{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-07-20_1_StR_683_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-07-20","aktenzeichen":"1 StR 683/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Vollendung der Zollhinterziehung bei verbotswidriger Einfuhr von - in einem Kraftfahrzeug verstecktemn - Haschisch.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nAbgOo § 392; ZollG 1961 §§ 6, 57; OpiumG § 9\n\nZur Vollendung der Zollhinterziehung bei verbotswidriger Einfuhr von - in einem Kraftfahrzeug verstecktemn - Haschisch.\n\nBGH, Urt. v. 20. Juli 1971 - 1 StR 683/70 - LG Traunstein\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_683/70 URTEIL\n20.9. 44\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Karl Horst PD aus wo,\ndort geboren am ED 1940,\n\nwegen Bannbruchs u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshots hat in der\nSitzung vom 20. Juli 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Zipfel\n\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt zu: EEEEEEEED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizsekretär iD\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten Karı Horst\nDOEEEEEEB gegen das Urteil des Landgerichts\nTraunstein vom 26. Juni 1970 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsnittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nTas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines.\nfortgesetzten Vergehens des Bannbruchs, wegen eines\n\nVergehens der Steuerhinterziehung in Tateinheit mit\neinem Vergehen der verbotenen Einfuhr von Rauschgift\nund wegen eines Vergehens des unbefugten Führens einer\nSchußwaffe zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren\nund sechs Monaten sowie zu einer Gesamtgeldstrafe von\nDM 7.500,-- verurteilt, Die Waffe und das Rauschgift\n(Haschisch) hat es eingezogen.\n\nDie Revision rügt die Verletzung förmlichen und\nsachlichen Rechts.\n\nDie Verfahrensrügen sind verspätet angebracht und\ndaher unzulässig. Auch die Sachrüge hat im Ergebnis keinen\nErfolg.\n\nA. Schuldspruch\n\nAnlaß zur Erörterung gibt lediglich die - in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Opium-Gesetz stehende\nVerurteilung wegen vollendeter Steuerhinterziehung, die\ndie Revision vor allem angreift.\n\nNach den Feststellungen fuhr der Angeklagten am\ni. Dezember 1969 bei der Rückkehr von einer Orientreise\nmit seinem Omnibus bei der deutschen Zollstation\nSchwarzbach vor. In dem zwischen der Innendecke und\ndem Schutzdach des Omnibusses eingebauten Versteck,\ndas nur mittels einer hydraulischen Vorrichtung geöffnet\nwerden konnte, hatte der Angeklagte 476 kg Cannabisharz\n\n(Haschisch) in gepreßten Platten und 28 kg fein\n\nzerriebene und gepreßte Teile der Pflanze Cannabis verwahrt.\nDas Erzeugnis hatte der Angeklagte in Afghanistan erworben, um es in der Bundesrepublik abzusetzen. Seiner\nvorgefaßten Absicht entsprechend gestellte er die Ware\nnicht unverzüglich der Zollstelle, sondern meldete im\nGegenteil auf ausdrückliche Frage des Zollbeamten lediglich eine geringe Menge Zigaretten und Alkohol zur Verzollung an. Bei einer anschließenden Überholung des\nFahrzeugs wurde das Versteck entdeckt.\n\nI. Die Revision meint, die Annahme einer Steuerhinterziehung sei verfehlt, weil wegen des bestehenden\nEinfuhrverbots für Haschisch Eingangsabgaben nicht entstanden seien. Unabhängig davon komme jedenfalls nur eine\nversuchte Tat in Betracht. Denn die Täuschung der Zollbeamten sei obne Erfolg geblieben. Im übrigen sei auch\nder -— für ein der zollamtlichen Überwachung vorenthaltenes\nGut nach § 57 ZollG zu erhebende - Zoll eine Festsetzungssteuer; die Zollschuld entstehe daher erst mit der Bekanntgabe des Zollbescheids oder werde zumindest erst\ndann fällig.