{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-08-17_1_StR_345_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-08-17","aktenzeichen":"1 StR 345/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"29\nBUNDESGERICHTSHOF.\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 345/71 URTEIL\nAny.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schreiner Klaus KÜEEEEB , ohne festen\nWohnsitz, geboren am EEE 1947 in KU,\n\nwegen versuchten schweren Raubes u.a.\n\nA\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 17. August 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Zipfel\nBundesrichter Strickert\n\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat GEREEEER\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts München I von\n\n3. Dezember 1970 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\ndes Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes, begangen in\nTateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körper-\n\nverletzung, unter Einbeziehung von vier rechtskräftig\nverhängten Einzelfreiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat verurteilt.\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts.\nSie hat keinen Erfolg. |\n\nI. Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n1. Der Angeklagte begann mit der Ausführung einer\nStraftat, die im Falle der Vollendung als schwerer Raub\nim Sinne der §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Raub mit\nWaffen) einzuordnen gewesen wäre. Die geplante Gewaltanwendung lag in dem \"Zu-Boden-Bringen\" und Betäuben\nder Frau KB durch Äther. Beides sollte den erwarteten Widerstand des Opfers ausschalten. Die mit\nÄther gefüllte kleine Flasche, die der Angeklagte in\neiner Aktentasche bei sich trug, ist als Waffe anzusehen. Als solche gilt jedes Werkzeug, das im körperlichen Kampf zum Angriff oder zur Verteidigung dienen\nund eine erhebliche Verletzung des Gegners bewirken\nkann (BGHSt 4, 125, 127). Auch chemische Mittel, die\ndie körperliche Unversehrtheit eines Menschen erheb-\n\n- lich beeinträchtigen können, gehören dazu (BGHSt 1, 1;\n\n22, 230; BGH, Beschl. vom 11. November 1970 - 2 StR 520/70).\nDie verschärfte Strafdrohung des § 250 Abs. 1 Nr. 1\n\nStGB beruht auf der Erwägung, daß der Räuber, der bei\nBegehung ‚der Tat gefährliche Gegenstände. mit sich\nführt, um sie 'gegebenenfalls gegen das Opfer oder\n\neinen Widersacher als Waffe zu verwenden, in erhöhtem\n\n29\n\n-L-\n\nMaße gefährlich ist. Das trifft auch auf einen Räuber zu,\nder sich bei der Durchführung der Tat einer Flasche mit\nÄther bedienen will, um das Opfer zu betäuben. Ihr Inhalt\nist geeignet, durch Einwirkung auf das Zentralnervensystem einen Menschen, wenn auch in der Regel nur\nvorübergehend, verteidigungsunfähig zu machen. Weitergehende Schäden sind bei intensiver Anwendung möglich.\nAngesichts des Grades der Beeinträchtigung ist das Betäuben als erhebliche Verletzung im Rechtssinne anzusehen.\n\nDie Urteilsgründe ergeben auch, daß der Angeklagte\nsich der allgemeinen Gefährlichkeit des zu verwendenden\nMittels bewußt war (vgl. BGH,Urteil vom 5. Dezember 1967\n= 5 StR 567/67 bei Dallinger MDR 1968, 373). Da er das\nOpfer betäuben wollte, ging er davon aus, daß der Äther\nzu einer erheblichen Verletzung im Rechtssinne führen\nwerde. Er hielt danach das Mittel der Tatbegehung für\ngefährlich. Strafbefreiender Rücktritt vom Versuch\nscheidet nach Lage der Dinge aus. Daß der Angeklagte\nsein Vorhaben möglicherweise auch aus einer gewissen\nEinsicht heraus aufgab (UA S. 20), stellt ihn nicht\nstraflos.\n\n2. Der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung\n(§ 223 a StGB) ist in den Ausführungsformen der Mit- |\n täterschaft und des hinterlistigen Überfalls verwirklicht.\n\nII. Auch die Strafzumessungserwägungen lassen\nkeinen Rechtsfehler erkennen.\n\n-5-\n\nDer Gesichtspunkt der allgemeinen Abschreckung\ndarf auch nach der Neufassung des § 13 StGB durch das\n1. StrRG als Strafzumessungsgrund berücksichtigt werden.\nDie Strafe hält sich hier im Rahmen der Schuldangemessenheit (VA S. 21).\n\nPfeiffer Loesdau | Woesner\nZipfel Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-08-17/1-str-345-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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