{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-07-27_1_StR_107_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-07-27","aktenzeichen":"1 StR 107/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"17\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 107/69 URTEIL\nII.\n\nin der Strafsache _\n\n. gegen\n\nden Legationsrat I. Klasse a.D. Franz R (EEE\naus DEE, zeboren an EEE 1906 ir NEED\n\nwegen Beihilfe zum Mord u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 27. Juli 1971, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter zipfel\nBundesrichter Strickert\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE, MEERE\n\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE GE:\n\nals Vertreter der Nebenkläger,\n\n Justizsekretär (us\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Schwurgerichts bei dem\nLandgericht Bamberg vom 2. Mai 1968\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\n14\n\nII. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft\nund der Nebenkläger wird das vorbezeichnete\nUrteil mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben\n\n1. soweit der Angeklagte von dem Vorwurf,\nan der Abschiebung von Juden aus\nFrankreich, Belgien und den Niederlanden-mitgewirkt zu haben (Abschnitt\nF 3 der Urteilsgründe), freigesprochen\nworden ist,\n\n2. im Strafausspruch, soweit der Angeklagte\nwegen Beihilfe zum Mord und zur schweren\nFreiheitsberaubung mit Todesfolge im Amt\nin 1930 Fällen in Tateinheit mit Beihilfe\nzum versuchten Mord und zur schweren Freiheitsberaubung im Amt in 70 Fällen (Abschnitt F 4 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, und im Gesamtstrafenausspruch.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\n14\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten unter\nFreisprechung im übrigen wegen Beihilfe zum Mord\nin 1300 Fällen sowie wegen Beihilfe zum Mord und\nzur schweren Freiheitsberaubung mit Todesfolge im\nAmt in 1930 Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum\n\n. versuchten Mord und zur schweren Freiheitsberaubung\n\nim Amt in 70 Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf\nJahren Zuchthaus verurteilt.\n\nEs hat folgenden Sachverhalt festgestellt:\nDer Angeklagte war von April 1940 bis Frühjahr\n\n1943 Leiter des Referats III der Deutschlandabteilung\ndes Auswärtigen Amtes. Er hatte. neben verschiedenen\n\nanderen Aufgaben vor allem die Judenangelegenheiten\nzu bearbeiten. In diesem Zusammenhang war der Ange-\n\nklagte mit den im Oktöber” 1941 in Serbien durchgeführten Judenerschießungen und mit den später einsetzenden Judenverschleppungen befaßt, soweit es sich\num ausländische Juden in Deutschland und in den von\ndeutschen Truppen besetzten Gebieten und um Verschleppungen aus Ländern handelte, die mit Deutschland verbündet waren oder zum deutschen Machtbereich gehörten.\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten der Beihilfe zu den Judenerschießungen in Serbien (Abschnitt D\n\nder Urteilsgründe) und zu der Deportation rumänischer\nJuden aus Frankreich (Abschnitt F 4) für schuldig erachtet. Es hat ihn freigesprochen, soweit ihm auch\nzur Last gelegt worden ist, bei der Einbeziehung ausländischer Juden in die Abschiebungsmaßnahmen aus\nDeutschland und den besetzten Gebieten (Abschnitt E),\nder Abschiebung von Juden aus Kroatien, Rumänien sowie aus Frankreich, Belgien und den Niederlanden\n(Abschnitt F 1 bis 3) und der Deportation rumänischer\nJuden aus Belgien und den Niederlanden (Abschnitt F 5)\n. mitgewirkt zu haben.\n\nGegen das Urteil haben Revision eingelegt: Der\nAngeklagte, soweit er verurteilt worden ist, die\nStaatsanwaltschaft in vollem Umfange und die Nebenkläger, soweit es sich um die Mitwirkung des Angeklagten bei der Abschiebung von Juden aus den Niederlanden handelt. Sämtliche Beschwerdeführer rügen die\nVerletzung sachlichen Rechts, die Staatsanwaltschaft\nauch die Verletzung einer Verfahrensvorschrift.