{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-07-15_1_StR_166_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-07-15","aktenzeichen":"1 StR 166/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 5tR 166/71 — URTEIL\n73.3\n\n'in der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schreiner Engelbert ZU , ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren an ED 1936 in \"GERD, Kreis VW, zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. Juli 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Fikart.\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Strickert\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. ED\n\n.als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin von . nf\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizsekretär EB\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n7. Oktober 1970 im Ausspruch über die\nSicherungsverwahrung aufgehoben. Insoweit\nwird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in drei Fällen und wegen versuchten Diebstahls\nzur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\nDaneben hat es die Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts.\nSie hat teilweise Erfolg.\n\nI. Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nIn der Wegnahme des Geldes aus dem Zigarettenautomaten der Firma Sci (Faıı II 1), des Geldes und der\nZigaretten aus dem Automaten der Firma ZB sowie\nder Fotogeräte aus dem Schaukasten der Firma Be\n(Fall II 2) und des Schlüssels aus dem Schlüsselkasten\ndes Sportgeschäfts ScB (Fall II 3) erblickt die Strafkammer zu Recht vollendete Diebstahlshandlungen. Sie stellt\nausdrücklich fest, der Angeklagte habe im Fall II 5 den\nSchlüssel behalten und nicht nur zum Öffnen einer Tür benutzen wollen (UA S. 1%). Damit ist die Zueignungsabsicht\nhinreichend dargetan. Der Fall II 4 ist als versuchter\nDiebstahl gewertet, weil die herbeigerufene Funkstreife\nden Angeklagten bei der Wegnahme überraschte und festnahm\n(UA S. 13). Ob auch insoweit Vollendung vorliegt, bedarf\nmangels Beschwer des Angeklagten keiner Prüfung.\n\nII. Auch die Strafzumessungserwägungen halten rechtlicher Überprüfung stand.\n\nGegen die Annahme des Landgerichts, die zu II 2\nund 3 festgestellten Straftaten seien als schwere Fälle\nim Sinne des § 243 Nr. 1 StGB einzuordnen, bestehen keine\nrechtlichen Bedenken. Trotz Vorliegens der Merkmale\neines Regelbeispiels kann ein schwerer Fall zu verneinen\nsein (BGHSt 23, 254, 257). An den Voraussetzungen des\nschweren Falles kann es insbesondere fehlen, wenn der\nWert der gestohlenen Sache, auch nach dem Tatplan, gering ist. Erst die Gesamtwürdigung der wesentlichen tatund täterbezogenen Umstände ergibt, ob ein schwerer Fall\nvorliegt. Diese führt im Fall II 3 zur Bejahung der erschwerenden Gesichtspunkte. Der Schlüssel, den der Angeklagte an sich nahm, hatte zwar keinen erheblichen Wert\n(UA S. 26). Der Tatplan umfaßte aber wesentlich mehr.\n\nDer Angeklagte brach in die Räume des Sportgeschäfts ein,\num aus dem Warenlager Gegenstände zu entwenden (UA S. 12,\n26). Dazu kam es nicht, weil er gestört wurde oder weil\n\ner die Tür zum Warenlager nicht öffnen konnte (UA S. 13).\n\nDer Rückfall ist zutreffend als Strafschärfungsgrund verwertet. Auch die sonstigen Strafzumessungsgründe\nenthalten keinen erkennbaren Rechtsfehler.\n\nIII. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung kann\njedoch nicht bestehen bleiben.\n\n1. Die förmlichen Voraussetzungen der Maßregel\nsind nach altem und neuem Recht erfüllt.\n\n2. Dagegen sind die Ausführungen des angefochtenen\nUrteils zu den sachlichen Erfordernissen der Maßregel\n\nnicht mit den Rechtsgrundsätzen vereinbar, die sich\naus § 42 e Abs. 1 Nr. 3 StGB nF ergeben und die der\nBundesgerichtshof nach Verkündung des angefochtenen\nUrteils dargelegt hat (BGH, Urteil vom 25. Mai 1971\n- 1 StR 40/71 - zur Veröffentlichung bestimmt).