{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-07-13_1_StR_213_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-07-13","aktenzeichen":"1 StR 213/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 213/71 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Konrad BÜW zus re \"REED\ngeboren an EEE 1930 in vu\n\n“ wegen fortgesetzter Unzucht mit Männern\n\n_\n\n&\n\nN)\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 13. Juli 1971, an der teilgenomnen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\n_ Bundesrichter loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Strickert\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. m\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär Ey\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvon 10. Dezember 1970 insoweit, als die Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist, mit.\n\n' den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Unfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nAnsbach zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einen Kinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3\nStGB) in Tateinheit mit Unzucht zwischen Männern (§ 175\nAbs. 1 Nr. 1 StGB) sowie wegen vier weiterer Vergehen\n“gegen § 175 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und\ndiese Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nGegen die Aussetzung der Strafe wendet sich die\nhierauf zulässig beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, mit\nder Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat Erfole.\n\nDie Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB begründet das\nUrteil mit folgenden Erwägungen: Bei Prüfung der Frage,\nob für die Strafaussetzung zur Bewährung im Rahnen dieser Vorschrift besondere Gründe in der Tat herangezogen\nwerden können, habe das Gericht auch tatbezogene Umstände berücksichtigt, die außerhalb der Tatbestandsverwirklichung lägen. Hiernach habe im Hinblick auf die Tat besonders gewertet werden müssen, daß der Angeklagte sich\nnach ordentlichem Vorleben plötzlich und ohne erklärbaren Grund der Homosexualität hingegeben, sich hiervon\nJedoch später aus eigenen Antrieb - noch vor Beginn der\nErmittlungen in der vorliegenden Sache - gelöst habe.\n‚Die Tatbestandsverwirklichung selbst werde dadurch gekennzeichnet, daß der Angeklagte sehr bereitwillige Partner gefunden habe, von denen er sich jedoch, sobald diese\nes wünschten, alsbald wieder trennte (UA S. 10). Die\nPersönlichkeit des Angeklagten unterscheide sich von durchschnittlichen Tätern erheblich. Die abzuurteilenden Fälle\n\nstellten einen unerklärlichen Bruch in dem sonst ordentlichen Leben des Angeklagten dar, was dadurch noch betont werde, daß er sich aus freien Stücken und mit eigener Kraft von seinem gleichgeschlechtlichen Tun zu 1ösen vermochte (UA S. 11).\n\nDie Jugendkammer hat hiernach ersichtlich nicht\nverkannt, daß § 23 Abs. 2 StGB eine Ausnahmevorschrift\ndarstellt, deren Anwendung neben der nach § 23 Abs. 1 StGB\nerforderlichen günstigen Sozialprognose das Vorliegen\nbesonderer Umstände sowohl in der Tat als auch in der\nPersönlichkeit des Täters voraussetzt (BGHSt 24, 3). Die\nRevision beanstandet jedoch wit Recht, daß das Gericht\nhierbei seine Annahme, dem Angeklagten seien auch besondere\nTatumstände im Sinne der Ausnahmeregelung des § 23 Abs. 2\n\nStGB zugutezuhalten, nicht ausreichend begründet hat.\n\nDie festgestellten Unzuchtstaten erstreckten sich\ninsgesamt über einen längeren Zeitraum (Februar 1966 bis\nSommer 1969), sie betrafen fünf Jungen im Alter von 13\nbis 15 Jahren und waren großenteils von erheblicher Intensität (Mundverkehr); die sich insgesamt hieraus ergebende Schwere des Schuldvorwurfs erscheint dadurch, daß\nder Angeklagte sich nur insoweit unzüchtig betätigte,\nals er auf die Geneigtheit seiner minderjährigen Partner\nstieß, kaum wesentlich vermindert. Aus dem Tatgeschehen\nselbst kann daher eine für den Angeklagten günstige Besonderheit keineswegs abgeleitet werden.\n\nEtwas anderes könnte für die Motive der Taten gelten. So ist z.B. anerkannten Rechts, daß § 23 Abs. 2 StGB\n\nnzmentlich die Berückrichlisung ciner Konfliktslage ormöslicht (BöHSt Zi, 3, 9). In dieser Richtung bedarf es\naber konkreter Hinweise auf bestimmte Beweggründe und einer\nSrörterung ihrer Vertretbarkeit. Daran fehlt es hier. Daß\ndie Jugendkammer - ohne Beiziehung eines Sachverständigen -\nzu der Annahme gelangt ist, die im Jahre 1966 plötzlich\nerfolgte und später freiwillig wieder aufgegebene Hinwendung des Angeklagten zu gleichgeschlechtlicher Betätigung -\nsei unerklärlich und mit seiner bisherigen ordentlichen lebensführung nicht zu vereinbaren, genügt daher für sich ge-\n\nsehen noch nicht zur Rechtfertigung eines besonderen Umstands\nin der Tat im Sinne von § 23 Abs. 2 StGB.\n\nDie gewährte Strafaussetzung kann daher wit der gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten werden. Das angefochtene Urteil unterliegt vielmehr insoweit der Aufhebung\nund Zurückverweisung.\n\nPfeiffer loesdau Pikart\nWoesner Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-07-13/1-str-213-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-07-13/1-str-213-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:30.131990+00:00"}}