{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-07-15_1_StR_267_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-07-15","aktenzeichen":"1 StR 267/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 267/71 URTEIL\n43]F.\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\ndie Pensionistin Gunthilde v EB aus N\ngeboren an 1924 in ME zur Zeit im\nNervenkrankenhaus Gun\n\nnn\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 15. Juli 1971, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Ffeiflfer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Strickert\n: als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. GERNE:\n\nals Verteidiger,\n\nJustizsekretär\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beschuldigten wird\ndas Urteil des Landgerichts Augsburg\nvom 26. Januar 1971 mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Beschuldigte leidet an einer erstmals im Jahre\n1955 aufgetreteren Schizophrenie. In der Zeit vom Frühjahr\n1968 bis zum Juni 1970 hat sie in zahlreichen Fällen\nin katholischen Kirchen Augsburgs Heiligenfiguren und\nKruzifixe mit Menschen- oder Hundekot beschmiert und\nAltardecken zerschnitten. Hierdurch ist ein \"ganz erheblicher Sachschaden\" entstanden (UA S. 6).\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hat die\nBeschuldigte im Zustand der Unzurechnunssfäbigkeit den\nobjektiven Tatbestand eines Vergehens des beschimpfenden\nUnfugs (§ 167 Abs. 1 Nr. 2 StGB) in Tateinheit mit einen\nVergehen der gemeinschädlichen Sachbeschädigung (§ 304\nAbs. 1 StGB) erfüllt.\n\nDas Landgericht hat gemäß § 42 b StER die Unterbrinsung der Beschuldigten in einer Heil- oder Tflegeanstalt (im angefochtenen Urteil irrtümlich als \"Heilund Pflegeanstalt\" bezeichnet) angeordnet.\n\nDie Revision rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts. Sie führt\nzum Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge, das Gericht habe seine Auiklärungspflicht verletzt (§ 244 Abs. 2 StPO), geht\nallerdings fehl. Die Beschwerdeführerin hat nicht die\nBeweismittel benannt, deren sich das Landgericht noch.\nhätte bedienen müssen (BGHSt 2, 168, 169).\n\nDie weitere Rüge, daß der Sachverständige Dr. Sperling\nzu Unrecht nicht vereidigt worden sei, ist verspätet erhoben.\n\nIn sachlicher Hinsicht hält das Urteil jedoch einer\nrechtlichen Prüfung nicht stand.\n\nDas Landgericht ist zu der Überzeugung gelangt, daß\ndie von der Beschuldigten begangenen und auch in Zukunft\nzu erwartenden Straftaten nicht bloße Belästigunsen der\nBevölkerung darstellen, sondern geeignet sind, den Rechtsfrieden - vor allem der religiös gesinnten und kunstbeflissenen - Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen.\n\nDas kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.\n\nDen Ausführungen, mit denen das Gericht die weitere\nFrage verneint, ob die von der Beschuldigten ausgehende\nGefahr auf mildere Weise als ihre Unterbringung in einer\nHeil- oder Pflegeanstalt beseitigt werden kann, vermäg\nder Senat dagezen nicht zu folgen. Üs ist zwar richtig,\ndaß eine Entmündigung nur im Interesse und zum Schutz\ndes Mündels, also nicht ausschließlich im Interesse Dritter\nangeoränet werden darf. Nach § 6 Nr. 1 BGB ist aber eine\nEntmündigung gerade auch als Schutz des Mündels vor Verstößen gegen die Strafgesetze zulässig (BGH IM StGB § 42 vd\nNr. 158; BGH, Urteil vom 28. Juli 1970 - 1 StR 230/70 - )»\nEs hätte daher näherer Erörterung bedurft, ob eine Entmündigung der Beschuldigten ihre Unterbringung in eine\nHeil- oder Pflegeanstalt entbehrlich machen würde.\n\nIm übrigen hätte das Landgericht sich auch nit\nder Frage auseinandersetzen müssen, ob die Unterbringung\n\nder Beschuldizten mit den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BVerfGä 15, 302, BGHSt 20, 232) vereinbar\nist, der ietzt in § 42 a Abs. 2 StGB auch seinen zesetzlichen Niederschlag gefunden hat (BGH Ndil 1970,\n1242 Ur. 15). Das kann nur nach den Gesamtbild beurteilt werden, wie es sich auf Grund der bisherigen\nStraftaten in Verbindung mit den künftig zu erwartenden\nRechtsverletzungen und dem Grad der von der Ööeschuldigten ausgehenden Gefahr darstellt (BGH, Urteil vom\n\n21. April 1971 - 2 StR 82/71 -— zur Veröffentlichung in\nBGHSt bestimmt).\n\nDas angefochtene Urteil ist nach alledem aufzuheben.\n\nDas Landgericht wird in der neuen Verhandlung.\nGelegenheit haben, das Vorbringen der Revision zu berücksichtigen, daß nach den Äußerungen der beiden Sachverständigen die Beschuldigte im jetzigen Zeitpunkt \"frei\nvon aluter Krankheit\" sei und ihre Entlassung aus der\nUnterbringung befürwortet werden könne, wenn sichergzestellt sei, daß sie durch einen Vormund beaufsichtigt und\nsich einer laufenden ärztlichen Überwachung unterziehen werde.\n\nPfeiffer 0... Zoesdau | Pikart\nWoesner Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-07-15/1-str-267-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-07-15/1-str-267-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:30.279111+00:00"}}