{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-07-27_1_StR_183_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-07-27","aktenzeichen":"1 StR 183/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Nachschlagewerkt ja) I\nBest: ja)\n\nmm mul Hmm gern mu Here a urn armen ms aiire arne wmer mm a mman man aa n\n\nT\n\nStGB § 356\n\nDer Vormund ist kein Rechtsbeistand im Sinne\ndes § 356 StGB.\n\nBGH, Urt. v. 27. Juli 1971 - 1 StR 183/71 - LG München I\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nStR 183/71 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Dr. Walter N (EEE\naus MED, dort geboren an 1919,\n\nwegen Parteiverrats u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 27. Juli 1971, an der teilgenommen haben:\n\nsenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Zipfel\nBundesrichter Strickert\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. GERD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Freiherr von (um =: ED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizsekretär EB\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts München I\nvom 21. April 1970 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. | |\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten vom Vorwurf\ndes Parteiverrats (§ 356 StPO), begangen in Tateinheit\nmit Untreue (§ 266 StGB), freigesprochen. Die Revision\nder Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; sie hat Erfole.\n\nI. Der Angeklagte, der in Mb eine Anwaltskanzlei betreibt, war vom Vormundschaftsgericht zum\nVormund des wegen Geistesschwäche entmündigten Wilhelm\nWi bestellt worden. wiBvar mit seiner\nEhefrau Rosa WED Niteigentümer eines Grundstücks;\nsein Hälfteanteil stellte praktisch sein gesamtes Vermögen dar. Der Angeklagte verkaufte, für seinen Mündel\nhandelnd, dessen Miteigentumsamteil an den - mit dem\nAngeklagten befreundeten -— Grundstücksmakler GC für\n7.500,-- DM und schloß am selben Tage seinerseits mit\nGEBE einen Kaufvertrag über den Grundstücksamteil zu\ndenselben Bedingungen, Den Verkauf an CE zenehmigte\ndas Vormundschaftsgericht. |\n\nRosa Wil verweigerte ihre (nach § 1365 BGB\nerforderliche) Zustimmung zum Verkauf des Hälfteanteils\nunter Hinweis darauf, daß sie diesen Anteil an eine\nFrau Wo für nahezu den doppelten Kaufpreis\nveräußern könne. Der Angeklagte beantragte darauf beim\nVormundschaftsgericht, gemäß § 1365 Abs. 2 BGB die Zu-\n\nstimmung der Ehefrau zu ersetzen; Amtsgericht und Landgericht gaben dem Antrag statt, weil der Verkauf zur\nZeit des Abschlusses des Kaufvertrages mit Cwien\nGrundsätzen einer ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung\nentsprochen habe; das Bayerische Oberste Landesgericht\nverwies die Sache an das Landgericht zurück mit der Begründung, maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob das\nRechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen\nVerwaltung entspreche und ob damit die Voraussetzungen\nfür die Ersetzung der Zustimmung gegeben seien, sei der\nZeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung.\n\nNachdem CE in der Zwischenzeit bereits als\nMiteigentümer in das Grundbuch eingetragen worden war,\nerhob Rosa Wi zesen CB Klage auf Rückauflassung des Miteigentumsamteils an ihren Ehemann. In\ndiesem Rechtsstreit trat der Angeklagte als Prozeßbevollmächtigter CEWW auf und beantragte Klageabweisung.\n\nFerner fertigte der Angeklagte für Gy einen\nAntrag auf Zwangsversteigerung des genannten Grundstücks\nzum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft, den dieser\nunterschrieb.