{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-07-15_1_StR_172_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-07-15","aktenzeichen":"1 StR 172/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR_172/71 URTEIL\n13.37.71 |\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Josef NEED au: VEREEEE,\ngeboren am (Ep 1907 in vumm/CSsR,\n\nwegen Vergiftung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. Juli 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Strickert\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ME au: EEE\nals Verteidiger,\n\nJustizsekretär EB\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts beim Landgericht\nLandshut vom 20. November 1970 mit den\nFeststellungen aufgehoben, Die Sache wirä\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan das Schwurgericht beim Landgericht\nDeggendorf zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen\nVergiftung (§ 229 Abs. 1 und 2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ihm die Amtsfähigkeit und Wählbarkeit für fünf Jahre aberkannt. Seine\nRevision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts. Sie hat Erfolg.\n\n1. Die Aufklärungsrüge dringt nicht durch. Der\nTatrichter hat einen psychiatrischen Sachverständigen\nvernommen und sein Gutachten verwertet. Außerdem von\nAmts wegen einen \"Kriminalbiologen\" heranzuziehen,\nbestand kein Anlaß. |\n\n2. Die Sachbeschwerde ist begründet. Die Entscheidung über die Notwehrfrage ist möglicherweise durch\nRechtsfehler beeinflußt,\n\nDas Schwurgericht nimmt an, die vom Angeklagten\ngewählte Art der Verteidigung sei nicht erforderlich\ngewesen; ihm hätten mildere Mittel zur Verfügung gestanden. Indessen erscheint es schon zweifelhaft, ob\ndie vom Tatrichter angeführten anderen Verteidigungsmöglichkeiten (UA S. 15, 16) dem Angeklagten wirklich\nzu Gebote standen und eine schnelle und wirksame Abwehr\ngewährleisteten. Die Polizei hätte wahrscheinlich das\nEingreifen abgelehnt. Die Beschaffung einer Gas- oder\nSchreckschußpistole oder einer Tränengassprühdose war\nfür den Beschwerdeführer nicht ohne weiteres möglich.\n\nund zumutbar. Dem Angreifer Pfeffer in die Augen zu\nschütten oder eine unschädliche, aber dennoch wirksame\nVerdünnung der Schwefelsäure herzusteilen, setzte erhebliche Geschicklichkeit voraus.\n\nVor allem aber hat der Tatrichter bei Erörterung\ndieser Frage nicht in Betracht gezogen, daß der Angeklagte, wie anderweit festgestellt (UA S. 2, 17), ein\ndebiler Analphabet mit organischer Hirnschädigung ist;\nes hätte deshalb geprüft werden müssen, ob dieser Angeklagte andere Verteidigungsmöglichkeiten erkennen und\ngegebenenfalls wirksam hätte einsetzen können.\n\n5. Das Schwurgericht ist davon ausgegangen, daß\n- wie es § 53 StGB voraussetzt -— der Angeklagte mit\nVerteidigungswillen gehandelt habe. Der neue Tatrichter\nerhält Gelegenheit zur Prüfung, ob diese Annahme zutrifft,\nNach den bisherigen Feststellungen ist das nicht unzweifelhaft. Zwar wird der Verteidigungswille grundsätzlich nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Verteidiger\ndaneben auch noch die Absicht verfolgt, dem Angreifer\neinen Denkzettel zu versetzen (BGH,Urteil vom 1. März 1960\n- 5 StR 646/59); § 53 StGB ist aber nicht anwendbar,\nwenn die Verteidigungsabsicht nur von ganz nebensächlicher Bedeutung war (vgl. BGHSt 3, 194, 198). Der vorliegende Fall weist die Besonderheit auf, daß der Angeklagte Zeit hatte, sich auf einen erwarteten Angriff\nDD vorzubereiten und daß er - neben der Abwehr -\ndiesem einen \"dauernden Denkzettel in Form eines sichtbaren Körperschadens\", \"eine Körperverletzung mit\nnachhaltigen sichtbaren Folgen zufügen\" wollte (UA Ss. 6,\n\n8); wegen dieser Vergeltungsabsicht unterließ es der\nBeschwerdeführer, Überlegungen über ein milderes Abwehrmittel anzustellen (UA S. 6). Für sich betrachtet, ist\nNotwehr allerdings auch dann möglich, wenn der Angriff\nnicht unerwartet kam (BGH, Urteil vom 11. August 1955\n\n- 1 StR 220/55). Hier lassen es jedoch die bisherigen\nFeststellungen als möglich erscheinen, daß der Angeklagte seinen Widersacher bewußt in eine Falle laufen\nließ, in der dieser ohne vorherige Androhung planmäßig\nvon einer Handlung des Angeklagten überrascht wurde,\n\ndie ihm ein Zurückweichen, ein Aufgeben seines Angriffs\nunmöglich machte. Außerdem kann man bei der Schwere\n\nder beabsichtigten Verletzungen nicht mehr ohne weiteres\nvon einem bloßen \"Denkzettel\" sprechen. Nimmt man alle\ndiese Umstände zusammen, so erscheint es nicht ausgeschlossen, daß die Vergeltungsabsicht des Angeklagten\n\nso sehr überwog, daß sein Verteidigungswille keine\nnennenswerte Rolle mehr spielte.\n\nIndessen kann das Revisionsgericht diese Frage\nnicht abschließend beurteilen. Der Tatrichter wird\nsie auf Grund neuer Feststellungen prüfen müssen.\nAuch bei Annahme einer Notwehr wird im übrigen zu\nerörtern sein, ob etwä ein Mißbrauch des Notwehrrechts\nin Betracht kommt (vgl. BGH,Urteil vom 6. September\n1957 - 2 StR 310/57 -— „ bei Dallinger MDR 1958, 12,\nsowie BGH MDR 1956, 372 Nr. 355).\n\n4. Die Nichtanwendung des § 53 Abs. 3 StGB ist\nentgegen der Meinung der Revision auf Grund der bisbherigen Feststellungen rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\n' Woesner Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-07-15/1-str-172-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-07-15/1-str-172-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:30.258314+00:00"}}