{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-07-20_1_StR_200_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-07-20","aktenzeichen":"1 StR 200/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"7m\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 200/71 URTEIL\n24 r\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Theo Rum zus CEEEEEEEEED-ICE, seboren ar EEE 1955 ir CE:\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kind u.a.\n\n9\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20. Juli 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Zipfel\n\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär (up\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Heilbronn vom\n7. Dezember 1970 wird verworfen, Jedoch\nwird der Schuldspruch dahin klargestellt,\ndaß der Angeklagte wegen forgesetzter Unzucht mit einem’ abhängigen Kinde in Tateinheit mit Blutschande (Verbrechen und\n\n' Vergehen nach §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 174\nAbs. 1 Nr. 1, 173 Abs. 2 Satz 2, 75 StGB)\nund wegen fortgesetzter blutschänderischer\nUnzucht mit einer Abhängigen (Vergehen\ngegen §§ 174 Abs. 1 Nr. 1, 173 Abs. 2 Satz 2,\n173 StGB verurteilt ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n77\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten für schuldig\nbefunden, etwa vom Jahre 1963 an bis Ende Januar 1969\nund sodann wiederum in der Zeit von Juni bis Anfang\nSeptember 1969 auf Grund einheitlicher Tatentschlüsse\nmit seiner an ED 1954 geborenen unä seiner Erziehung anvertrauten Stieftochter Margarita Unzucht und\ndabei überwiegend auch Blutschande getrieben zu haben.\nEr ist deshalb wegen \"tateinheitlich zusammentreffender\nfortgesetzter Verbrechen und Vergehen nach §§ 176 Abs. 1\nNr. 3, 174 Abs. 1 Nr. 1, 173 Abs. 2 Satz 2, 73 StGB\n. und tateinheitlich zusammentreffender fortgesetzter Vergehen nach §§ 174 Abs. 1 Nr. 1, 173 Abs. 2 Satz 2,\n\n73 StGB\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren\nverurteilt worden. .\n\nDie. Revision des Angeklagten rügt vergeblich Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen\nRechts.\n\n“\n\nI.\n\n.t1. In formeller Hinsicht behauptet der Beschwerdeführer zunächst einen Verstoß gegen § 338 Nr. 5 StPO\nin Verbindung mit § 247 Abs. 1 Satz 1 StPO, Er meint, daß\nein Teil der Beweisaufnahme, nämlich die Vernehmung der\nZeugin Margerite Fl ohne rechtlichen Grund in |\nAbwesenheit des Angeklagten stattgefunden habe. Das Gericht\nhabe zwar den ergangenen Entfernungsbeschluß nit der\nBefürchtung gerechtfertigt, daß die Zeugin sich bei\n\n-4-\n\nAnwesenheit ihres Stiefvaters seelisch gehemmt fühlen\nwerde \"frei von der Leber weg die Wahrheit zu sagen\",\nes habe jedoch nicht genügend erläutert, aus welchen\n\nTatsachen es eine solche Überzeugung ableite.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Die Beurteilung der Frage,\nob die Erwartung besteht, daß ein Zeuge in Gegenwart\ndes Angeklagten nicht wahrheitsgemäß aussagen werde, ist\n‚notwendig Sache des tatrichterlichen Ermessens. Die\nBegründung eines auf § 247 Abs. 1 Satz 1 StPO gestützten\nEntfernungsbeschlusses kann daher vom Revisionsgericht\nnur darauf nachgeprüft werden, ob dem Tatrichter rechtliche\nFehler unterlaufen sind (BGH, Urteil vom 4.7.1967 -\n1 StR 197/67; BGHSt 22, 18, 20, 21).In dieser Hinsicht\ngibt der Beschluß jedoch keinen Anlaß zu Beanstandungen.\nInsbesondere hat das Gericht nicht verkannt, daß Margarita\nnach Äußerung ihrer Bedenken gegen die Anwesenheit ihres\nStiefvaters die Frage der Verteidigung, ob sie auch bei\n‘ Anwesenheit des Angeklagten die Wahrheit sagen werde,\nmit \"ja\" beantwortet hat. Diese Teilantwort ist im\nBeschluß lediglich als Absichtserklärung gedeutet und\nentsprechend gewürdigt worden; hiergegen ist nichts einzuwenden. |\n\n2. Die Revision rügt ferner Verletzung der §§ 338\nNr. 5, 249 StPO mit der Begründung, daß die Verteidigung\ndurch die in Abwesenheit des Angeklagten zum Zwecke des\nUrkundenbeweises erfolgte Verlesung eines Briefes vom.\n16. September 1969 \"in unzulässiger Weise beschränkt\"\nworden sei. Diese Rüge geht schon deshalb fehl, weil der\n‚Beschwerdeführer die Vornahme eines Urkundenbeweises,\ndie.bei einer Zeugeneinvernahme in Abwesenheit des Angeklagten unter den Voraussetzungen des § 247 Abs. 1\n\nni\n\n-5—-\n\nSatz 1 StPO unzulässig wäre (BGHSt 21, 332; BGH,\n\nUrteil vom 12. Januar 1971 — 1 StR 557/70), nicht\ndargelegt hat. Zwar enthält das Protokoll insoweit\nlediglich den Vermerk \"Bi. 32 d.A. wurde verlesen\",\nmithin keinen ausdrücklichen Hinweis darauf, daß die\nVerlesung nicht zum Zwecke des Urkundenbeweises erfolge.