\n\nNach der Entscheidung des Bayerischen Obersten\nLandesgerichts nahm der Angeklagte den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung der Ehefrau, Cpnit einen\nvom Angeklagten gefertigten Schreiben den Antrag auf\nTeilungsversteigerung zurück. Der Grundstücksamteil\nwurde on WE rickaufgelassen und vom neuen Vor-\n\nmund - der Angeklagte war vom Vormundschaftsgericht\n\nentlassen worden - für 18.600,-- DM an Frau Weinen\nverkauft.\n\nII. Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht den Tatbestand des Parteiverrats mit der Begründung verneint,\ndie Tätigkeit des Angeklagten - eines Rechtsanwalts -\nals Vormund habe gegenüber seinem Mündel keine anwaltlichen Dienste in einer Rechtssache im Sinne des § 356 StGB\nzum Inhalt gehabt.\n\nDer strafrechtliche Tatbestand des Parteiverrats\nknüpft nicht an die Zugehörigkeit des Täters zu dem Stand\nder Rechtsanwaltschaft an; das Gesetz richtet seine\nStrafdrohung vielmehr gegen eine ganz bestimmte unzulässige Handlungsweise des Anwalts in eben dieser Eigenschaft. Nicht die Zulassung und Berufsbezeichnung als\nRechtsanwalt, sondern die Ausübung des Berufs als Rechtsanwalt ist die Voraussetzung für die Anwendung des\n§ 356 StGB, der nach Entstehungsgeschichte, Sinn und\nSchutzzweck den Parteiverrat als ein ausgesprochenes\nBerufsvergehen unter Strafe stellt (BGHSt 20, 41, 42\nm.w.Nachw.); es kommt also darauf an, daß der Anwalt\nin \"amtlicher Eigenschaft\", d.h. in Ausübung der\nFunktionen eines Rechtsanwalts (RGSt 23, 60, 68; 45, 305,\n309; 72, 139) als unabhängiges Organ der Rechtspflege\n(OLG Stuttgart NJW 1968, 1975; vgl. auch BGH GA 1961,\n203, 205) tätig geworden ist (vgl. Hübner in IK 9. Aufl.\n§ 356 Rän. 22). Der im Schrifttum geäußerten Auffassung,\ndaß ein Rechtsanwalt immer Täter des Parteiverrats sein\n\nkönne, also auch dann, wenn er eine nicht anwaltliche\nTätigkeit ausübt (Geppert, Der strafrechtliche Parteiverrat, S. 43), kann nicht gefolgt werden.\n\nDementsprechend hat die Rechtsprechung zu den\nnicht beruflich geleisteten Diensten des Anwalts gerechnet das Auftreten als Partei im Rechtsstreit gegen\nden früheren Auftraggeber (BGHSt 12, 98), die Tätigkeit\nals Syndikus (OIG Stuttgart aa0), als Justitiar (vgl.\nEGH 16, 206), als Generalbevollmächtigter (EGH 30, 181),\nals Prokurist (BGH, Urteil vom 31. Januar 1961 - 1 StR\n545/60), als Makler (EGH 14, 103), als Konkursverwalter\n(BGHSt 13, 231), als Testamentsvollstrecker (vgl. EGH 14,\n93). Nichts anderes kann für die Tätigkeit als Vormund\ngelten. Der Anwalt, der zum Vormund bestellt wird, übt\ndieses Amt nicht als unabhängiges Organ der Rechtspflege\naus, sondern er unterliegt wie jeder andere Vormund der\nAufsicht des Vormundschaftsgerichts, das gegen Pflichtwidrigkeiten durch Gebote und Verbote einschreiten und\nzur Befolgung seiner Anordnungen durch Ordnungsstrafen\nanhalten kann (§ 1837 BGB); bestimmte Geschäfte kann er\nnicht ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts abschließen (§§ 1821, 1822 BGB); seine Vergütung bemißt\nsich nicht nach der für Rechtsanwälte geltenden Gebührenoränung, sondern wird vom Vormundschaftsgericht\nbewilligt (§ 1836 BGB). Demgegenüber ist es in diesem\nZusammenhang ohne rechtlichen Belang, daß der Vormund\n- worauf die Revision abhebt - einseitig die Interessen\ndes Mündels wahrzunehmen hat und daß er für den Mündel\n\nvor Gericht auftreten kann; die letztere Möglichkeit\nmacht ihn nicht auch für die übrige vormundschaftliche\nTätigkeit zum Organ der Rechtspflege.