{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-08-17_1_StR_462_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-08-17","aktenzeichen":"1 StR 462/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 462/70 URTEIL\nAre.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Iagerarbeiter Hans S up zu: TEE,\ngeboren am ED :907 in EEE S=er,\n\n2. den Auslandskorrespondenten Fritz z ED\n\naus HD-VEREEEED, zeboren ar EEE 1902\nin SED,\n\nwegen Beihilfe zum Mord\n\n-2- cs\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 17. August 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter zipfel\nBundesrichter Strickert\n\nals beisitzende Richter,\n\nAntsgerichtsrat ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt up, au.\n\nals Verteidiger des Angeklagten zu 2),\n\nJustizangestellte EP\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten SW und\nZU zezen Gas Urteil des Schwurgerichts\nbeim Landgericht Stuttgart vom 13. März 1969\nwerden verworfen.‘ Jedoch treten an die Stelle\nder verhängten Zuchthausstrafen jeweils Freiheitsstrafen von gleicher Dauer. Den Angeklagten ist für die Dauer von fünf Jahren\n\ndie Fähigkeit aberkannt, öffentliche Ämter\n\nzu bekleiden.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten\nseines. Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten Sm\nwegen fortgesetzter Beihilfe zum Mord an mindestens\n200 Menschen zu vier Jahren Zuchthaus und den Angeklagten EEE wegen Beihilfe zum Mord an mindestens\n30 Menschen zu zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus\nverurteilt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des\nsachlichen Rechts. Sie bleiben ohne Erfolg.\n\nRechtlich zutreffend ist der Tatrichter davon\nausgegangen, daß die Verfolgung der hier in Rede\nstehenden Straftaten nicht verjährt ist (UA S. 155 ff.).\n\nI. Die Revision des Angeklagten SW\n1. Die Verfahrensrügen gehen fehl.\n\na) Die Vorschrift des § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO\nist nicht verletzt worden, denn die Hauptverhandlung\nist zu keinem Zeitpunkt ohne Mitwirkung des dem Angeklagten bestellten Pflichtverteidigers durchgeführt\nworden.\n\nRechtsanwalt Sc konnte zwar infolge eines\nUnfalls vom 16. Januar 1969 (13. Sitzungstag) bis\nzum 6. Februar 1969 (17. Sitzungstag) nicht an der\n\nVerhandlung teilnehmen. Er ist jedoch während dieser\nZeit mit ausdrücklich erklärtem Einverständnis des\nAngeklagten von Rechtsanwalt FB, dem Verteidiger\ndes Mitangeklagten He, vertreten worden. Im\nübrigen wurde die Verhandlung, so lange Rechtsanwalt\nSchicht anwesend war, entsprechend der vorher\ngegebenen Zusicherung des Vorsitzenden -— mit Ausnahme\nder bereits angesetzten kommissarischen Vernehmung des\nZeugen FEED ir SB - nur zu Themen fortgesetzt, die den Angeklagten nicht unmittelbar betroffen\nhaben oder für ihn nur am Rande von Bedeutung waren.\n\nRechtsanwalt HW, der sich ebenso wie der\nAngeklagte selbst mit dieser Regelung einverstanden\nerklärt hatte, bat lediglich, daß sein Mandant bei\nder erwähnten Zeugenvernehmung zugegen sein möge.\n\nDas ist auch geschehen. Nach § 224 Abs. 1 StPO bedarf\nes der Anwesenheit des Verteidigers bei der kommissarischen Vernehmung eines Zeugen nicht. Es stellt somit\nkeinen Verfahrensmangel dar, wenn Rechtsanwalt Hp\nbei der Vernehmung des Zeugen TED ir ED\nbereits einige Minuten vor Schluß der Sitzung im\nEinverständnis mit den Richtern und auch des Angeklagten\nsich entfernte (um noch rechtzeitig einen bestimmten\nZug für seine Rückfahrt zu erreichen, zumal zu diesem\nZeitpunkt nur noch der letzte Abschnitt der bereits\nabgeschlossenen Aussage des Zeugen ins Protokoll zu\ndiktieren war).