\n\nDer Generalbundesanwalt vertritt die Revision\nder Staatsanwaltschaft nur hinsichtlich der Beteiligung des Angeklagten an den Judenerschießungen in\nSerbien und an der Deportation rumänischer Juden aus\nFrankreich - insoweit zu Gunsten und zu Ungunsten\n: des Angeklagten - sowie an der Abschiebung von Juden\n. aus Frankreich, Belgien und den Niederlanden - insoweit nur zu Ungunsten des Angeklagten =\n\n14\n\nB.\nDie Revision des. Angeklagten bleibt ohne Erfolg.\n\nDie tatsächlichen Feststellungen tragen sowohl\nin dem Fall der Judenerschießungen in Serbien (Abschnitt\nD der Urteilsgründe) als auch im Falle der Deportation\nrumänischer Juden aus Frankreich (Abschnitt F 4) den\nSchuldspruch. |\n\nDie Beweiswürdigung ist insoweit frei von Widersprüchen und vereinbar mit den Grundsätzen der Lebenserfahrung. Sie verletzt auch nicht den Grundsatz \"im\nZweifel für den Angeklagten\".\n\nDas Schwurgericht hat insbesondere rechtsirrtunsfrei dargelegt, daß die Exekution der 1300 Juden in\nSerbien im Oktober 1941 schon deshalb nicht als Geisel-.\nerschießung gerechtfertigt werden könne, weil die\nangewandte Quote - für einen getöteten Deutschen 100\nJuden - eindeutig gegen die auch bei Repressaler- _\nschießungen zu beachtende sogenannte Humanitätsklausel\nverstoßen habe (UA S. 98; vgl. auch BGHSt 23, 103).\n\nEs ist darüberhinaus ohne Rechtsfehler zu der Überzeugung gelangt, daß insoweit sowohl der Staatsrat\nDr. TED = 1: auch SS-Standardenführer FB und\nSS-Sturmbannführer WE sich des Mordes in 1300\nFällen schuldig gemacht haben, zu denen der Angeklagte Beihilfe geleistet hat (UA S. 98 - 103).\n\nDie Revision geht von anderen als den festgestellten Tatsachen aus, wenn sie meint, das Auswärtige Amt habe sich für die aus Frankreich deportierten rumänischen Juden nicht einsetzen können,\nweil sie zuvor von Rumänien ausgebürgert worden seien,\nso daß es sich bei ihnen um Staatenlose gehandelt\nhabe. Das von dem Angeklagten abgezeichnete Schreiben\ndes Auswärtigen Amtes an die Deutsche Botschaft in\nParis vom 20. August 1942 enthielt die Mitteilung,\n\"daß die rumänische Regierung es der Reichsregierung\nüberlasse, die Juden rumänischer Staatsangehörigkeit\nden deutschen Maßnahmen gegen die Juden zu unterwerfen\" (UA S. 188).\n\nAuch gegen die Strafzumessung sind rechtliche\nBedenken nicht zu erheben.\n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten ist daher zu\nverwerfen.\n\nC.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft ist nur zum\n. Teil begründet,\n\nI. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.\n\nEs ist zwar richtig, daß § 261 StPO dem Gericht\nauch die Verpflichtung auferlegt, für die Überzeugungsbildung alles zu berücksichtigen, was Gegenstand der\nVerhandlung gewesen ist. Das braucht aber, wie sich\n\n2\n\naus § 267 StPO ergibt, nicht bis ins einzelne im Urteil\ndargelegt zu werden. Schweigt also das Urteil über\nden Inhalt einer in der Hauptverhandlung verlesenen\nUrkunde, so folgt allein daraus noch nicht, daß diese\nTatsache bei der Überzeugungsbildung unberücksichtigt\ngeblieben ist (BGH bei Dallinger MDR 1970, 899; BGH\nUrteile vom 18. März 1971 - 4 StR 47-48/69 - und\n1. Juli 1971 - 1 StR 362/70 -).\n\nOb die Feststellung, daß im März 1942 Auschwitz\nnoch nicht zum Vernichtungslager ausgebaut worden war,\n‘ Gegenstand der Verhandlung gewesen ist, kann unerörtert\nbleiben. Das Urteil könnte hierauf nur beruhen, soweit\nder Angeklagte von dem Vorwurf freigesprochen worden ist,\nan der Abschiebung von Juden aus Frankreich, Belgien und\nden Niederlanden mitgewirkt zu haben (UA S. 164). Insoweit ist das Urteil aber, wie noch darzulegen sein\nwird, aus sachlich-rechtlichen Gründen aufzuheben (siehe\nunter II 4).\n\nII. Auf die Sachbeschwerde hält das Urteil einer\nrechtlichen Prüfung nicht in vollem Umfang stand.\n\n1. Die Judenerschießungen in Serbien (Abschnitt D\nder Urteilsgründe).