 13. April 1970 unterbrochen\nworden; im Termin vom 3. April 1970 sei nicht zur Sache\nverhandelt, sondern nur ein Vertagungsbeschluß erlassen\nworden.\n\n$\n\n- 16 -\n\nDie Rüge geht fehl. Ausweislich des Protokolls ist\nin der Verhandlung vom 3. April 1970 mehr als eine Stunde\nzur Sache verhandelt worden. Die Angeklagten Sg und\nTED haben hierbei zu Fragen der Staatsanwaltschaft\nausführlich Stellung genommen. Die Frist des § 229 StPO\nist daher eingehalten.\n\n13. Soweit eine Verletzung des § 275 StPO behauptet\nwird, ist die Revision offensichtlich unbegründet\n(BGHSt 21, 4).\n\nIII. Die weiteren Rügen des Beschwerdeführers Og»\n\n1. Die auf eine Verletzung der §§ 54, 244 Abs.. 2,\n338 Nr. 8 StPO gestützte Rüge hat keinen Erfolg.\n\nKriminalkommissar Hg hat als Zeuge Angaben zu\nder Frage der Verteidigung nach dem Informanten, der\ndem Landeskriminalamt den Hinweis auf den Zeugen Sb\ngegeben habe, nach nochmaliger fernmündlicher Rückfrage\nbei seiner Behörde mangels Aussagegenehmigung verweigert.\nDie Revision zieht selbst die Versagung der Aussagegenehmigung nicht in Zweifel. Diese behördliche Erklärung\nwar für das Gericht bindend ohne Rücksicht darauf, ob es\nsich zuvor um die Aussagegenehmigung von Amts wegen\nbemüht hatte. Die Versagung berechtigte den Zeugen Hg\nzur Aussageverweigerung und begründete zugleich für das\nGericht ein Vernehmungsverbot (BGH bei Dallinger, MDR 1952,\n659). Der Beschluß, mit dem das Gericht die Berechtigung\nder beschränkten Zeugnisverweigerung anerkannt hat,\nist daher rechtlich nicht zu beanstanden, Ob das Gericht\n\n&$\n\n- 17 -\n\ndie fragliche Beweistatsache überhaupt für erheblich\nhalten mußte (§ 244 Abs. 2 StPO) - nur insoweit hat sich\nein Gericht im übrigen von Amts wegen um eine Aussagegenehmigung zu bemühen (vgl. Kleinknecht, StPO 29, Aufl,\n§ 54 Anm. 3 A) - kann somit hier dahingestellt bleiben,\n\n2. Die Revision beanstandet, daß das Zustandekommen\nder Niederschriften über die Vernehmung der Zeugen Sig\nund WWiinicht dem jugoslawischen Strafverfahrensrecht\nentsprochen habe, Gemäß Art. 480 der jugoslawischen\nStrafprozeßordnung sei das Kreisgericht Belgrad örtlich\nunzuständig gewesen,\n\nDiese Rüge ist unbegründet. Es ist zwar zutreffend,\ndaß die Vernehmung sich grundsätzlich nach dem Prozeßrecht des Vernehmungsortes richtet (BGHSt 7, 15, 16;\nvgl. auch Nr, 91 RiVASt). Ein Verstoß hiergegen ist\njedoch dann unschädlich, wenn er nach deutschem Strafverfahrensrecht einer Verlesung und Verwertung nicht\nentgegenstünde, Die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts\nals Rechtshilfegericht (§ 157 GVG) wird weitgehend von\nZweckmäßigkeitserwägungen des Rechtshilfeersuchens bestimmt. Werden mehrere Zeugen - etwa wegen einer möglichen Gegenüberstellung oder aus anderen Gründen -\nvon demselben Richter vernommen, so ist jedes Amtsgericht\nfür die Vernehmung aller Zeugen zuständig, das für die\nVernehmung eines der Zeugen zuständig ist (KMR Bd. 2\nGVG 6. Aufl. § 157 Anm. 2; Eb. Schmidt, GVE § 158\nRn. 28; Schäfer in Löwe-Rosenberg, GVG 21. Aufl. § 158\nAnm. 4 a). So lag es aber hier im Hinblick auf die\n\n- 18 -\n\ngebotene Anwesenheit der richterlichen Mitglieder des\nSchwurgerichts und der Verteidiger bei allen Vernehmungen,\nDies hat das Schwurgericht auch veranlaßt, in dem Rechtsbilfeersuchen ausdrücklich um die Vernehmung aller\n\nZeugen vor dem Kreisgericht Belgrad nachzusuchen, Zur\nVerlesbarkeit des Vernehmungsprotokolls WWiiBwira im\nübrigen auf die Ausführungen unter II 8 verwiesen,\n\n3. Die Revision sieht in der Verlesung der Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen JellilBüurch den\nUntersuchungsrichter des Kreisgerichts Belgrad zu Unrecht\neinen Verstoß gegen § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO.\n\nDie Voraussetzungen dieser Vorschrift haben entgegen den Ausführungen der Revision zum Zeitpunkt der\nVerlesung vorgelegen. Nach den Feststellungen ist der\nZeuge laut Eintragung im Matrikelbuch von Belgrad-Vozdovac\nam 2. November 1968 verstorben bzw. hingerichtet worden\n(UA S. 24, 84). Daß die verspätete Vornahme der Eintragung ihrer Richtigkeit nicht entgegensteht, hat\ndas Schwurgericht ohne Rechtsfebler dargelegt,\n\n4. Die Revision beanstandet ferner, daß das Schwurgericht die Aussage der Zeugin Mel als eidliche verwertet habe, obwohl diese bei ihrer zweiten Vernehmung\ngemäß § 60 Nr. 2 StPO unvereidigt geblieben sei.