\n\nb) Unbegründet ist die Rüge, das Gericht habe\ngegen die Vorschrift des § 265 Abs. 4 StPO verstoßen,\n\nw\n\n-5_- 23\n\nweil es bei dem Ausfall des Rechtsanwalts Sc die\nHauptverhandlung nicht ausgesetzt habe. Der Beschwerdeführer trägt selbst nicht vor, daß er einen dahingehenden\nAntrag gestellt habe; das Gericht hatte im Hinblick auf\ndie unter a) dargelegte Verfahrenssituation keine Veranlassung, die Verhandlung von Amts wegen auszusetzen.\n\nc) Soweit die Revision eine Verletzung des § 338\nNr. 8 StPO behauptet, fehlt es bereits an der Mitteilung\ndes gerichtlichen Beschlusses, durch den die Verteidigung\nin einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt beschränkt\nworden sein soll.\n\n2. Die Sachbeschwerde vermag nicht durchzudringen.\n\nDer Schuldspruch hält in vollem Umfang einer rechtlichen Prüfung stand.\n\nDas gilt insbesondere auch für die von dem Beschwerdeführer insoweit allein beanstandete Feststellung\ndes Schwurgerichts, daß er als Mordgehilfe anzusehen sei,\nweil er aus niedrigen Beweggründen gehandelt habe.\n\nWas die Revision hierzu vorträgt, erschöpft sich\nin unzulässigen Angriffen auf die allein dem Tatrichter\nvorbehaltene Beweiswürdigung. Sie ist frei von Widersprüchen sowie vereinbar mit den Grundsätzen der Lebenserfahrung und verstößt nicht gegen den Grundsatz, daß\nim Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden ist.\nDie vom Schwurgericht gezogenen Schlußfolgerungen sind\nmöglich; zwingend brauchen sie nicht zu sein (BGH NJW\n1951, 325 Nr. 26).\n\nAuch die Strafzumessung begegnet keinen rechtlichen\nBedenken.\n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten SWWist nach\nalledem mit den durch Art. 95 Abs. 3, 89 Abs. 1 des\n1. StrRG gebotenen Änderungen des Urteilssatzes zu\nverwerfen.\n\nII. Die Revision des Angeklagten ZB\n1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\na) Die Vorschriften der §§ 140, 141, 143 StPO\nsind nicht dadurch verletzt, daß die von dem Beschwerdeführer in dem Vorverfahren gestellten Anträge, den ihm\nals Pflichtverteidiger bestellten Rechtsanwalt Ha\nabzuberufen, abgelehnt worden sind.\n\nDie Entscheidung, durch die der Pflichtverteidiger\nbestellt wird, unterliegt gemäß § 336 StPO der Beurteilung des Revisionsgerichts (BGH Urteile vom 19. Juli\n1960 - 5 StR 255/60 und 15. Juli 1969 -— 1 StR 244/69\nbei Dallinger, MDR 1969, 903).\n\nDasselbe gilt für die Entscheidung, durch die\nder Antrag eines Angeklagten, den ihm bestellten Pflichtverteidiger abzuberufen, abgelehnt wird.\n\nWird der Antrag jedoch bereits im Vorverfahren\nabgelehnt, hat der Angeklagte gemäß § 304 Abs. 1 StPO\ndie Möglichkeit, das Beschwerdegericht anzurufen, das\n\n_T- 25\n\nabschließend über die Abberufung des Pflichtverteidigers\nentscheidet (vgl. RGSt 67, 310, 312). Ob in einem\n\nsolchen Fall diese Frage dann nochmals der Prüfung durch\ndas Revisionsgericht unterliegt, kann hier dahingestellt\nbleiben; denn der Vorsitzende hat in der Hauptverhandlung\nim Zusammenhang mit der Verwerfung des Antrages auf Ablehnung des Schwurgerichts bestätigt, daß es bei der\nPflichtverteidigerbestellung des Rechtsanwalts Hg\nverbleibt. Damit konnte diese Frage im vorliegenden\n\nFall auch Gegenstand der Revisionsprüfung sein.\n\nGemäß § 142 Abs. 1 StPO wählt der Vorsitzende des\nGerichts den Pflichtverteidiger aus. Der Angeklagte hat\nkeinen Anspruch auf die Bestellung eines von ihm vorgeschlagenen Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger (BVerfGE 9,\n36), doch ist es in der Regel geboten, ihm den Anwalt\n\"seines Vertrauens beizuordnen (BVerfGE 1, 109, 114; 9,\n36). Der Vorsitzende kann daher nicht nach Belieben\noder Willkür verfahren, sondern hat die Auswahl unter\nBerücksichtigung dieser Gesichtspunkte nach seinem\npflichtgemäßen Ermessen zu treffen. Das Revisionsgericht hat deshalb seine Entscheidung nur darauf zu\nüberprüfen, ob er sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt\nhat (BGH Urteil vom 19. Juli 1960 - 5 StR 255/60).