\n\nDiese Einwände greifen nicht durch,\n\nII. Das absolute Einfuhrverbot für Haschisch (§ 9\nOpiumG) steht einer Zollhinterziehung nicht entgegen\n(§ 392 Abs. 4 AO).\n\nMit der Verbringung über die Zollgrenze unterliegen\neingeführte Waren grundsätzlich einer zollrechtlichen\n\nVerstrickung und werden damit Zollgut (§ 5 Abs. 1 Zolil6).\nDas gilt auch für Waren, die Verboten und Beschränkungen\nfür den Warenverkehr über die Grenze unterliegen (§ 6\nAbs. 4 Satz 2 AZO).\n\nDie Zollpflichtigkeit richtet sich nach dem\nDeutschen Zolltarif (vgl. § 21 Abs. 1 ZollG und § 1 des\nZolltarifgesetzes vom 23. Dezember 1960, BGBl II S. 2425\ni.d.F. vom 20. Dezember 1968, BGBl II S. 1223); für\nCannabis-Pflanzenteile ergibt sie sich aus Kapitel 12,\nTarifnummer 12.07 K und für Harz aus Kapitel 13, Tarifnummer 13.02 C. Danach fällt eine Einfuhrumsatzsteuer\nvon 11 % and für Pflanzenteile auch ein Zollsatz von\n1,5 % an. Die Verbotswidrigkeit der Einfuhr läßt die\ntarifgesetzlich vorgeschriebene Zollpflicht unberührt\n(§ 5 Abs. 2 StApG). Rechtsstaatliche Bedenken bestehen\ngegen diese Regelung nicht.\n\nIII. Die Hinterziehung der Eingangsabgaben war\nentgegen der Auffassung der Revision vollendet.\n\n1. Auszugehen ist vom Tatbestand des § 392 AO.\nDiese Strafvorschrift verwirklicht, wer zum eigenen\nVorteil in steuerunehrlicher Weise vorsätzlich bewirkt,\ndaß Steuereinnahmen verkürzt werden. Zu den Steuereinnahmen gehören auch die Zölle und die Einfuhr-Unsatzsteuer (§ 1 AO). Bei zweckgerechter Auslegung des\n- unscharfen -— Gesetzeswortlauts ist Handlungsobjekt\nder Steuerverkürzung der Steueranspruch, d.h. der\nAnspruch auf Steuereinnahmen (Welzel, NJW 1953, 486; Hübne:\nin Hübschmann-Hepp-Spitaler, AO § 392 Ränr. 3, 10;\n\nBGHSt 23, 319, 322). Die tatbestandsmäßige Verkürzungshandlung setzt die Fälligkeit des Anspruchs voraus.\n\nWelches Verhalten zur Verkürzung eines Steueranspruches geeignet ist, hängt von der Regelung ab, die\nder Gesetzgeber für die Erhebung der Steuer und für\ndie Sicherung der Erhebung getroffen hat. Diese Frage\nkann für die einzelnen Steuerarten unterschiedlich\nzu beantworten sein (BGHSt 23, 319, 322; vgl. RGSt\n'73, 106, 107). § 392 AO ist insoweit ein Blankettgesetz; zu seiner Anwendung bedarf es der Ausfüllung\ndurch steuergesetzliche Tatbestände (BGHSt 20, 177,\n180; 23, 319, 322). Die Strafvorschrift des § 392 AO\nnimmt alle die Merkmale auf, an die das einzelne\nSteuergesetz die von ihm angeordnete Steuerpflicht\nund deren Fälligkeit knüpft.\n\n2. Die Strafkammer hat zutreffend auf die Rechtsfolge der zollrechtlichen Vorschrift des § 57 ZollG\nüber die rechtswidrige Vorenthaltung oder Entziehung\nvon Zollgut abgehoben. Zollgut ist unverzüglich der\nzuständigen Zollstelle zu gestellen (§ 6 Abs. 1 ZollG;\n§ 7 Abs. 1 Nr. 1 AZO). Bei zum Handel bestimmten oder\nversteckten Waren ist der Gestellungspflicht nicht\nschon dadurch Genüge getan, daß das Fahrzeug — wie im\nnormalen Reiseverkehr (§ 13 ZollG) - zur Abfertigung\ngestellt wird. Vielmehr hat hier der Zollpflichtige\ndie mitgeführten Waren von sich aus unverzüglich den\nZollbeamten vorzuführen (§ 6 ZollG i.V. mit § 12 Abs. 3\nAZO und § 80 Abs. 2 Nr. 1 ZollG). Der Angeklagte war\n\nsomit gestellungspflichtig (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Zoll6).\nMit der pflichtwidrigen Unterlassung einer ordnungsgemäßen Gestellung war das Zollgut der zollamtlichen\nÜberwachung entzogen. Die Pflichtverletzung des Angeklagten wurde also nicht erst durch die wahrheitswidrigen Angaben bei der zollamtlichen Befragung begründet.