{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-08-03_1_StR_307_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-08-03","aktenzeichen":"1 StR 307/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"9\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_307/71 URTEIL\n\nin der Strafsache.\n\ngegen\n\nden technischen Zeichner Alfred V EB aus\n\nREED, seboren an EEE 920 in Sl ungarn,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht, mit Kindern\n\n- 2.\n\n7\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 3. August 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Strickert\n. 2 als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. mp |\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte gg\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Regensburg vom\n22. Februar 1971 wird verworfen. Jedoch\nwird der Urteilssatz dahin berichtigt,\ndaß die Unterbringung in einer Heil- oder\nPflegeanstalt angeordnet ist. |\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels. |\n\nVon Rechts wegen _\n\n9\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht |\nmit Kindern in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon neun Monaten verurteilt und seine Unterbringung\n\"in einer Heil- und Pflegeanstalt\" angeordnet. Nur gegen\ndiese Anordnung richtet sich seine Revision mit der Sachbeschwerde. Sie bleibt ohne Erfolg.\n\n1. Zu Unrecht bemängelt die Revision, die Voraussetzungen des § 5i Abs. 2 StGB lägen nicht vor. Allerdings\ngenügt es nicht, daß die erhebliche Verminderung des\nHemmungsvermögens festgestellt ist; es kommt vielmehr\ndarauf an, worin dieser Mangel seinen Grund hat. Ein\nHang zum geschlechtlichen Umgang mit Kindern, der auf\nCharakterschwäche zurückzuführen ist, würde den Erfordernissen des § 51 StGB nicht genügen. Die Vorschrift\nsetzt voraus, daß - abgesehen von der hier nicht in\nBetracht kommenden Bewußtseinsstörung und Geistesschwäche -\n-eine krankhafte Störung festgestellt wird. Indessen\nsind hiermit nicht nur Geisteskrankheiten im klinischpsychiatrischen Sinne gemeint, sondern es genügt, daß\nder Angeklagte infolge seines Hanges \"in seiner gesamten\ninneren Grundhaltung und damit im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert (ist), daß er zur Bekämpfung des\nTriebs nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt\"\n(BGHSt 14, 30, 32; vgl. auch das von der Revision angeführte Urteil des BGH vom 19. Februar 1963 - 5 StR 610/62).\nEine solche Störung hat aber das Landgericht hier ausreichend festgestellt: Zu der anlagebedingten schizoiden\n\nPsychopathie ist eine Infantilität getreten, die schließlich zur Fixierung auf Kinder als Sexualziel geführt hat\n(UA S. 11). Hinzu kommt eine organische Gehirnstörung,\n\ndie die Hemmungen gegenüber diesen geschlechtlichen Trieben\nstört (UA S. 11, 12).\n\n.2. Der Tatrichter hat - entgegen der Meinung des\nBeschwerdeführers - nicht verkannt, daß eine Unterbringung\nnur dann. gerechtfertigt ist, wenn Rechtsverletzungen\nvon erheblichem Gewicht in Zukunft zu erwarten sind.\n\nDas Landgericht hat das in rechtlich nicht angreifbarer\nWeise festgestellt (UA S. 14). Der Umstand allein, daß\nzwischen der letzten Vorverurteilung vom 21. Dezember 1953\n(UA S. 6) und den jetzt abgeurteilten Taten von Juli 1967\nbis Mai 1970 (UA S. 8, 9) eine lange Zeitspanne liegt,\nsteht dieser Annahme nicht entgegen, zumal sich die\nIntensität der Unzuchtshandlungen nicht etwa vermindert,\nsondern beträchtlich gesteigert hat. Auch kann bei dem\nUnzuchtstreiben-mit den Kindern Philipp, das sich über\nmehrere Jahre erstreckte, nicht von Gelegenheitstaten\ngesprochen werden.\n\n3. Das Landgericht hat geprüft, ob andere mildere\nMittel die vom Angeklagten ausgehende Gefahr abwenden\nkönnten. Es hat diese Frage verneint; rechtliche Bedenken\nbestehen dagegen nicht. Insbesondere genügt das Einverständnis des Beschwerdeführers- mit einer sogenannten\nhormonellen Kastration nicht, von einer Unterbringung\nabzusehen. Die - Jetzt im Gesetz vom 15. August 1969\ngeregelte - freiwillige Entmannung kann geeignet sein,\neine Voraussetzung dafür zu schaffen, die Unterbringung\nabzuwenden (vgl. § 2 Abs. 2 aa0). Solange aber diese\n\nZah\n\nVoraussetzung noch nicht erfüllt ist, ändert sich an der\n\nNotwendigkeit der Maßregel nichts (BGH Urteil vom 19. De-\n\n. zember 1967 - 5 StR 676/67 - bei Dallinger MDR 1968, 200).\n\nDer Tatrichter weist zutreffend darauf hin, daß eine\nKastration während des Aufenthalts in einer Heil- oder\nPflegeanstalt vorgenommen werden kann (UA 5. 15); alsdann wird die Möglichkeit einer Entlassung zu prüfen sein.\n(§§ 42 £ Abs. 2, 42 h StGB). |\n\n4, Da schließlich auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 42 a Abs. 2 StGB) nicht verletzt ist, muß\ndie Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt\n(so zutreffend UA S. 13) bestehen bleiben.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nWoesner Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-08-03/1-str-307-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-08-03/1-str-307-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:30.831672+00:00"}}