\n\nNach diesen Grundsätzen ist auch zu verfahren,\n\nwenn ein Angeklagter mit der Begründung, er habe kein\nVertrauen mehr zu dem ihm bestellten Pflichtverteidiger,\ndessen Abberufung verlangt.\n\nDie Ablehnung des hier von dem Angeklagten gestellten\nAntrages, Rechtsanwalt Haag abzuberufen, ist nicht ermessensfehlerhaft gewesen.\n\nDem Antrag eines Angeklagten, den ihm bestellten\nPflichtverteidiger abzuberufen, weil er kein Vertrauen\nmehr zu ihm besitze, ist allenfalls dann zu entsprechen,\nwenn das Vertrauensverhältnis ohne seine Schuld gestört\nworden ist (OLG Hamm NJW 1958, 641 Nr. 23; Dünnebier in\nLöwe-Rosenberg, StPO 21. Aufl. § 8 141 - 143 Anm. I 4 d).\n\nDavon kann hier keine Rede sein.\n\nDie von dem Beschwerdeführer gegen Rechtsanwalt\nHa erhobenen Vorwürfe sind, wie das Oberlandesgericht Stuttgart in seinem in diesem Verfahren ergangenen\nBeschluß vom 5. November 1968 - 1 Ws 216/68 - zutreffend\ndargelegt hat, unbegründet. Es ist nicht ersichtlich, daß\nder Anwalt seiner unter eigener Verantwortung und unabhängig vom Angeklagten durchzuführenden Aufgabe, dessen\nSchutz zu dienen und dadurch zur Findung eines gerechten\nUrteils beizutragen (BGHSt 13, 337, 343), nicht gerecht\ngeworden ist. Dazu reicht es nicht aus, daß der Anwalt\nim Vorverfahren mit dem Angeklagten nicht in dem von\ndiesem gewünschten Ausmaß zusammengearbeitet hat, denn\ndas Schwergewicht liegt im Strafverfahren in der Hauptverhandlung, auch soweit es die Stellung von Beweis-\n‚anträgen anbelangt. Ein solcher Vorwurf ist auch nicht\nschon deshalb berechtigt, weil ein Anwalt seinem Mandanten\nzunächst abrät, einen von diesem gewünschten Beweisamtrag\nzu stellen, ihn dann aber zu einem späteren Zeitpunkt\ndoch beim Gericht einreicht.\n\nDas mıß auch ein Angeklagter bei vernünftiger\nBetrachtung seiner Situation erkennen, zumal wenn er,\nwie der Beschwerdeführer, einige Semester Rechtswissenschaft studiert hat.\n\n9- 23\n\nSoweit die Revision sich dagegen wendet, daß\nder Antrag auf Ablehnung des Schwurgerichts als\nunzulässig verworfen worden ist, weil die hierzu\nvorgebrachten Tatsachen nicht die Unparteilichkeit\nder einzelnen Richter berühren, ist sie offensichtlich\nunbegründet.\n\nb) Die Rüge einer Verletzung des § 338 Nr. 8\nStPO ist nicht ordnungsgemäß erhoben. Es fehlt an der\nBezeichnung des in der Hauptverhandlung ergangenen\nGerichtsbeschlusses, durch den die Verteidigung\nin einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt\nbeschränkt worden sein soll. Bei der in der Sitzung\nvom 9. Dezember 1968 im Anschluß an die Verwerfung\ndes Ablehnungsamtrages getroffene Feststellung, daß\nes bei der Bestellung des Rechtsanwalts Ho -un\nPflichtverteidiger verbleibt, handelt es sich nicht\num einen Beschluß des Schwurgerichts, sondern um\neine Erklärung des Vorsitzenden.\n\n2. Die Sachbeschwerde erweist sich als unbegründet.\n\nWeder der Schuldspruch noch die Strafzumessung lassen\neinen Rechtsfehler erkennen.\n\n- 10 -\n\nDie Revision des Angeklagten EB ist somit\nebenfalls zu verwerfen.\n\n« Die Änderungen des Urteilssatzes ergeben sich\naus Art. 95 Abs. 3, 89 Abs. 1 des 1. StrRG.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nPfeiffer Loesdau Woesner\nzipfel Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-08-17/1-str-462-70","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-08-17/1-str-462-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:30.981723+00:00"}}