{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-07-06_1_StR_76_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-07-06","aktenzeichen":"1 StR 76/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 0416 094\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n 4StR 76/71 URTEIL\n\n2\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Generalvertreter Guido di D ED aus\nVEEEEEEEEEEEED, Kreis REED, geboren am EEE 193°\nin RE\n\n_ wegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nE\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 6. Juli 1971, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nBurdesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Strickert\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsrat EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n_ Rechtsanwalt Dr. EEE aus EEE\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Schwurgerichts beim\nLandgericht Rottweil vom 28. Oktober 1970\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Schwurgericht beim\nLandgericht Tübingen zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Geldstrafe verurteilt.\nSeine Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\nDer Tatrichter hat rechtsirrtumsfrei die Notwehrlage\nbejaht, jedoch den Stoß, den der Angeklagte dem Angreifer\nHB versetzte, als nicht erforderlich zur Abwehr des\nAngriffs angesehen (UA S. 8); nach Auffassung des Schwurgerichts hätte der Angeklagte rückwärts gehend die Wohnung\nverlassen können. Zur inneren Tatseite wird ausgeführt,\nder Beschwerdeführer habe gewußt, daß zur Abwehr nicht\nein mit solcher Wucht geführter Stoß notwendig gewesen sei.\nEs ist nicht auszuschließen, daß diese Auffassung des\nTatrichters von Rechtsfehlern beeinflußt ist.\n\nDer Angeklagte hatte nach den Feststellungen Hp\neinmal durch schnelles Umdrehen abgeschüttelt (UA S. 4);\ngleichwohl wurde er in derselben Weise wiederum von hinten\nangefaßt, als er seinen Gang zur Tür fortsetzen wollte\n(UA S. 4). Wenn er nunmehr nach dem Fehlschlag des ersten\nein anderes Mittel wählte, um ein unbehelligtes Verlassen\nder Wohnung zu erreichen, so kann er sich damit nach\nSachlage im Rahmen zulässiger Notwehr gehalten haben.\n\nDie Art der Abwehr bestimmte sich nach Stärke und Hartnäckigkeit des Angriffs, nach den zur Verfügung stehenden Abwehrmitteln und nach dem Maß der wirksamen Verteidigung, das er aufwenden mußte, um den Angriff schnell\n\nvon sich abwehren zu können - und zwar so, daß er die\nGewißheit einer sofortigen Beendigung dieses Angriffs\nhatte (BGH GA 1969, 23 mit weiterer Rechtsprechung).\n\nDas gilt auch bei körperlicher Unterlegenheit des Angreifers (BGH,Urteil vom 15. Oktober 1962 - 5 StR 304/62),\nwie hier des 71-jährigen Hi. Ob das Schwurgericht\n\ndiese Rechtsgrundsätze bei der Würdigung des Sachverhalts\nhinreichend beachtet hat, ist dem Urteil nicht deutlich\nzu entnehmen; der Stoß mit beiden Fäusten, durch den sich\nder Angeklagte genügenden Abstand von H@P verschaffte,\nkonnte noch im Rahmen erforderlicher Verteidigung liegen.\nZumindest ist aus dem Urteil nicht zu ersehen, worauf\nsich die Ansicht des Tatrichters gründet, der Angeklagte\nselbst habe diese Art der Abwehr nicht für geboten gehalten. Die bloße Anführung im Rahmen der rechtlichen\nWürdigung (UA S. 9), er habe gewußt, daß die von ihm\ngewählte Art der Verteidigung nicht erforderlich war,\nreicht nach Sachlage nicht aus.\n\nDas Urteil kann deshalb nicht bestehen bleiben.\nFür die neue Hauptverhandlung ist auf folgendes hinzuweisen: Sollte der Angeklagte darüber geirrt haben,\ndaß ein weniger gefährliches Abwehrmittel ausgereicht\nhätte, so hätte er sich in einem Tatirrtum befunden;\n\n-5._\n\nwar dieser Irrtum vermeidbar, so wäre der Angeklagte nur\neiner fahrlässigen Straftat schuldig zu sprechen (BGH GA\n1969, 23).\n\nPfeiffer Loesdau . Pikart\nWoesner Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-07-06/1-str-76-71","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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