\n\na) Die Strafkamner meint, es sei zweifelhaft,\nob der Angeklagte durch die zur Aburteilung stehenden\nStraftaten einen Schaden angerichtet habe, der bereits\nals schwerer wirtschaftlicher Schaden bezeichnet werden müsse, Die früheren Diebstahlstaten blieben, was\nden Schaden angehe, sogar noch hinter den zuletzt begangenen Straftaten zurück. Dennoch wertet das Landgericht die in Frage stehenden strafbaren Handlungen als\nerhebliche Symptontaten, weil nächtliche Einbrüche in\nGeschäftsräume den Taten von erheblicher Schwere gleichzustellen seien (UA S. 32).\n\nb) Diese Auffassung steht im Gegensatz zu den neueren Ergebnissen der Rechtsprechung. Für die Einordnung\nals gefährlicher Hangtäter im Sinne des § 42 e Abs. 1\nNr. 3 StGB ist erforderlich, daß zumindest eine der abzuurteilenden Taten und diejenigen früheren Taten, die\nwit ihr zusammen die formellen Voraussetzungen der Si-\n\n“ cherungsverwahrung ergeben, in Verbindung mit der Gesamtwürdigung des Täters den gefährlichen Hang zur Begehung\nerheblicher Straftaten erkennen lassen (BGH aa0). Erheblich im Sinne der genannten Vorschrift sind solche\nStraftaten, die den Rechtsfrieden in besonders schwerwiegender Weise zu stören geeignet sind. Die Neuregelung bezweckt, die Sicherungsverwahrung auf einen besonders gefährlichen Täterkreis zu beschränken. Der unangemessen hohe Anteil der kleinen und mittleren Diebe und\n\nBetrüger an der Zahl der Sicherungsverwahrten sollte\nbeseitigt werden. Mehr als früher muß die Sicherungsverwahrung nach neuem Rechtszustand als äußerste kriminalpolitische Maßnahme in Erscheinung treten. Straftaten geringer oder mittlerer Schwere begründen deshalb die Anordnung der Sicherungsverwahrung regelmäßig\nnicht mehr.\n\nBei Eigentums- und Vermögensdelikten ist insbesondere die Schwere des drohenden wirtschaftlichen Schadens maßgebend. Der objektive Wert der bedrohten Rechtsgüter bildet die Bemessungsgrundlage. Die Erheblichkeit\nkann sich aber auch aus anderen Gesichtspunkten ergeben. Zu ihnen gehört die Absicht des Täters, sich wesentlich größere Vermögenswerte zu verschaffen, als er\ntatsächlich erlangt hat (BGH aa0).\n\nc) Die Tatsache, daß der Täter einen Hang zu nächtlichen Einbrüchen in Geschäftsräume und zu Automatendiebstählen erkennen läßt, genügt allein nicht. Ebensowenig begründet die Rückfallgeschwindigkeit, für sich\ngenommen, die Verhängung der Maßregel. Dagegen kann der\nDiebstahl vom 28. Februar 1970 (Fall II 2), bei dem der\nWert der Beute 2.260,50 DM und der Sachschaden 200,-- DM\nbetrug, als Symptomtat Bedeutung gewinnen. Gleiches gilt\nfür die Straftaten vom 6. Dezember 1962 (Einbruch in die\nSignalmeisterei in Oberhausen) und vom 18. November 1966\n(Einbruch in ein Radio- und Fernsehgeschäft in Oberhausen). In der Signalmeisterei war die Beute zwar gering.\nDer Angeklagte brach aber ein, weil er dort \"eine größere Menge Geldes vermutete\". Er wollte sich bedeutende\nGeldmittel verschaffen, weil er erhebliche Schulden hatte\n(UA S. 8). Der Wert des Kofferfernsehgerätes und der bei-\n\nden Batteriesprechfunkgeräte, die der Angeklagte am\n18. November 1966 entwendete, ist nicht festgestellt.\nDer Angeklagte beging auch diese Straftat, um Geld zur\nBegleichung seiner Verbindlichkeiten zu erlangen, die\nsich auf mindestens 40.000,-- DM beliefen (UA S, 9).\n\nNach allem ist die Sache hinsichtlich der Anord-\n\nnung der Maßregel zurückzuverweisen.\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\n\nWoesner Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-07-15/1-str-166-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-07-15/1-str-166-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:30.237719+00:00"}}