\nWie bereits unter B erwähnt, rechtfertigen es die\ntatsächlichen Feststellungen, den Angeklagten der Beihilfe zum Mord in 1300 Fällen für schuldig zu erachten,\n\nDer Senat vermag der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht zu folgen, daß der Angeklagte sich bei\n\ndieser Aktion entweder überhaupt nicht strafbar oder\naber der Anstiftung zum Mord schuldig gemacht hat,\n\na) Es ist nicht richtig, daß das Verhalten des\nAngeklagten in sämtlichen ihm zur Last gelegten\nFällen nur einheitlich beurteilt werden kann.\n\nDie Judenerschießungen in Serbien unterscheiden\nsich nicht nur, was ihren Anlaß betrifft, grundlegend\nvon den späteren Maßnahmen zur \"Liquidierung\" der\nJüdischen Bevölkerung. Die Aktion in Serbien begann\ndamit, daß der Militärverwaltungschef, Staatsrat\nDr. TO@EEEE, den Gesandten EEE, der dem Militärbefehlshaber vom Auswärtigen Amt zugeteilt war, bat,\ner möge ihm helfen, daß die Juden außer Landes gebracht\nwürden (UA S. 42 f). Im Verlaufe der Verhandlungen\nwurde der Angeklagte vom Auswärtigen Amt nach Belgrad\ngeschickt, \"um mit den dafür zuständigen Stellen ....\nzu prüfen, ob nicht das Problem der 8000 männlichen\nJuden, deren Abschiebung die Gesandtschaft gefordert\nhatte, an Ort und Stelle erledigt werden könne\"\n\n(UA S. 52). Hierbei kam zwar der Vorschlag, die\nmännlichen Juden im Rahmen der befohlenen Repressalmaßnahmen zu erschießen, von SS-Standardenführer Fgg>\ndem Leiter der Staatspolizeistelle, aber der Angeklagte\nals Vertreter des Auswärtigen Amtes erhob dagegen keine\nEinwendungen, erklärte sich auch bereit, am nächsten\nTage an einer Besprechung über die Lösung der Judenfrage bei Dr. TEE teilzunehmen (UA S. 56). Bei dieser Besprechung legte der Angeklagte dar, welche\n\n- 10 -\n\naußenpolitischen Gründe einer Abschiebung der Juden\nnach Rumänien entgegenstünden und widersprach nicht,\nals Fo sodann vorschlug, die Juden zu erschießen\n(VA S. 56 f). Dr. TEE, der bislang die Abschiebung\nder Juden gefordert hatte, erklärte sich jetzt mit\ndiesem Vorschlag einverstanden und veranlaßte, daß\nfür die Erschießungsaktion aus den ihm unterstellten\nLagern mindestens 1300 männliche Juden zur Verfügung\ngestellt wurden (UA S. 58).\n\nAus alledem erhellt, daß es sich bei den Judenerschießungen in Serbien um eine Einzelaktion gehandelt\nhat, in die das Auswärtige Amt durch den Militärbefehlshaber Serbien eingeschaltet wurde, dem auch die Entscheidung über die Durchführung der Exekution oblag.\n\nDie späteren Maßnahmen zur \"Liquidierung\" der\njüdischen Bevölkerung, an denen der Angeklagte mit-\n_ gewirkt haben soll, gehören zu der von den nationalsozialistischen Gewalthabern propagierten \"Endlösung\"\nder Judenfrage, d.h. der biologischen Vernichtung der\nJuden, mit deren Durchführung das Reichssicherheitshauptamt beauftragt worden war. Sie lag dort in den\nHänden des SS-Sturmbannführers Ei. Er war es\nin der Regel auch, der die Zustimmung des Auswärtigen\nAmtes einholte, wenn es sich um die Verschleppung oder\nTötung ausländischer Juden oder von Juden aus dem\nAusland handelte (UA S, 24 ff).\n\n- 11 -\n\nIn diesen Fällen war es also das Reichssicherheitshauptamt, d.h. die Mordzentrale des Dritten Reiches\nselbst, die an das Auswärtige Amt wegen der Zustimmung\nzu den dort als Teil der \"Endlösung\" der Judenfrage\nbereits geplanten Verschleppungs- oder Tötungsaktionen\nherantrat. |\n\nEs ist somit kein Widerspruch, wenn das Schwurgericht die Beteiligung des Auswärtigen Amtes und\ndamit auch des Angeklagten an den Judenerschießungen\nin Serbien und den späteren Maßnahmen zur \"Liquidierung\"\nder Juden in tatsächlicher Hinsicht unterschiedlich\nbewertet. Das Auswärtige Amt hatte nach den getroffenen\nFeststellungen, was Erschießungen von Juden anbelangt,\ngegenüber einem einzelnen Militärbefehlshaber im Jahre\n1941 eine stärkere Stellung als gegenüber dem Reichssicherheitshauptamt nach der Wannsee-Konferenz am\n20. Januar 1942. Es wäre daher für den Angeklagten\nleichter gewesen, den Verhandlungen in Belgrad eine\nandere Wendung zu geben, als sich in den späteren\nAktionen mit seiner Meinung durchzusetzen. |\n\nb) Das Urteil enthält auch insoweit keine Widersprüche, als es zu dem Ergebnis gekommen ist, daß sich\ndie Prüfung des Angeklagten in Belgrad nur noch darauf\nerstreckte, \"ob die Juden getötet werden können\" (UA 5,73).