{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-07-27_1_StR_279_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-07-27","aktenzeichen":"1 StR 279/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"re\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nNSR27U/71 URTEIL\nar.?.\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Walter WED aus Fe,\ngeboren am EEE 1945 in Sem Krs. VOEEEEEDCSSR,\n\nwegen versuchter Notzucht\n\nLG\n\n' Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 27. Juli 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Mösl\n\nBundesrichter Pikart\n\nBundesrichter Zipfel\n\nBundesrichter Strickert\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. in\n\n\\ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n. Justizsekretär\n\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bayreuth vom 5. März 1971 wit\nden Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die\nFeststellungen zur äußeren Tatseite bestehen.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht. zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n10\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren\nverurteilt. Die Revision rügt Verletzung formellen und\nsachlichen Rechts; sie hat teilweise Erfolg.\n\nSachlich ist das Urteil nicht zu beanstanden; das\ngilt auch für die Verneinung eines strafbefreienden\nRücktritts vom Versuch (vgl. BGHSt 7, 296; 9, 48).\n\nIn formeller Hinsicht greift jedoch die Revision\ndurch, soweit sie rügt, daß kein weiterer Sachverständiger zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit\ngehört worden ist. Zwar bestehen keine Zweifel an der\nerforderlichen Sachkunde des vernommenen Sachverständigen, des landgerichtsarztes beim Landgericht Coburg,\nzur Frage des Vorliegens einer Geisteskrankheit. Die in\nBayern bestellten Landgerichtsärzte entsprechen im allgemeinen auf Grund ihrer Ausbildung und ihrer besonderen praktischen Erfahrungen den Anforderungen, die die\nStrafverfolgungsbehörden im Bereich nervenfachärztlicher\nBegutachtung an den Sachverständigen stellen müssen\n(BGHSt 23, 311). Besondere Umstände, die hier die Heranziehung eines Facharztes erforderlich machen, können\nnur darin gesehen werden, daß auch zu erörtern war, ob\nbeim Angeklagten auf Grund einer 1965 erlittenen Kopf-\n\n_ verletzung eine Gehirnschädigung vorlag, die sein Henmungsvermögen ausschließen oder erheblich beeinträchtigen konnte. Diese Frage hat die Strafkammer auf Grund des\nSachverständigen-Gutachtens verneint. Erfahrungsgemäß\n\nist nicht jeder Arzt, auch nicht jeder Psychiater, in der\nLage, die besonderen Auswirkungen von Hirnverletzungen\nauf das Einsichts- und Hemmungsvermögen ausreichend zu\n\nbeurteilen. Das gilt vor allem dann, wenn der Arzt den\nVerletzten - wie hier - nur an einem Tage untersucht\nhat. Daran ändert nichts, daß dem Sachverständigen die\nKrankengeschichte der Nervenklinik DW aus dem\nJahre 1965 zur Verfügung stand, aus der sich immerhin\neine leichte Hirnschädigung ergab. Es ist eine wissenschaftlich anerkannte Erfahrungstatsache, daß bei Hirnverletzten trotz Erhaltung normaler Intelligenz das\nHemmungsvermögen zumindest erheblich herabgesetzt sein\nkenn. Zur Erkennung eventueller Wesensveränderungen\nbedarf es in der Regel eines Arztes, der über besondere\nErfahrungen auf dem Gebiete der Hirnschäden verfügt\n(BGH NJW 1952, 633 Nr. 25; BGH Urteil vom 1. Oktober 1957\n- 5 StR 203/57 -, angeführt bei Pfeiffer-Maul-Schulte,\nStGB § 51 Rdnr. 13; BGH NJW 1969, 1578 Nr. 6).\n\nDer Tatrichter hätte sich daher auch ohne ausdrücklichen Antrag der Verteidigung mit dem eingeholten Gutachten nicht begnügen dürfen, zumal dieses die Frage der\nBeeinträchtigung des Hemmungsvermögens des zudem -— wenn\nauch nur leicht -— alkoholisierten Angeklagten nur zusanmen mit der Einsichtsfähigkeit unter dem Blickwinkel der\nZielstrebigkeit, des Erinnerungsvermögens und des mit\nder Drohung des Umbringens verbundenen Schweigegebots behandelt.\n\nDie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 2 StGB\nsind demnach nicht hinreichend geprüft. Es ist zwar wenig\nwahrscheinlich, aber immerhin nicht völlig ausgeschlossen, daß die erneute Beweisaufnahme eine die Zurechnungsfähigkeit ausschließende Hirnschädigung ergibt. Daher muß\nauch der Schuläspruch aufgehoben werden, Der Aufhebungsgrund berührt jedoch das äußere Tatgeschehen nicht; ausnahmsweise können die insoweit getroffenen Feststellungen\n\n-5-\n\nnach § 353 Abs. 2 StPO bestehen bleiben (BGHSt 14, 30;\nBGH ‚Urteil vom 17. Februar 1970 - 1 StR 629/69 -; zur\nBedeutung der teilweisen Aufrechterhaltung der Feststel-\n\n‚lungen vgl. RGSt 20, 411, 412; BGHSt 4, 287, 290 £.).\n\nDie weitergehende Revision ist zu verwerfen.\n\nIn der neuen Verhandlung wird der Tatrichter im Falle der Annahme des § 51 Abs. 2 StGB noch Gelegenheit haben, die Voraussetzungen des § 42 b StGB zu prüfen.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\n\nZipfel _ Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-07-27/1-str-279-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-07-27/1-str-279-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:30.667850+00:00"}}