{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-07-27_1_StR_104_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-07-27","aktenzeichen":"1 StR 104/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"78\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 104/71 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Konditormeister Erich A aus FR\ngeboren am EMEEEEEED 1940 in <EEEEp,\n\nwegen Körperverletzung wit Todesfolge\n\n23\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 27. Juli 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Zipfel\nBundesrichter Strickert\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEEEEEEED..: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizsekretär un\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen des Angeklagten und der\nStaatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Deggendorf vom\n\n11. Dezember 1970 im Strafausspruch wit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht beim Landgericht\nLandshut zurückverwiesen. |\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nPi\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe\nvon neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung der\nStrafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nGegen dieses Urteil richten sich die Revision des\nAngeklagten und die Revision der Staatsanwaltschaft - die\ninsoweit, als sie zugunsten des Angeklagten wirkt (§ 301\nStPO), vom Generalbundesanwalt vertreten wird - mit der\nSachbeschwerde, Beide Rechtsmittel haben lediglich zum\nStrafausspruch Erfolg.\n\nNach dem festgestellten Sachverhalt geht das Schwurgericht zutreffend davon aus, daß der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Gastwirt berechtigt war, sich gegen\nden Gaststättenbesucher Köggp den er wegen seines\nstörenden Verhaltens bereits mehrfach zum Verlassen des\nLokals aufgefordert hatte, in der Weise zur Wehr zu setzen,\ndaß er ihn gewaltsam entfernte. Dabei ist die Feststellung, daß der Angeklagte, über das widerspenstige Verhalten Kö in Wut geraten, zur Wahrung seines Hausrechts \"ein Exempel statuieren\" wollte (UA S. 5), entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft mit der Annahme\n. des Verteidigungswillens (UA S. 6, 7) nicht unvereinbar.\nDenn Notwehr kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn der\nTäter neben der Abwehr eines Angriffs noch andere Ziele\nverfolgt, solange diese den Verteidigungszweck nicht völlig in den Hintergrund drängen (vgl. R6GSt 62, 78; BGESt 53,\n198). Der Angeklagte hat aber, wie das Urteil ebenfalls\nbedenkenfrei ausführt, das Maß der erforderlichen Verteidigung dadurch bewußt überschritten, daß er Beinen wesentlich kleineren Gegner nicht nur unversehens wit vier\n\nbis sechs Boxhieben niederschlug, sondern ihn anschließend noch aufhob und durch die Eingangstür der Gast-\n\nstätte auf die Straße warf (UA S. 5, 6). Hierbei hält\n\ndas Schwurgericht dem Angeklagten nur den - verschuldeten - Verbotsirrtum zugute, daß er der Meinung war, seine\nHandlungsweise werde durch sein Hausrecht noch gedeckt\n\n(TA S. 6, 12). Was die Revisionen gegenüber alledem in\n\nder einen oder anderen Richtung vortragen, geht an den\ntatrichterlichen Feststellungen vorbei. Das gilt insbesondere für den Einwand, es spreche für eine Rechtfertigung der Tat durch Notwehr, daß der Angeklagte polizeiliche Hilfe erbeten, aber noch nicht erhalten hatte und daß\ner sich einer Gruppe von insgesamt fünf angeheiterten Burschen gegenübersah. Das Urteil legt nämlich die Möglichkeiten dar, die dem Angeklagten auch ohne Hilfe der Polizei\nund angesichts der übrigen Gäste zur Verfügung standen, um\nden von ihm erstrebten Erfolg - Entfernung Kup aus\nder Gaststätte - auf ungefährliche Art und Weise zu erreichen (UA S. 10), und es enthält keine Anhaltspunkte dafür,\ndaß der Angeklagte etwa befürchten mußte, an der Wahrnehmung solcher Möglchkeiten durch die Begleiter Köggum\ngehindert zu werden. Diese hatten sich zwar als Unruhestifter betätigt, eine drohende Haltung aber bis dahin nicht\neingenommen. Der Angeklagte hatte also nach dem festgestellten Sachverhalt keinen Grund für ein besonders scharfes Vorgehen gegen Kö zu dem Zweck, damit zugleich\nauch das Eingreifen seiner Begleiter zu vereiteln.\n\nDa der Angeklagte somit einwandfrei im Sinne von\n§ 223 StGB rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat (vgl.\nUA S, 14) und auch keine Bedenken gegen die Annahme der\nVoraussehbarkeit des tödlichen Ausgangs gerechtfertigt sind,\nist die Verurteilung aus § 226 StGB zu Recht erfolgt.\n\n„4\n\na\n\nDagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Das Schwurgericht hat zwar die Strafe nach Versuchsgrundsätzen gemildert (UA S. 13), ist dabei aber offenbar\nvom Regelstrafrahmen des § 226 StGB (Mindestfreiheitsstrafe drei Jahre) ausgegangen, obwohl es darlegt, daß nahezu\nalle nach § 13 StGB für die Strafbemessung maßgeblichen\nUmstände für den Angeklagten sprächen (UA S. 15). Es ist\ndaher nicht auszuschließen, daß die Möglichkeit der Zubilligung mildernder Umstände nach § 228 StGB (Mindestfreiheitsstrafe drei Monate) übersehen worden ist. Dieser Man- _\ngel führt dazu, daß der Strafausspruch auf beide Revisionen,\nsoweit sie in ihrer Gesamtheit zugunsten des Angeklagten\nwirken, aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden muß.\n\nDie weitergehenden Rechtsmittel unterliegen der Verwerfung.\n\nPfeiffer Mösl Pikert\nzipfel Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-07-27/1-str-104-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-07-27/1-str-104-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:30.590451+00:00"}}