\n\nNach den getroffenen Feststellungen konnten die\nJuden weder auf ein anderes Staatsgebiet verbracht\nnoch weiter in Lagern festgehalten werden. Um die\n\n- 12 -\n\nSchwierigkeiten zu beseitigen, die durch diese\njüdischen Häftlinge angeblich entstanden waren,\nergab sich in der Tat nach der Auffassung der Beteiligten und in Anbetracht der damaligen Verhältnisse lediglich noch die Möglichkeit, sie zu töten,\n\nVon diesem Ausgangspunkt her ist das Schwurgericht zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte in Belgrad nur noch zu prüfen hatte, ob die Juden\ngetötet werden können. Es fand dies bestätigt durch\ndie Aufzeichnungen des Angeklagten über seine Dienstreise, die er mit den Worten eingeleitet hatte:\n\n\"Zweck der Dienstreise war, an Ort und\nStelle zu prüfen, ob nicht das Problem\nder 8 000 jüdischen Hetzer, deren Abschiebung von der Gesandtschaft gefordert\nwurde, an Ort und Stelle erledigt werden\nkönne\" (UA S. 72).\n\nDas ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nWas hiergegen vorgebracht wird, geht an den tatsächlichen Feststellungen vorbei,\n\nDer Angeklagte war weder ein Bote, den das Auswärtige Amt zu seinem Gesandten EEE schickte, um\n\nAG\n\ndiesem bestimmte Weisungen zu überbringen, noch handelte\ner eigenmächtig. Der Angeklagte war mit einem fest um-\n\nrissenen Auftrag nach Belgrad entsandt worden und hat\n\ndiesen Auftrag ausgeführt, indem er selbst mit den zu-\n\nständigen anderen Dienststellen verhandelte.\n\n- 13 -\n\nc) Die Auffassung der Staatsanwaltschaft, der\nAngeklagte hätte nicht wegen Beihilfe, sondern wegen\nAnstiftung zum Mord für schuldig erachtet werden müssen,\nist nicht begründet.\n\nDas Schwurgericht sieht als Täter des Mordverbrechens neben Staatsrat Dr. TEE auch SS-Standardenführer FW und SS-Sturmbannführer wewan. Es geht\ndabei von folgendem aus: Fi und WERE waren entschlossen, die Juden ihrer Rasse wegen zu töten. Diesen\nEntschluß konnten sie nicht in die Tat umsetzen, da sie\nnicht befugt waren, Erschießungsbefehle zu erteilen. Sie\nmußten deshalb auf ihren Vorgesetzten Dr. TB einwirken, um über ihn zu ihrem Ziel zu gelangen. In der\nSchlußbesprechung hatten sie Erfolg. Sie stimmten\nDr. TEE um und erreichten, daß er die Juden zur\nTötung freigab. Der Angeklagte unterstützte Wu\nund FB in ihrem Bestreben, Dr. TB in ihrem Sinne\numzustimmen, indem er sich mit ihnen zur Schlußbesprechung begab, dort darlegte, warum die Juden nicht\nnach Rumänien abgeschoben werden konnten, und anwesend\nblieb, bis Dr. Turner die vorgeschlagene Lösung akzeptierte (UA S. 100 f).\n\nDas Schwurgericht sieht es somit nicht als erwiesen an, daß der Vorsatz des Angeklagten dahin ging,\nselbst Dr. TEEEEB zu der Tat zu bestimmen; er wollte\nvielmehr nur die gemeinschaftliche Tat, die das Ziel\nvon WB un: FW war, fördern, indem er dabei\nmitwirkte, Dr. TB umzustimmen (UA S. 101).\n\n- Ih -\n\nDie Verurteilung des Angeklagten nur wegen Beihilfe\nzum Mord ist hiernach rechtsbedenkenfrei.\n\n2. Einbeziehung ausländischer Juden in die\nAbschiebungsmaßnahmen aus Deutschland und\nden besetzten Gebieten (Abschnitt E).\n\nDie tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen es,\nden Angeklagten insoweit freizusprechen. Das wird auch\nvon der Revision nicht weiter angegriffen.\n\n3. Abschiebung von Juden aus Kroatien und\nRumänien (Abschnitt F 1 und 2).