{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-08-17_1_StR_304_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-08-17","aktenzeichen":"1 StR 304/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ZO\nBUNDESGERICHTSHOF-IM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_304/71 URTEIL\nn7 fa .\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Eric B EEE aus\nFEED, gevoren an GE 15:4 15 vu:\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Autostraßenraubes u.a.\n\n20\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 17. August 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\nLoesdau\n\nDr. Woesner\n\nZipfel\n\nStrickert\n\nals beisitzende Richter,\n\nAntsgerichtsrat >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE =. GE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 22. Februar 1971 wird verworfen.\n\nEr trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n—\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Autostraßenraubes in Tateinheit mit leichter Körperverletzung zu einer\nFreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine Revision\nrügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie bleibt erfolglos.\n\n§ 316 a StGB setzt u.a. voraus, daß der Angriff auf\nLeib, Leben oder Entschlußfreiheit des Opfers zur Begehung eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung\nunternommen worden ist; das Abzielen auf eine andere\nStraftat genügt nicht (BGH NJW 1970, 1381 Nr. 17). Hier\nhat das Landgericht angenommen, der Angeklagte habe eine\nräuberische Erpressung (begangen durch Gewalt gegen die\nPerson der Taxifahrerin) beabsichtigt. Daß ein solcher\nZweck des Angriffs hinreichend festgestellt sei, bezweifelt die Revision zu Unrecht.\n\n1. Der Tatbestand des § 255 StGB ist verwirklicht,\nwenn der Täter das Opfer zwingt, selbst eine vermögensmindernde Handlung vorzunehmen, eine vermögenserhaltende\nzu unterlassen oder ein sein Vermögen schädigendes Tun\neines anderen zu dulden, das über die Wegnahme der Sache\nhinausgeht oder anderer Art ist als diese (BGHSt 7, 252,\n254). Genügend ist eine Handlung mit vermögensrechtlichen\nEinschlag; eine Vermögensverfügung im Sinne des § 263 StGB\nist nicht erforderlich (BGH,Urteil vom 13. Oktober 1964\n- 1 StR 312/64; noch offengelassen in BGHSt 19, 342, 344).\nZu diesem Punkt stellt das Urteil fest, der Angeklagte\nhabe mit seinem Angriff Frau Ifgpdie Gelegenheit nehmen,\nsie daran hindern wollen, ihre Fahrpreisforderung geltend\nzu machen (UA S. 5, 7). Rechtlich würdigt das Landgericht dieses Verhalten als Nötigung zu einer Vermögensverfügung der Taxifahrerin, \"nämlich zu dem Verzicht, ihre Fahrpreisforderung .... geltend zu machen\"\n(UA S. 9). Der Urteilszusammenhang ergibt, daß damit\nkein dauernder zivilrechtlicher Verzicht auf die\nForderung gemeint ist, sondern ein - erzwungenes -\n\nUnterlassen der sofortigen Beitreibung mit der Folge,\ndaß auch für die Zukunft der Anspruch gegen den unbekannten Fahrgast aus tatsächlichen Gründen schwer oder\n\ngar nicht durchzusetzen gewesen wäre. Eine solche Nicht-\n\nausübung eines Rechts ist Vermögensverfügung auch im\nSinne des § 263 StGB (BGH NJW 1955, 508 Nr. 12; Urteile\nvom 11. Februar 1959 - 2 StR 597/58 - und vom 3. März\n1967 - 4 StR 497/66; vgl. auch RGSt 63, 186, 190; 70,\n225, 227); sie ist jedenfalls eine Handlung mit vermögensrechtlichem Einschlag und genügt damit den Erfordernissen der §§ 253, 255 StGB.\n\n2. Hieran ändert der Umstand nichts, daß der Angeklagte möglicherweise schon durch den Abschluß des\nBeförderungsvertrages einen Eingehungsbetrug begangen\nhatte. Denn der hierdurch eingetretene Schaden (in\nForm der Vermögensgefährdung) sollte durch den Angriff\ndes Angeklagten noch verstärkt werden. Die ohnehin\nzweifelhafte Durchsetzung der Fahrpreisforderung wäre,\nwenn der Angeklagte seinen Plan hätte ausführen können,\nweiter erschwert, wenn nicht unmöglich gemacht worden,\nweil er die Feststellung seiner Person verhinderte.\n\nDer Beschwerdeführer wollte mit anderen Worten durch\nsein Vorgehen Frau Lfipeinen weiteren Nachteil zufügen, dadurch seine unrechtmäßige Bereicherung\nsichern und sie damit in ihrem Wert steigern.\n\n3. Auch im übrigen ist die Annahme, der Angeklagte habe eine räuberische Erpressung beabsichtigt,\nfrei von Rechtsfehlern. Die von ihm ausgeübte Gewalt\n\n20\n\ngegen die Person der Frau If prauchte keine gegenwärtige\nGefahr für Leib oder Leben des Opfers zu bewirken\n(BGHSt 18, 75).\n\nDa auch sonst Schuldspruch und Strafausspruch nicht\nzu beanstanden sind, war die Revision zu verwerfen.\n\nPfeiffer Loesdau Woesner\nZipfel Strickert\n\ngi","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-08-17/1-str-304-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-08-17/1-str-304-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:30.942789+00:00"}}