\n\nNach allem ist die Tätigkeit des Vormunds als\nsolche keine anwaltliche Berufstätigkeit im Sinne\ndes § 356 StGB. Die Meinung der Revision, daß dies zumindest dann anders sei, wenn der Anwalt vom Vormundschaftsgericht bestellt werde, findet im Gesetz keine\nStütze, da jeder Vormund durch das Vormundschaftsgericht bestellt wird (§ 1789 BGB); soweit damit die Auswahl durch das Vormunäschaftsgericht (§ 1779 BGB) gemeint sein sollte, könnte nichts anderes gelten, da\nder Vormund auch durch die gerichtliche Auswahl kein\nOrgan der Rechtspflege wird.\n\nAus den dargelegten Gesichtspunkten ergibt sich\nferner, daß die Tätigkeit des Vormunds diesen nicht\n- unabhängig von seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt -\nzum \"anderen Rechtsbeistand\" im Sinne des § 356 StGB\nmacht (vgl. Hübner aaO Rdn. 15).\n\nIII. 1. Daß der Angeklagte durch sein Verhalten\nden äußeren Tatbestand der Untreue verwirklicht hat,\nstellt das Landgericht ohne Rechtsirrtum fest. Es legt\ndazu im wesentlichen dar, daß nach den gesamten Um- |\nständen der Verkauf des Grundstücksamteils als solcher\nzunächst nicht pflichtwidrig gewesen sei; eine Pflichtverletzung habe aber darin gelegen, daß der Angeklagte\nals Vormund Wi nicht von dem mit Cum ge-\n\nschlossenen Kaufvertrag abgerückt sei, als er von dem\n\nviel günstigeren Kaufangebot der Frau We EEE\nerfahren habe. Welche rechtlichen Möglichkeiten dem\nAngeklagten hierzu zu Gebote gestanden hätten, hat\n\ndie Strafkammer eingehend auseinandergesetzt (UA S. 9/10), .\n\n2. Der Tatrichter hält dem Angeklagten jedoch nach\ndessen Einlassung zugute, daß er sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden habe; er sei nämlich\nder Auffassung gewesen, daß ihn eine Rechtspflicht zum\nFesthalten an dem mit GC seschlossenen Kaufvertrag\ntreffe, durch deren Verletzung er sich sogar Schadensersatzansprüchen des Käufers aussetzen könne. Seine\ndiese Auffassung tragende Rechtsansicht, für die Ersetzung der Zustimmung der Ehefrau komme es auf die Verhältnisse zur Zeit des Geschäftsabschlusses an, sei von\nder Beschwerdekammer des Landgerichts bestätigt worden,\nso daß ihm daraus kein Vorwurf gemacht werden könne.\n\nDiese Darlegungen leiden, wie die Revision zutreffend hervorhebt, unter rechtlichen Mängeln, die\nzur Aufhebung des Urteils führen.\n\na) Nach den Feststellungen hat der Angeklagte im\nvormundschaftsgerichtlichen Verfahren zur Ersetzung\nder Zustimmung der Ehefrau WW in allen Instanzen\nder Wahrheit zuwider behauptet, daß er keinerlei Einwirkungsmöglichkeit auf GEM habe und deshalb gezwungen sei, den namens des Mündels mit diesem geschlossenen Vertrag einzuhalten; er hat ferner verschwiegen, daß er mit GW einen zweiten Kaufvertrag\ngeschlossen hatte, in dem er selbst als Käufer des Grundstücksamteils auftrat (UA S. 6, 16).\n\nDieser unrichtige und unvollständige Sachvortrag\ndes Angeklagten lag den Beschlüssen des Amtsgerichts\nund des Landgerichts zugrunde, mit denen die Zustimmung\nder Ehefrau WiB ersetzt wurde. Diesen Umstand\nhat das Landgericht nicht gewürdigt und damit den Prozeßstoff nicht erschöpft (vgl. RG HRR 1936, 1155). Denn\ndie in den genannten Beschlüssen zutage tretende Rechtsauffassung kann dem Angeklagten nicht zugute gehalten\nwerden, ohne daß geprüft wird, ob die Gerichte in gleicher\nWeise entschieden hätten, wenn ihnen der richtige und\nvollständige Sachverhalt bekannt gewesen wäre, wenn sie\nvor allem gewußt hätten, daß der Angeklagte ein starkes\npersönliches Interesse an dem Bestand des Vertrages\nmit GEB hatte, sei es, daß er das Grundstück selbst\nerwerben wollte (vgl. UA S. 14 bis 16), sei es - was er\nselbst eingeräumt hat -, daß er für sich als Folge des\nVerkaufs an GW andere Vorteile erwartete (UA S. 17),\nund wenn sie ferner gewußt hätten, daß der Angeklagte\nnicht nur persönlich die Kaufsumme als Darlehen an\nCB zur Verfügung gestellt, sondern überdies die\nvon Bu tragenden Erschließungskosten und die\nNotarkosten übernommen hatte (UA S. 3).