\n\nAuch hier reichen die getroffenen Feststellungen\nnicht aus, um den Angeklagten einer Straftat schuldig\nzu sprechen. Sein von der Revision ebenfalls nicht\nweiter beanstandeter Freispruch begegnet daher keinen\nrechtlichen Bedenken.\n\n4. Abschiebung von Juden aus Frankreich,\nBelgien und den Niederlanden (Abschnitt F 3).\n\nDie Staatsanwaltschaft wendet sich mit Recht\ngegen den Freispruch des Angeklagten.\n\na) Abschiebung von 6000 Juden aus Frankreich\nnach Auschwitz (Abschnitt F 3b).\n\nAuf Anfragen des Reichssicherheitshauptamtes\nantwortete das Auswärtige Amt mit Schreiben vom\n\n- 15 -\n\n20. März 1942, daß gegen die geplante Abschiebung\n\nvon 6000 Juden \"nach dem Konzentrationslager Auschwitz\n(Oberschlesien)\" keine Bedenken bestünden. Der Angeklagte, der zuvor in dieser Sache mit Eichmann verhandelt hat, zeichnete dieses Schreiben ab (UA S. 160 ff),\n\nDas Schwurgericht glaubt nicht feststellen zu\nkönnen, daß der Angeklagte im März 1942 gewußt oder\nauch nur damit gerechnet und es billigend in Kauf\ngenommen habe, die Juden würden in Auschwitz getötet\nwerden. Zu jener Zeit sei Auschwitz noch nicht zum\nVernichtungslager ausgebaut gewesen. Eine Verlegung\nder bereits in Frankreich internierten Juden in dieses\nLager habe der Angeklagte nicht als \"Abschiebung nach\ndem Osten\" zu werten brauchen (UA S. 164).\n\nDamit ist das Schwurgericht seiner Verpflichtung\nnicht nachgekommen, zur Erforschung der Wahrheit alle\nim Urteil festgestellten Tatsachen erschöpfend auszuwerten, die geeignet sein können, die Beurteilung des\nSachverhalts zugunsten oder zu ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen (RG HRR 1936, 1155; BGH, Urteil\nvom 4. Dezember 1958 - 4 StR 424/58).\n\nEs setzt sich zunächst mit seinen eigenen Feststellungen in Widerspruch, wenn es ausführt, daß im\nMärz 1942 Auschwitz noch nicht zum Vernichtungslager\nausgebaut gewesen ist. An anderer Stelle hat es dargelegt, daß der Kommandant des Konzentrationslagers\nAuschwitz bereits im Juni 1941 den Befehl bekam,\n\neh\nLER\n\nDe\n\nA\n\n- 16 -\n\nVernichtungsanlagen zu errichten, daß er danach mit\ndem Bau riesiger Gaskammern und Verbrennungsöfen\nin dem 2 km entfernten Nebenlager Birkenau begann\nund daß noch im Spätsommer oder Herbst 1941 die\nTötungen durch Vergasen einsetzten (UA S. 28).\n\nWenn das Schwurgericht dem Angeklagten zugestehen will, im März 1942 noch nicht gewußt zu haben, daß die nach Auschwitz verbrachten Juden ge-\n\ntötet werden sollten, hätte es sich näher mit den\n\nFeststellungen auseinandersetzen müssen, die für\n\nein solches Wissen sprechen, Bei der Deportation\nrumänischer Juden aus Frankreich nach Auschwitz\n\nist dem Angeklagten immerhin angelastet worden, daß\nihm,der täglich mit diesen Dingen befaßt war, im\nAugust 1942 wie jedem denkenden Menschen in Deutschland klar gewesen sei, die deportierten Juden würden\neinem unerbittlichen und grausamen Schicksal entgegengehen und zumindest ein großer Teil von ihnen\nwürde umkommen (UA S. 190 f). Zu dieser Überzeugung\nkommt das Gericht im wesentlichen auf Grund von Tatsachen, die zeitlich vor dem März 1942 liegen, nämlich:\ndie Mitwirkung des Angeklagten bei den Judenerschiessungen in Serbien im Oktober 1941, das ihm bekannte\nSchreiben des Auswärtigen Amtes an das Reichssicherheitshauptamt vom 5. November 1941 wegen der Intervention Schwedens im Zusammenhang mit der Verbringung\nniederländischer Juden in das Konzentrationslager.\nMauthausen, seine am 18. November 1941 erlangte Kenntnis von den Einsatzgruppenberichten. Aus diesen Tatsachen und aus einem ihm ebenfalls bekannten Vermerk\n\n- 17 -\n\ndes Legationsrates Triska vom 16. Mai 1942 über das\nSchicksal der deportierten rumänischen Juden schließt\nes darauf, daß der Angeklagte im August 1942 von den\nTötungen der Juden wußte oder zumindest damit rechnete\nund sie billigend in Kauf nahm (UA S. 190 ff). Es hätte\ndaher näherer Darlegungen bedurft, aus welchem Grunde\nder Angeklagte dieses Wissen nicht bereits im März\n\n1942 gehabt hat.