\n\nDie vorsätzliche Verletzung der Gestellungspflicht\nlöst -— unabhängig von einer späteren Entdeckung des\nZollguts bei einer Überholung — die sofortige Entstehung und Fälligkeit des Zollanspruchs aus (§ 57 Abs. 1, 3\nZollG). Das gilt auch für den Anspruch auf Einfuhrumsatzsteuer (§ 21 MwStG i.V. mit §§ 1 Abs. 3, 57 Zoll6).\nGleichzeitig damit tritt aber der tatbestandsmäßige\nErfolg der Zollverkürzung ein (so im Ergebnis BayObL6St\n1969, 152 ff; BayObLG Z£fZ 1971, 117 £.; zu § 45 Abs. 1\nNr. 2 ZollG aF bereits BFH 2fZ 1958, 113, 114; OLG\nBraunschweig NJW 1953, 760).\n\nDas Merkmal der Steuerverkürzung setzt keinen Vermögensschaden, keine tatsächliche Minderung der Steuereinnahmen voraus (BGH BStBl 1961 I, 495, 497); denn die\ntatbestandliche Handlung richtet sich - wie ausgeführt -\ngegen den Steuer- bezw. Zollanspruch, gegen seine Wahrnehmung durch die Zollstelle. Ein Verkürzungsserfolg\nist daher anzunehmen, wenn die Realisierung des Zollanspruchs durch die Zollbehörde vom Täter erschwert oder\nverhindert wird. Eine solche Erschwerung liegt aber bereits dann vor, wenn - wie im gegebenen Fall - der\nZollbehörde das Bestehen einer fälligen Zollschuld\n\ndurch unredliche Maßnahmen (Versteckthalten von Zollgut, pflichtwidriges Verschweigen) verheimlicht und\ndamit die mangelnde Bereitschaft zur Begleichung der\nZollschuld offenbar wird. Damit ist die Zollhinterziehung rechtlich vollendet.\n\nDer Eintritt des Verkürzungserfolges ist daher\nzeitlich in entsprechender Weise zu bestimmen wie\nbeim sog. Schmuggel über die grüne Grenze (vgl. BGHSt\n3, 40, 44; 5, 53, 56; 7, 291, 292; RGSt 71, 49, 51).\nBeide Begehungsmöglichkeiten des Verheimlichens von\nZollgut -— die Einbringung der Waren unter Umgehung\nder Zollstelle und das heimliche Einführen (im Kfz)\nversteckter Waren im normalen grenzüberschreitenden\nVerkehr - sind rechtlich gleichgelagert. Nach § 57\nZollG werden die zollschuldrechtlichen Folgen, die\nfür die Erfüllung des Verkürzungstatbestandes des\n§ 392 AO maßgeblich sind, unterschiedslos von der\nVerletzung der Gestellungspflicht abhängig gemacht.\nDurch das Versteckthalten der Ware beim Erreichen der\nZollstelle ist aber der Wille, das Zollgut nicht zu\ngestellen, in gleicher Weise konkretisiert wie beim\nheimlichen Grenzübertritt durch die Umgehung der Zollstraße,\n\n3. Entgegen der Ansicht der Revision ist es für\ndie Frage der Tatvollendung rechtlich bedeutungslos,\ndaß infolge der Entdeckung des Verstecks bei der Überholung des Fahrzeugs (§ 7 ZollG) die von dem Angeklagten erstrebte Täuschung mißlang. Der Angeklagte hat\n\nsich bereits durch den Verstoß gegen die Gestellungspflicht steuerunehrlich verhalten. Das - ungeschriebene _\nMerkmal der Steuerunehrlichkeit kennzeichnet lediglich\ndie unredliche Art und Weise der tatbestandsmäßigen\nHandlung. Es setzt nicht notwendig ein täuschendes\nVerhalten des Steuerpflichtigen und einen dadurch bewirkten Irrtum der Steuerbehörde voraus. Vielmehr genügt ein bewußtes Verschweigen der Steuerpflichtigkeit,\ndas die alsbaldige Beitreibung erschwert oder vereitelt\n(BGHSt 23, 319, 323 £f.; BGH BStBl 1961 I, 495, 497;\n\nBGH NJW 1953, 1841 Nr. 22; vgl. schon RGSt 61, 81, 84;\n63, 95, 99). Die Unhaltbarkeit der in Rechtsprechung\n(OLG Hamm ZfZ 1960, 314) und Schrifttum (vgl. Lenkewitz,\nDas Zoll- und Verbrauchssteuerstrafrecht, 6. Aufl. § 28\nNrn. 4 und 7) vereinzelt vertretenen, einengenden Auslegung des Merkmals der Steuerunehrlichkeit wird gerade\nim Bereich des Zollrechts deutlich: sie würde - unter dem\nGesichtspunkt der Steuerhinterziehung — zu einer Straflosigkeit des gesamten Schmuggels über die grüne Grenze\nund der Fälle des Mißbrauchs der Verfahrenserleichterungen für den Reiseverkehr (§ 13 ZollG) führen, da\nes insoweit an einer Täuschungshandlung und Irrtunmserregung fehlt.