\n\nDiese Rüge greift nicht durch, Es ist zwar richtig,\ndaß das Urteil die Zeugin Mail im Zusammenhang mit\nder summarischen Aufzählung der Beweismittel (UA S. 38)\nbei den eidlichen Zeugenaussagen nennt, Tatsächlich hebt\n\n5\n\n- 19 -\n\ndas Urteil (UA S. 47 £.) aber bei der konkreten Würdigung\nder Aussage zutreffend darauf ab, daß die Zeugin Meg\nihre Angaben bezüglich des Erscheinens des Zeugen\nSc in der Wohnung des Angeklagten Kup\nzunächst beschworen, bei ihrer erneuten Vernehmung jedoch\nzugegeben hat, es insoweit mit der Wahrheit nicht so genau\ngenommen zu haben, Das Schwurgericht hat deshalb einen\nBeweiswert der früheren -— beschworenen - Angaben der\nZeugin verneint,\n\n5. Zu der auf §§ 338 Nr. 6 StPO, 172 GVG gestützten\nRüge wird auf die Ausführungen unter II 3 verwiesen,\n\nIV, Die weiteren Rügen der Beschwerdeführer\n\nKR, TOD unG VEEEEEEND\n\nDie Rügen sind, wie bereits unter II 3 und 153 sowie\nunter III 1 bis 3 dargelegt, unbegründet.\n\nB. Die Sachbeschwerden\n\nI. Die Schuläsprüche des angefochtenen Urteils\nhalten einer sachlich-rechtlichen Prüfung stand.\n\nDie Annahme von Tateinheit zwischen den einzelnen\nStraftaten beschwert die Angeklagten nicht,\n\nII. Was die Revision des Angeklagten Sp segen\nden Schuldspruch vorträgt, erschöpft sich in unzulässigen\nAngriffen auf die dem Tatrichter vorbehaltene Beweis-\n\n- 20 —\n\nwürdigung, die einen Rechtsfehler nicht erkennen läßt,\nSie ist frei von Widersprüchen, vereinbar mit den Grundsätzen der Lebenserfahrung und verstößt auch nicht gegen\nden Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\", Dieser\nRechtssatz ist nicht schon - wie die Revision offenbar\nmeint — verletzt, wenn das Gericht nach Auffassung\n\ndes Angeklagten oder des Verteidigers Zweifel hätte\nhaben sollen, sondern erst dann, wenn es sie bei der\nEntscheidung erkennbar gehabt hat (BGH bei Dallinger,\nMDR 1970, 899). Das Schwurgericht hat aber mögliche\nBedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des maßgeblichen Zeugen WWWilßzerade überwunden und war von der\nRichtigkeit von dessen Aussage in den entscheidenden\nPunkten überzeugt. Es hat hierbei insbesondere berücksichtigt, daß die Aussagen dieses Zeugen nicht isoliert\nstehen, sondern durch eine große Zahl anderer Beweismittel bestätigt wurden (UA S, 106).\n\nDas Schwurgericht hat sich auch eingehend mit der\nBehauptung der Angeklagten auseinandergesetzt, der\njugoslawische Geheimdienst habe die sie belastenden\nZeugen beeinflußt und die sachlichen Beweismittel\nunterschoben, Es hat diese Einwendungen -— mit ausführlicher Begründung - für nicht stichhaltig erachtet\n(UA S. 147 f£.). Auch insoweit sind Denkfehler und\nWidersprüche nicht ersichtlich,\n\nDie Annahme des Schwurgerichts, daß es sich bei\ndem Angeklagten SW un den geistigen Führer der\nAngeklagten handle (UA S. 130) und daß die Fahrt der\n\n2%\n\n- 21 -\n\nMitangeklagten zusammen mit dem Zeugen VW von Van\nnach KB zu SB unäd die bei diesem stattfindende\ninterne Besprechung nach dem gesamten Geschehensablauf\nnur im Zusammenhang mit der geplanten Ausführung eines\nSprengstoffanschlags gesehen werden könne, ist entgegen\nder Auffassung der Revision aus Rechtsgründen ebenfalls\nnicht zu beanstanden. Diese auf Grund zahlreicher Beweisumstände gezogenen Schlußfolgerungen sind möglich;\nzwingend, wie der Beschwerdeführer offenbar meint,\nbrauchen sie nicht zu sein (BGH NJW 1951, 325 Nr, 26).\n\nMit dem vom Schwurgericht festgestellten Zweck\nder fraglichen Fahrt (UA S. 128) steht durchaus in\nEinklang, daß das Schwurgericht maßgeblich auf die\nAussage des Zeugen Kg abstellt. Denn das Schwurgericht hat diese Aussage lediglich insoweit für wahrheitsgemäß erachtet, als es sich um die \"Tatsache\nder Fahrt\" handelt (UA S, 111),\n\nIII. Auch die Strafzumessungsgründe lassen keinen\nRechtsfehler erkennen.\n\nDie Revisionen sind daher als unbegründet zu verwerfen.\n\n- 22 -\n\nDie Schuldsprüche des angefochtenen Urteils gegen\ndie Angeklagten ER TC una KEREEEE bedürfen\njedoch einer Berichtigung. Bei dem gefährlichen Eingriff\nin den Bahnverkehr i.S. des § 315 Abs. 1 Nr, 4, Abs. 3\nNr. 1 StGB handelt es sich nicht um ein Vergehen, sondern\num ein Verbrechen.\n\nMösl Pikart Woesner\nZipfel Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-09-07/1-str-317-71","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 272","ref_norm":"272","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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