\n\nIn diesem Zusammenhang ist es von entscheidender\nBedeutung, ob der Angeklagte das sogenannte Wannsee-Protokoll vom 20. Januar 1942 gekannt hat. Das Schwurgericht konnte von seinem Standpunkt aus diese Frage\nbei der Deportation rumänischer Juden aus Frankreich\nim August 1942 offen lassen. Bei der Abschiebung von\n6000 Juden aus Frankreich im März 1942 hätte es sich\naber hiermit auseinandersetzen müssen, denn im Hinblick auf die Stellung des Angeklagten als Referent\ndes Auswärtigen Amtes für Judenangelegenheiten und\nseine Teilnahme an der auf die Wannsee-Konferenz folgenden Besprechung am 6. März 1942 im Reichssicherheitshauptamt, bei der es um die Behandlung von Mischlingen und Mischehen ging, drängte es sich auf, daß\ner auch Kenntnis von dem Wannsee-Protokoll hatte, aus\ndem hervorging, daß die Volljuden getötet werden würden.\n\nDer Freispruch des Angeklagten kann daher insoweit keinen Bestand haben.\n\nneh\n\nAy\n\n- 18 -\n\nIn der neuen Verhandlung wird in diesem Zusammenhang nochmals zu prüfen sein, ob insoweit nicht auch\nder Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt ist.\n\nb) Verschleppung der Juden aus Frankreich, Belgien\nund den Niederlanden (Abschnitt F 3 c).\n\nDas Auswärtige Amt teilte mit Schreiben vom\n29. Juli 1942, das von dem Angeklagten abgezeichnet\nworden war, dem Reichssicherheitshauptamt auf eine\nentsprechende Anfrage mit, daß gegen die geplante\nVerschickung von insgesamt 90000 Juden aus dem besetzten französischen Gebiet, den Niederlanden und\nBelgien zum Arbeitseinsatz in das Lager Auschwitz\ngrundsätzlich keine Bedenken bestehen. Die Transporte mit weit mehr als 90000 Juden wurden durchgeführt, und zwar aus Frankreich vom 17. Juli 1942\nbis zum 11. August 1944, aus den Niederlanden vom\n15. Juli 1942 bis nach dem 30. Juli 1942 und aus\nBelgien vom 4. August 1942 bis 19. April 1944; die\nmeisten der deportierten.Juden wurden getötet (UA 5.165\nff).\n\nDas Schwurgericht ist Überzeugt, das Schreiben\ndes Auswärtigen Amtes vom 29. Juli 1942 sei im Reichssicherheitshauptamt überhaupt nicht beachtet worden\nund habe auf die Deportation der Juden keinen Einfluß gehabt. Für die bis zu diesem Schreiben abgegangenen Transporte habe die Stellungnahme des Auswärtigen Amtes keine Förderung der Morde darstellen\n\n- 19 -\n\nkönnen. Auch für die späteren Transporte sei dieser\nStellungnahme keine Bedeutung beizumessen, da das\nReichssicherheitshauptamt fest entschlossen gewesen\nsei, die Deportation durchzuführen. Im übrigen sei\ndem Angeklagten nicht nachzuweisen, daß ihm Gründe\nbekannt gewesen seien, bei deren Geltendmachung das\nReichssicherheitshauptamt von der Verschleppung der\nJuden ganz oder teilweise abgesehen hätte (UA S. 172\nff).\n\nDiese Ausführungen lassen es als zweifelhaft\nerscheinen, ob das Schwurgericht von einem rechtlich\nzutreffenden Begriff der Beihilfe zu einer Straftat\nausgegangen ist.\n\nZur Beihilfe ist nicht erforderlich, daß die\nGehilfentätigkeit den Erfolg der Haupttat ursächlich\nmitbewirkt, fördert oder erleichtert. Eine dem Haupttäter gewährte Unterstützung ist vielmehr auch dann\ntatbestandsmäßige Beihilfe, wenn sie für den Erfolg\nnicht ursächlich ist. Es reicht aus, wenn diese Unterstützung die Handlung des Haupttäters fördert oder\nerleichtert (RGSt 58, 113; 67, 193; 73, 52, 54; RG\nJW 1938, 335; RG DR 1941, 987; BGH VRS 8, 199; BCH,\nUrteile vom 21. Juni 1951 - 3 StR 341/51 -, 19. März\n1953 - 3 StR 765/52 -, 8. April 1954 - 3 StR 215/53 -,\n14. Februar 1955 - 3 StR 459/54 - und 17. Dezember 1958\n- 2 StR 523/58 -, mitgeteilt bei Pfeiffer/Maul/Schulte,\nStGB, § 49 Rdn. 2).