\n\n4. Die in Schrifttum (Troeger-Meyer, Steuerstrafrecht 3. Aufl. S. 216; vgl. auch Bender, Das Zoll- und\nVerbrauchssteuerstrafrecht Tz 66, 1; 95, 2e und 3b)\nund Rechtsprechung (vgl. OLG Neustadt NJW 1963, 550\nNr. 18) gelegentlich vertretene Auffassung, die eine\nDeliktsvollendung von dem Ergehen eines Zollbescheides\n\n- 10 -\n\noder der Abfertigung zum freien Verkehr abhängig\nmacht, verkennt die blankettausfüllende Bedeutung der\nsteuerrechtlichen Tatbestände für die strafrechtliche\nBewertung nach § 392 AO; sie trägt den unterschiedlichen zollgesetzlichen Folgen bei rechtmäßigem und\npflichtwidrigem Verhalten nicht hinreichend Rechnung.\nEntstehung und Fälligkeit der Zollschuld werden nur\nbei ordnungsgemäßer Gestellung von der Bekanntgabe\n\ndes Zollbescheides abhängig gemacht (§ 36 Abs. 3 Satz 2,\n§ 37 Abs. 1 ZollG). An die - vorliegend gegebene -\nrechtswidrige Vorenthaltung von Zollgut knüpft das\nGesetz hingegen die verschärfte Rechtsfolge der\nsofortigen Entstehung und Fälligkeit des Zollanspruchs\n(§ 57 Abs. 1, 3 ZollG 1961; so schon § 45 Abs. 1 Nr. 2\nZollG 1939).\n\nDas Landgericht hat somit im Ergebnis zu Recht\neine vollendete Steuerhinterziehung angenommen.\n\nB. Strafausspruch\n\nAuch die Strafzumessungserwägungen lassen einen\nRechtsfehler nicht erkennen.\n\nDie Strafkammer hat bei der Strafbemessung in\nzulässiger Weise die Höhe der verkürzten Zollbeträge\nberücksichtigt. Daß entgegen ihrer Annahme bei Harz\nnur Einfuhrumsatzsteuer vorgesehen ist, fällt bei\nder Höhe der hinterzogenen Beträge nicht ins Gewicht.\nMangels eines Markt- oder Handelspreises (§§ 29 ff.\nZollG) wegen des bestehenden Einfuhr- und Handels-\n\n- 11 -\n\nverbots für Haschisch (§ 9 OpiumG) war der Tatrichter\nauf eine Schätzung angewiesen. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob eine Bestimmung der Zollbeträge\nallein nach den Schwarzmarktpreisen zulässig wäre.\nDenn die Strafkammer hat den Schwarzhandelspreis nur\nals einen der Bemessungsgesichtspunkte neben Menge,\nGüte und Beschaffenheit des Zollguts der Schätzung\neines mittleren Zollwerts zugrunde gelegt (UA Ss. 15).\nDies entspricht dem Herkommen bei der Zollwertfeststellung illegal gehandelter Waren und ist rechtlich\nnicht zu beanstanden (vgl. BayObLG ZfZ 1971, 117, 119 £).\n\nDie Frage der Gefährlichkeit von Haschisch hat\ndie Strafkammer entgegen dem Vortrag der Revision\nbei der Strafzumessung ausdrücklich unberücksichtigt\ngelassen. Der Senat neigt im übrigen - in Übereinstimmung mit dem Regierungsentwurf eines Gesetzes\nzur Änderung des Opiumgesetzes (BT-Drucksache VI/1877,\nS. 6) - dazu, nach dem neuesten Meinungsstand in\nder medizinischen Wissenschaft eine Gefährlichkeit\nvon Haschisch zu bejahen (vgl. Franke, \"Jugend und\nDrogen\", 1971 S. 50 f.; Gruenwaldt, Ärztl. Praxis\n1971 S. 241 ff.; Kielholz und Ladewig, Deutsche\nMedizinische Wochenschrift 1970, 101 f£.).\n\nEs war schließlich auch rechtsfehlerfrei, daß\ndie Strafkammer die berufsbedingte Anfälligkeit\ndes Angeklagten für derartige Zolldelikte unter\nspezialpräventiven Gesichtspunkten im Rahmen der\nschuldangemessenen Strafe berücksichtigt hat.\n\n- 12 -\n\nDie Einziehung des Haschisch und der Pistole\nist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDie Revision war daher zu verwerfen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nPfeiffer Loesdau BR Pikart ist orts-\n\nabwesend und daher\nverhindert zu unterschreiben.\n\nPfeiffer\n\nWoesner Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-07-20/1-str-683-70","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 392","ref_norm":"392","n":6},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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