\nDer Zweck der Verlesung kann sich aber auch aus dem\nUrteil ergeben (vgl. BGHSt 21, 333). Insoweit spricht\nhier der Umstand, daß der - den Angeklagten übrigens\nkaum belastende - Brief in den Urteilsgründen überhaupt\nnicht erwähnt wird, entscheidend dafür, daß er der\nZeugin Margarita FEB nur vorgehalten worden war.\nDie Verlesung von Urkunden zum Zwecke des Vorhalts an\nZeugen ist jedoch auch bei Ausschließung des Angeklagten\ngemäß 8 247 Abs. 1 Satz 1 StPO zulässig (BGHSt 14, 310,\n312). Eine andere Frage ist, ob das Gericht verpflichtet\ngewesen wäre, den gemachten Vorhalt später in Abwesenheit des Angeklagten gemäß § 247 Abs. 1 Satz 3 StPO\n\nzu wiederholen. Das bedarf aber keiner näheren Erörterung,\nweil das Urteil auf einer dabingehenden Unterlassung\n\naus den genannten Gründen nicht beruhen könnte. Ein\nabsoluter Revisionsgrund, wie ihn BGHSt 21, 332 für\nden Fall des in Abwesenheit des Angeklagten erfolgten\n Urkundenbeweises annimmt (so auch BGH, Urteil vom\n\n‚12. Januar 1971 im Gegensatz zu RGSt 29, 30, 31/32;\n\n38, 432, 434; BGH, Urteil vom 4.12.1953 - 2 StR 32/53),\nkommt hier nicht in Betracht. |\n\n3. Der Beschwerdeführer ist weiter der Ansicht,\ndaß die Jugendkammer durch die Anordnung der Verlesung\nseiner Notizbuchaufzeichnungen nicht nur Verfahrensrecht\nverletzt, sondern auch gegen ein verfassungsrechtliches |\nVerwertungsverbot verstoßen habe. Dieses Vorbringen erweist\n\n-6 -\n\nsich ebenfalls als unbegründet. Daß ein vom Angeklagten\nabgefaßtes Schreiben grundsätzlich auch dann, wenn es\n\nein Schuldbekenntnis enthält, verlesbar ist und gegebenenfalls nach § 249 StPO verlesen werden muß, entspricht\n\ndem geltenden Strafprozeßrecht (BGH, Urteil vom 30.9.1969 -\n1 StR 33/69). Anders kann es liegen, wenn tagebuchartige\nAufzeichnungen, die mit der Persönlichkeitssphäre des Verfassers verknüpft sind und die er nicht zur Kenntnis\nDritter bringen wollte, vom Gericht als Beweismittel gegen\nseinen Willen benützt worden sind, weil in solchen Fällen\nein Verstoß gegen die Menschenwürde und das Grundrecht auf\nfreie Entfaltung der Persönlichkeit in Betracht zu ziehen\nist, der eine Abwägung des staatlichen Interesses an der\nStrafverfolgung mit dem persönlichen Interesse am Schutz\ndes eigenen Geheimbereichs erfordert (BGHSt 19, 325). Ob\nein derartiger Sonderfall hier schon deswegen ausscheidet,\nweil der Angeklagte persönlich ausweislich der Sitzungsniederschrift gegen die Verlesung der Tagebuchnotizen keine\nEinwendungen erhoben und sein Verteidiger sich jedenfalls\nnachträglich mit der Verlesung und Verwertung des gesamten\nNotizbuchs einverstanden erklärt hat, kann dahingestellt\nbleiben. Denn in jedem Fall führt die erforderliche Abwägung\nzweifelsfrei zu dem Ergebnis, daß angesichts der Schwere\nder dem Angeklagten zur Last gelegten Verfehlungen und\n\nim Hinblick auf die ausschließliche Tatbezogenheit der\nAufzeichnungen ein Überwiegen des Verfolgungsinteresses\nfestgestellt werden muß,\n\n4. Soweit die Revision unter dem Gesichtspunkt des\n§ 244 Abs. 2 StPO beanstandet, daß die Jugendkammer zur\nÜberprüfung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Margarita\nPO !ediglich das Gutachten eines Facharztes für\nPsychiatrie und Neurologie eingeholt, dagegen dem Beweis-\n\nA\n\n- 7-\n\nantrag der Verteidigung auf Beiziehung eines Tiefenpsychologen abgelehnt habe, ist ihr Vorbringen unzulässig,\nweil keine Tatsachen mitgeteilt werden, die dem Gericht\ndringende Veranlassung bieten mußten, einen weiteren\n\nSachverständigen beizuziehen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n5. Unbegründet ist schließlich die auf Vernehmung\ndes Amtsgerichtsrats Capell abzielende Aufklärungsrüge.\nDer von der Revision hervorgehobene Widerspruch wird\nim Urteil ausführlich behandelt und im Ergebnis beseitigt\n(VA S. 27). | |\n\nII.\n\nSoweit die Revision Verletzung sachlichen Rechts\nrügt, ist sie offensichtlich unbegründet.\n\nDer Schuldspruch bedarf lediglich der Berichtigung\nund Klarstellung dahin, daß der Angeklagte in den\nFällen II 1 und II 2 der Urteilsgründe jeweils nur wegen\n\nPr\n\n-8 -\neiner fortgesetzten Tat verurteilt ist.\n\nMit dieser Maßgabe ist das Rechtsmittel zu\nverwerfen.\n\nPfeiffer . Loesdau Pikart\nWoesner zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-07-20/1-str-200-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-07-20/1-str-200-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:30.337653+00:00"}}