\n\nOb die Stellungnahme des Auswärtigen Amtes\ndie Deportation der Juden nicht gefördert oder\n\nI\n\n- 20 -\n\nerleichtert hat, mag allenfalls für die Transporte\nverneint werden können, die. bereits abgegangen waren,\n\nals diese Stellungnahme im Reichssicherheitshaupt-\n\namt einging. Auch insoweit ist der Sachverhalt aber\nvom Schwurgericht nicht erschöpfend gewürdigt worden. Eichmann hatte dem Auswärtigen Amt durch Schreiben vom 22. Juni 1942 Mitteilung von der Deportation\ngemacht und mit dem Satz geschlossen: \"Ich darf um\ngefällige Kenntnisnahme bitten und nehme an, daß auch\nseitens des Auswärtigen Amtes Bedenken gegen diese\nMaßnahmen nicht bestehen\" (UA S, 166). Aus dieser\nFormulierung hat das Gericht geschlossen, das Reichssicherheitshauptamt habe die Anfrage beim Auswärtigen\nAmt nur als Formsache betrachtet (UA S. 176). Es hätte\naber die ebenso naheliegende Erwägung anstellen müssen,\n\nob das Schreiben Eichmanns, insbesondere wenn sein.\n\ngesamter Wortlaut in Betracht gezogen wird, nicht dafür spricht, daß sich das Reichssicherheitshauptamt\nder Zustimmung des Auswärtigen Amtes etwa auf Grund\n\nder bisherigen Zusammenarbeit in der Judenfrage von\n\nvornherein gewiß war. In diesem Falle könnte die Äußerung des Auswärtigen Antes auch für die Transporte\n\nnoch von Bedeutung gewesen sein, die bereits abgegangen\nwaren, als das Reichssicherheitshauptamt ausdrücklich\nKenntnis davon erhielt, daß seitens des Auswärtigen\nAmtes gegen die Deportation der Juden keine Bedenken\nerhoben werden.\n\nWenn das Schwurgericht meint, auch für die\nspäteren Transporte sei der Stellungnahme des Aus-\n\n- 21 -\n\nwärtigen Amtes keine Bedeutung beizumessen, da das\nReichssicherheitshauptant fest entschlossen gewesen sei, die Deportation der Juden durchzuführen,\nund auch für die Zukunft keine Bestätigung in diesem Entschluß benötigte (UA S. 173), verneint es\ndamit ersichtlich nur die Ursächlichkeit der Tätigkeit des Auswärtigen Amtes für die gegen die Juden\nergriffenen Zwangsmaßnahmen. Darauf kommt es aber,\nwie bereits dargelegt, nicht an. Entscheidend ist\nvielmehr, ob das Auswärtige Amt die Deportation\nder Juden irgendwie gefördert oder erleichtert hat,\nwas ohne weiteres zu bejahen wäre, wenn das Reichssicherheitshauptamt die ausländischen Juden nicht\nohne Mitwirkung des Auswärtigen Amtes hätte deportieren dürfen. Davon geht das Schwurgericht im Fall\nder rumänischen Juden auch aus, und zwar auf Grund\ndes Briefes Görings an Heydrich vom 31. Juli 1941,\ndes sogenannten Wannsee-Protokolls vom 20. Januar\n\n1942 und vor allem der Vortragsnotiz des Unterstaats-\n\nsekretärs Luther für den Reichsaußenminister vom\n21. August 1942, in der es heißt:\n\n\"In der Sitzung am 20.1.1942 habe ich gefordert,\ndaß alle das Ausland betreffenden Fragen vorher\n\nmit dem Auswärtigen Amt abgestimmt werden müßten,\nwas Gruppenführer Heydrich zugesagt und auch\n\nloyal gehalten hat, wie überhaupt die für Judensachen zuständige Dienststelle des Reichssicherheitshauptamtes von Anfang an alle Maßnahmen in\nreibungsloser Zusammenarbeit mit dem Auswärtigen\nAmt durchgeführt hat. Das Reichssicherheitshauptamt\nist auf diesem Sektor in nahezu übervorsichtiger\nForm vorgegangen\".\n\nWe\n\n1\n\n- 22 -\n\nDas Gericht weist zwar darauf hin, daß diese Notiz\n\nzur Rechtfertigung gegenüber dem Reichsaußennminister\nverfaßt worden ist, der sich durch das Reichssicherheitshauptamt bei der rumänischen Regierung überspielt\nglaubte, folgert daraus aber doch, \"daß das Reichssicherheitshauptamt in außenpolitischen Fragen in\n\nder Regel nicht selbständig tätig geworden ist\"\n\n(UA S. 105).\n\nDas Schwurgericht hätte sich mit diesen Feststellungen näher auseinandersetzen müssen, wenn es bei\nder Deportation der Juden aus Frankreich, Belgien und\nden Niederlanden die Anfrage Eichmanns an das Auswärtige Amt vom 22. Juni 1942 lediglich als Formsache\nwerten will, der keinerlei Bedeutung beizumessen ist.