\n\nb) Die Strafkammer hat ferner geprüft, ob der\nAngeklagte nicht - ungeachtet der von ihm behaupteten\nirrigen Rechtsauffassung - wenigstens die tatsächliche\nMöglichkeit gehabt hätte, CP zum Abgehen vom Vertrag zu bewegen, um dann das weit günstigere Angebot\nder Frau Wo annehmen zu können; sie hat.\n\n- 10 -\n\ndazu dem Angeklagten geglaubt, daß sich GW :war\nvoll auf dessen juristischen Rat verlassen, ihm aber\nkeine volle Handlungsfreiheit eingeräumt habe (UA\n\nSs. 18/19).\n\nHierzu rügt die Revision mit Erfolg die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO).\nBei diesem Sachverhalt mußte sich nämlich dem Tatrichter die Frage aufdrängen, ob der Angeklagte überhaupt\nversucht hat, CE un Abgehen von dem Kaufvertrag\nzu bewegen, und ob er CM insbesondere davon unterrichtet hat, daß ein ernsthaftes Kaufangebot zum nahezu doppelten Kaufpreis vorlag, das anzunehmen ihm seine\nPflicht als Vormund gebot. Darauf, daß diese Frage\nnicht geprüft worden ist, kann das Urteil ebenfalls\nberuhen.\n\nc) In diesem Zusammenhang verwertet das Lanädgericht die Aussage CR sein Interesse an dem\nGrundstücksamteil habe erst nachgelassen, als die\nPolizei bei ihm erschienen sei, \"um ihn im Zuge von\nErmittlungen gegen den Angeklagten zu vernehmen\" (UA\nS. 19). Die Revision sieht zu Recht eine Verletzung\nder Aufklärungspflicht darin, daß nicht festgestellt\nist, wann diese polizeilichen Ermittlungen begonnen\nhaben. Bei der Prüfung, ob eine Verletzung der Aufklärungspflicht (BGHSt 3, 269, 275) vorliegt, kann\ndas Revisionsgericht an Hand des Akteninhalts untersuchen, ob der Tatrichter alle vorhandenen erheblichen\n\n- 11 -\n\nBeweismittel herbeigeschafft hat (RG JW 1931, 2030;\nBGH, Urteil vom 9. Februar 1971 - 1 StR 662/70).\n\nDer Akteninhalt ergibt, daß Ge bereits im Jahre 1966\nim Zuge von Ermittlungen, die in diesem Zusammenhang\ngegen den Angeklagten gerichtet waren, polizeilich\nvernommen worden ist; dieser Umstand kann aber die\nTätigkeit des Angeklagten, vor allem in dem erst im\nJahre 1967 betriebenen Beschwerdeverfahren (UA S. 5),\nunter dem Gesichtspunkt der Unvermeidbarkeit des Verbotsirrtums in einem ganz anderen Licht erscheinen\nlassen.\n\n- 12 -\n\n3. Nach allem kann die Freisprechung vom Vorwurf\nder Untreue keinen Bestand haben. Da der Tatrichter\nohne Rechtsirrtum Tateinheit zwischen den beiden dem\nAngeklagten zur Last gelegten Straftaten angenommen\nhat, muß das angefochtene Urteil insgesamt aufgehoben\n\nwerden.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\nZipfel Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-07-27/1-str-183-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 356","ref_norm":"356","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1365","ref_norm":"1365","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356","ref_norm":"356","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1779","ref_norm":"1779","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1789","ref_norm":"1789","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1821","ref_norm":"1821","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1822","ref_norm":"1822","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1836","ref_norm":"1836","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1837","ref_norm":"1837","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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