{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-08-03_1_StR_264_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-08-03","aktenzeichen":"1 StR 264/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 3tR 264/71 URTEIL\n3.8.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Taxifahrer Michael 7 mp aus NEE,\ngeboren am END 1940 ir (Rumänien),\n\nwegen Notzucht\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3. August 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\n\nals Vorsitzender,\n‚Bundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Nösl\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Strickert\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. 0)\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. Januar 1971 insoweit mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben, als\ndie Vollstreckung des Restes der gegen den\nAngeklagten erkannten Strafe zur Bewährung\nausgesetzt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Tandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\n77\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht\nzu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die\nVollstreckung der unter Änrechnung einer achtmonatigen\nUntersuchungshaft verbleibenden Reststrafe jedoch zur\nBewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich\nmit der Sachbeschwerde gegen den Strafausspruch. Das\nRechtsmittel bat nur zum Teil Erfolg.\n\nI. Die Strafzumessungserwägungen lassen, was die\nvon der Revision auch nicht weiter beanstandete Höhe\nder verhängten Freiheitsstrafe anbelangt, einen Rechtsfehler nicht erkennen.\n\nII. Die Begründung, mit der die Vollstreckung der\nReststrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist, hält\n‚der rechtlichen Prüfung nicht stand.\n\nDie Strafkammer geht zutreffend davon aus, daß\nsich die Aussetzung einer zweijährigen Treiheitsstrafe,\nauch wenn auf diese Strafe Untersuchungshaft anzurechnen\nist, nach § 23 Abs. 2 StGB richtet (BGHSt 5, 377). Sie\nverkennt auch nicht, daß es sich hierbei um eine Ausnahmevorschrift handelt, deren Anwendung neben der in\n§ 23 Abs. 1 StGB umschriebenen günstigen Sozialprognose\ndas Vorliegen besonderer Umstände in der Tat und in der\nPerson des Täters voraussetzt (BGHSt 24, 3).\n\n-A-\n\n. Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangst, daß\nhier die besonderen Unstände in der Tat und in der lerson\ndes Angeklagten allein darin zu erblicken seien, daß\ndieser: die Tat in einem Zustand begangen habe, der an\nder unteren Grenze der Zurechnungsfähigkeit zur Zurechnunssunfähigkeit liege, der Schritt zu dem Schuldausschließungssrund des $% 51 Abs. 1 StGB somit nur klein\ngewesen sei (UA S. 10),\n\nDas ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden,\ndenn die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 5403 können\nauch dann gegeben sein, wenn der zu ahndenden Jtraftzt\nHandlungen zugrunde liegen, die an Rechtfertigungsoder Schuldausschließungsgründe grenzen (BGH Urteil\nvon 6. April 1971 - 1 StR 71/71 - ).\n\nDie Strafkammer hätte jedoch, was von ihr offensichtlich übersehen worden ist, auch noch prüfen müssen,\nob nicht gemäß 5 23 Abs. 3 StGB die Verteidigung der\nRechtsordnung die Vollstreckung der zweijährigen Treiheitsstrafe gebietet (BGHSt 24, 40).\n\nILI. Die Revision vermag mit ihren Angriffen gegen\ndas Urteil, soweit davon abgesehen worden ist, dem\nAngeklagten die Ausübung seines Berufes als Taxifahrer zu\nuntersagen, nicht durchzudringen.\n\nEin Berufsverbot kann nach § 42 1 Abs. 1 StGB nur\nverhängt werden, wenn es erforderlich ist, \"um die\nAllgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen\". Es\n\n2\n\nnn 17\n\nsetzt mithin die Wahrscheinlichkeit voraus, daß der Nüter\nweitere einschlägige Straftaten begeben wird (BöH GA\n1955, 154; 1955, 149).\n\nNach der Überzeugung der Strafkammer ist der Ängeklagte von seiner Tat \"erkennbar in einem Maße abgestoßen, daß schon aus diesem Grund mit der Wiederholung\nkünftiger Straftaten nicht mehr zu rechnen ist!\" (UA\n5. 9 £.); er ist im Einblick auf das Zerbrechen seiner\nühe, die bevorstehende Zwangsversteigerung seines in\nmühevoller Eigenarbeit erbauten Hauses -— beides Folgen\nseiner Straftat - und die erlittene achtmonatige Untersuchungshaft schon durch die ausgesprochene !reiheitsstrafe \"so tief beeindruckt, daß er auch ohne Verbüßuns\nder Strafe keine Straftaten mehr begehen wird\" (UA 5. 10).\n\nZu einem etwaigen Berufsverbot stellt die Kammer\ninsbesondere darauf ab, daß zu der Entgleisung des\nAngeklagten zwei in der Zwischenzeit weggefallene Unstöände entscheidend beigetragen haben: \"die durch\nmonatelangen Schlafentzur und körperliche Überanstrengung.\nbedingte nervöse Erschöpfung sowie die durch das kEikzen\nhervorgeruflene sexuelle Reizung\" (UA 5. 11). Daraus\nzieht die Kammer die Söhlußfolgerung, daß \"bei dem\nkaum vorbestraften Angeklagten in Zukunft ein weiteres\nderartiges strafbares Verhalten nicht mehr zu erwarten\",\ndaß die Wahrscheinlichkeit, der Angeklagte werde weiter\nähnliche Straftaten wie die abgeurteilte begeben, \"sehr\ngering\" ist (UA S. 11).\n\n‘Diese Folgerung ist angesichts der getroffenen\n\ntatsächlichen Feststellungen rechtlich bedenkenfrei.\n\nKann aber nicht davon ausseransen werden, das\nder Angeklagte wahrscheinlich auch künftig einschläsise\nStraftaten begehen wird, entfällt schon aus diesem\nGrund die Möglichkeit, ibm ein Berufsverbot aufzuerlegen.\n\nIV. Auch die Rüge, es sei zu Unrecht davon abgesehen\nworden, dem Angeklagten die Fahrerlaubnis zu entziehen,\ndringt nicht durch.\n\nDie Strafkammer glaubt, von der Entziehung dieser\nErlaubnis schon deshalb absehen. zu können, weil der\nAngeklagte die Tat \"im Zustand einer erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit!\" begangen hat. Das ist\nallerdings — wie der Generalbundesanwalt zutreffend\ndarlegt - rechtsfehlerhaft, denn bereits nach dem\nWortlaut des § 42 m Abs. 1 StGB ist dem Täter die\nFahrerlaubnis sogar dann zu entziehen, wenn er nur\ndeshalb nicht verurteilt wird, weil seine Zurechnungsunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist.\n\n' Die Kammer hebt aber insoweit auch darauf ab, daß\nsich aus der Straftat keine oharakterlichen Mängel des\nAngeklagten herleiten lassen, die eine solche Maßregel\nrechtfertigen könnten.\n\nEs ist hiernach rechtlich nicht zu beanstanden, daß\ndavon Abstand genommen worden ist, dem Angeklagten die\nFahrerlaubnis zu entziehen,\n\nV. Das Urteil ist nach alledem unter Verwerfung\nder weitergehenden Revision mit den zugehörigen Fest-\n\n- 17\n\nstellungen aufzuheben, soweit die Vollstreckung des\nRestes der gegen den Angeklagten erkannten Strafe zur\nBewährung ausgesetzt worden ist.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts..\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nWoesner Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-08-03/1-str-264-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-08-03/1-str-264-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:30.796063+00:00"}}