{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-07-20_1_StR_195_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-07-20","aktenzeichen":"1 StR 195/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"‚0\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 195/71 URTEIL\n4 0/7\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Iagerarbeiter Werner s EEE =\nAED, dort geboren am ii 1944, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen versuchter Unzucht mit einem Kind\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\"Sitzung vom 20. Juli 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Zipfel\n\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsret EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär (Ei\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Augsburg vom 26. November 1970\nim Ausspruch über die Anordnung der\nUnterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt mit:-den’zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an die\nJugenäkammer des landgerichts München II\nzurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n_ Von Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Jugendkamner hat den Angeklagten wegen versuchter\nUnzucht mit einem Kinde zur Freiheitsstrafe von einem Jahr\nund sechs Monaten verurteilt. Daneben hat sie die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die\nRevision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.\n\nI. Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDie bestimmte, mehrfach wiederholte und ernst gemeinte Aufforderung des Angeklagten an den 10 Jahre alten\nWerner TEE, den \"Zipfel\" zu zeigen, ist als Anfang\nder Ausführung des Straftatbestandes des § 176 Abs. 1\nNr. 3 anzusehen. Der Angeklagte wollte den Jungen zur\nVerübung unzüchtiger Handlungen verleiten. Die strafbare\nHandlung ginge, wäre sie vollendet, über das nur Unanständige, Anstößige, Geschmacklose hinaus. Dabei ist\nauch von Bedeutung, daß der Angeklagte den Knaben in\nGegenwart mehrerer Kinder und in der Nähe von Erwachsenen\nansprach.\n\nStrafbefreiender Rücktritt vom Versuch scheidet aus.\n\nII. Auch die Strafzumessungserwägungen begegnen\nkeinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nDie Strafkamner berücksichtigt ausdrücklich zugunsten des Angeklagten, daß \"das Tatgeschehen nur in\ndas Versuchsstadium gelangt ist\". Sie betont in diesem\n\nZusammenhang die erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit (UA S. 15). Damit ist hinreichend dargetan,\ndaß das Landgericht sich der Milderungsmöglichkeiten\nder § 8 44 Abs. 1, 51 Abs. 2 StGB bewußt gewesen ist\nund von ihnen Gebrauch gemacht hat.\n\nIII. Dagegen kann der Maßregelausspruch nicht\nbestehen bleiben, weil nicht erkennbar ist, daß die\nStrafkammer das Erfordernis der Gefährdung der Ööffentlichen Sicherheit in § 42 b Abs. 1 StGB rechtsirrtunsfrei bejaht und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des\n§ 42 a Abs. 2 StGB hinreichend berücksichtigt hat.\n\nDer Grundsatz besagt, daß die vom Täter zu erwartenden Verstöße gegen die Rechtsordnung in einem angemessenen Verhältnis zu dem erheblichen Eingriff stehen\nmüssen, den die Maßregel darstellt. Die einschneidende\nMaßnahme kann dem Betroffenen im überwiegenden Interesse der\nAllgemeinheit nur dann auferlegt werden, wenn von ihm in\nZukunft Taten von erheblicher Schwere zu erwarten sind.\nDer Täter muß gefährlich, nicht nur für die Allgemeinheit lästig sein (BGHSt 20, 232; BGH,Urteile vom 26. Januar\n1971 - 1 StR 649/70; vom 21. April 1971 - 2 StR 82/71;\nErster schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die\nStrafrechtsreform, BT-Drucks. V/4094, S. 17). Die Abgrenzung, ob die Straftaten eines Geisteskranken der Allgemeinheit nur lästig fallen oder ob sie die öffentliche\nSicherheit gefährden, richtet sich nicht nach ihrer rechtlichen Bewertung, sondern nach der Stärke des dem Täter\neigenen verbrecherischen Willens und dem zu erwartenden\nSchadensumfang (BGH,Urteil vom 7. September 1965 - 5 StR\n313/65).\n\nrer\n\n-5- 10\n\nIm Gegensatz zur Stellungnahme des Sachverständigen\nDr. Vogel zeigt sich die Strafkammer davon überzeugt,\n\"daß der Angeklagte ohne grundlegende Wesensänderung\nnach Strafverbüßung wiederum den Versuch unternehmen\nwird, sich an schwächeren Kindern unsittlich zu vergreifen\" (UA S. 20). Damit ist nicht gesagt, daß er\nTaten von erheblicher Schwere begehen wird. Der \"Versuch\" kann rechtlich unbedeutend oder mindergewichtig\nsein. Eine gegenständliche Vorstellung der Strafkammer\nvon Art und Umfang der künftig zu erwartenden Unzuchtshandlungen tritt nicht zutage. Dessen bedarf es aber\nhier besonders, weil der Sachverständige die Ansicht\nvertritt, die vom Angeklagten verübten Straftaten ließen\nan Schwere immer mehr nach. Das sei auf ein Aufholen\ndes früheren Entwicklungsrückstandes und auf eine gewisse Festigung der Täterpersönlichkeit zurückzuführen\n(UA S. 18). Diese Gesichtspunkte sind durch die Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht entkräftet.\n\nGleiches gilt für die Annahme des Sachverständigen,\neine Langzeitbehandlung mit Heilmitteln, unter Überwachung durch die Angehörigen vorgenommen, könne der\nGefahr weiterer Fehlhandlungen wirksam begegnen.\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\nWoesner | zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-07-20/1-str-195-71","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-07-20/1-str-195-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:30.319513+00:00"}}