\n\nDabei wird nicht außer Betracht bleiben können,\ndaß noch am 21. August 1942 ein Unterstaatssekretär\ndes Auswärtigen Amtes die Zusammenarbeit mit dem\nReichssicherheitshauptamt in der dargelegten Form\nschilderte, daß Eichmann wegen der Deportation der\nJuden an das Auswärtige Amt mit Schreiben vom 22. Juni\n1942 herangetreten, dort in dieser Sache mit den Botschaftern in den betreffenden Ländern Verbindung aufgenommen und schließlich dem Reichssicherheitshauptamt\noffiziell mit Schreiben vom 29. Juli 1942 geantwortet\nworden ist, daß gegen die Deportation grundsätzlich\nkeine Bedenken bestehen,\n\n- 23 -\n\nOb und welche Bedenken das Auswärtige Amt\nhätte geltend machen können, bedarf in diesen\nZusammenhang keiner näheren Klärung, denn irgendwelche außenpolitischen Bedenken hätten sich vor\nallem bei der Deportation der Juden aus den Niederlanden und Belgien in jedem Fall finden lassen.\n\nDer Freispruch des Angeklagten kann daher\nauch insoweit nicht bestehen bleiben,\n\n5. Mitwirkung bei der Deportation rumänischer\nJuden aus Frankreich (Abschnitt F 4).\n\nDie tatsächlichen Feststellungen tragen, wie\nbereits unter B dargelegt, den Schuldspruch.\n\nOb die von dem Schwurgericht aus diesen Feststellungen gezogenen Folgerungen vereinbar mit seinen\nAusführungen zu dem Freispruch des Angeklagten im\nFalle der Abschiebung von Juden aus Frankreich,\nBelgien und den Niederlanden sind, kann dahingestellt bleiben, da der Freispruch, wie unter 4. ausgeführt, aus Rechtsgründen keinen Bestand behalten\nkann.\n\nDas Rechtsmittel kann somit keinen Erfolg haben.\n\n6. Deportation rumänischer Juden aus Belgien\nund den Niederlanden (Abschnitt F 5).\n\nAls Beihilfehandlung des Angeklagten käme seine\nMitwirkung an dem Schreiben des Auswärtigen Amtes\n\nAT\n\n- 2, —\n\nan das Reichssicherheitshauptamt vom 20. August\n1942 in Betracht.\n\nDas Schwurgericht hat jedoch nicht feststellen\nkönnen, daß rumänische Juden aus Belgien und nach\ndem 20. August 1942 aus den Niederlanden deportiert\nworden sind (UA S. 202 f).\n\nDer Freispruch des Angeklagten begegnet daher\nschon deshalb keinen rechtlichen Bedenken, weil es\nan einer Haupttat fehlt, zu der Beihilfe hätte geleistet werden können.\n\nIII. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nist somit das Urteil aufzuheben, soweit der Angeklagte von dem Vorwurf,an der Abschiebung von Juden aus\nFrankreich, Belgien und den Niederlanden mitgewirkt\nzu haben (Abschnitt F 3), freigesprochen worden ist.\n\nDiese Tat würde nach der Auffassung des Schwurgerichts (UA S. 204) mit der Mitwirkung des Angeklagten bei der Deportation rumänischer Juden aus Frankreich (Abschnitt F 4) in Fortsetzungszusammenhang\nstehen. Die Aufhebung des Urteils hat sich daher\nauch auf den Strafausspruch, soweit der Angeklagte\nwegen Beihilfe zum Mord und zur schweren Freiheitsberaubung mit Todesfolge im Amt in 1930 Fällen in\nTateinheit mit Beihilfe zum versuchten Mord und u\nzur schweren Freiheitsberaubung im Ant in 70 Fällen verurteilt worden ist, sowie auf den Gesamtstrafenausspruch zu erstrecken.\n\n- 25 -\n\nDas weitergehende Rechtsmittel ist zu verwerfen.\n\nDas angefochtene Urteil bleibt somit im vollen\nUmfang bestehen, soweit der Angeklagte hinsichtlich\nder Judenerschießungen in Serbien (Abschnitt D) wegen Beihilfe zum Mord in 1300 Fällen zu einer Zuchthausstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt\n_ worden ist, an deren Stelle nach dem 1.StrRG eine\nFreiheitsstrafe von gleicher Dauer getreten ist.\n\nD.\n\nDie Revision der Nebenkläger, die sich gegen\nden Freispruch des Angeklagten von dem Vorwurf\nrichtet, bei der Abschiebung von Juden aus den Niederlanden mitgewirkt zu haben (Abschnitt F 3 der\nUrteilsgründe), führt aus den bereits unter C 4 b\ndargelegten Gründen zum Erfolg. |\n\n1\n\n- 26 -\n\nDas Urteil ist daher insoweit auch auf das Rechtsmittel der Nebenkläger aufzuheben.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\n\nzipfel Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-07-27/1-str-107-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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