{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-07-06_1_StR_604_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-07-06","aktenzeichen":"1 StR 604/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF.\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 604/70 URTEIL\nvr. M\n\nin der Straisache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Iubert REED aus , geboren\n\non EB 1923 in SW Schlesien,\n\n>. den kaufmännischen Angestellten Kurt 1 (EEEEEREEREEN\naus EB, zeboren an EEE 1317 in Ta\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6. Juli 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Woesner .\nBundesrichter Strickert\n\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt, GEREEEEEEED,\n\nals Verteidiger,\n\n.‚Justizhauptsekretär\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Revisionen der Angeklagten Ra\nund ICE sezen das Urteil des\nLandgerichts Tübingen vom 26. Juni\n1969 werden verworfen.\n\nDer Strafausspruch wird jedoch dahin\nberichtigt, daß an die Stelle der Ersatzgefänmisstrafen Ersatzfreiheitsstrafen von gleicher Dauer treten.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\nII. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das vorbezeichnete Urteil mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\n1. im Strafausspruch, soweit der Angeklagte RW im Fall C I der Urteilsgründe wegen fortgesetzten Betruges\nverurteilt worden ist; |\n\n2. im Gesamtstrafenausspruch.\n\nIII. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten Riiipwegen\nBetruges in drei Fällen, versuchten Betruges, Untreue\nund einfachen Bankrotts zu einer Gesamtstrafe von zwei\nJahren sechs Monaten Gefängnis sowie zu einer Geldstrafe von 200,-- DM, ersatzweise 10 Tage Gefängnis, und\nden Angeklagten ICHEEEEEEED wezen Beihilfe zum versuchten\nBetrug zu einer Geldstrafe von 800,-- DM, ersatzweise\n40 Tage Gefängnis, verurteilt. |\n\nDie Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft rügen die Verletzung sachlichen Rechts, die der\n\n-u- >\n\nAngeklagten auch die Verletzung einer Verfahrensvorschrift.\nDie Rechtsmittel der Angeklagten bleiben ohne Erfolg, das\nder Staatsanwaltschaft führt zu einer teilweisen Aufhebung\ndes angefochtenen Urteils.\n\nII. Die Revisionen der Angeklagten\n1. Die Verfahrensrüge geht fehl.\n\nAuf eine Verletzung des § 275 Abs. ?1 StPO, nach\ndem das Urteil mit Gründen binnen einer Woche zu den\nAkten zu bringen ist, kann die Revision grundsätzlich\nnicht gestützt werden (BGHSt 21, 4); Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten,\nsind hier nicht ersichtlich.\n\n2, Die Sachbeschwerde erweist sich als unbegründet.\n\nDer Schuldspruch begegnet keinen durchgreifenden\nrechtlichen Bedenken,\n\nDer Beschwerdeführer FW greift insoweit insbesondere\ndie Feststellungen an, daß er spätestens Ende Mai 1964\nseine Zahlungsunfähigkeit erkannt habe (Betrug zum Nachteil der Firma Carl R@®, der Firma Wil und der Brauerei\nvu. AG - Abschnitt C I 6, 10, 12 der Urteilsgründe), daß\nder EEE Versicherung ein Vermögensschaden entstanden\nwäre (versuchter Betrug - Abschnitt E), daß er vorsätzlich keine Bücher geführt (einfacher Bankrott - Abschnitt G)\nund daß er über das Sicherungsgut verfügt habe (Untreue zum\nNachteil der Bank für Gemeinwirtschaft - Abschnit C 13).\n\nDer Beschwerdeführer Lederhofer beanstandet, dal\nihm zur Iast gelegt wird, zu dem versuchten Betrug zum\nNachteil der VEB- Versicherung; einen eigenen Tatbeitrag geleistet zu haben (Abschnitt E der Urteilsgründe).\n\nDie sich hierauf beziehenden Ausführungen der Revisionsbegründung erschöpfen sich in erfolglosen Angriffen\ngegen die getroffenen tatsächlichen Feststellungen und\ngegen die freie Beweiswürdigung des Tatrichters (§ 261\nStPO). Diese ist frei von Widersprüchen und vereinbar\nmit den Grundsätzen der Lebenserfahrung; sie verletzt\nauch nicht den Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\".\nDie vom Landgericht gezogenen Schlußfolgerungen sind möglich;\nzwingend, wie die Beschwerdeführer meinen, brauchen sie\nnicht zu sein (BGH NW 1951, 325 Nr. 26).\n\nEs ist lediglich noch folgendes anzumerken:\n\nIm Fall C I der Urteilsgründe -— Betrug durch mehrfache Sicherungsübereignungen - ist nicht entscheidend, ob\nder Angeklagte Reich die Darlehen zu den vereinbarten\nFälligkeitsterminen hätte zurückzahlen können, so daß\nes auch nicht darauf ankommt, ob er damit gerechnet hat\noder rechnen durfte, zu diesem Zeitpunkt zahlungsfähig\nzu sein. Bei einem Betrug durch Zingehung eines Darlehensvertrages kann, wie unter III 2 noch näher darzulegen sein\nwird, die Vermögensschädigung schon darin liegen, daß\nder Rückforderungsanspruch infolge unzureichender Sicherheiten geringwertiger ist als der hingegebene Darlehensbeträ\nAus den Feststellungen ergibt sich, daß die hier in Frage\nstehenden Sicherheiten unzureichend waren.\n\nIm Fall BE der Urteilsgründe - versuchter Betruzx\nzum Nachteil der VÜEB-Versicherung - wäre es zwar\nbedenklich, wenn das Landgericht auf der Grundlage der\nangegebenen Werte nur darauf abgestellt hätte, daß generell bei einer Zwangsversteigerung ein unter der Beleihungsgrenze liegender Erlös erzielt wird (vgl. BGH\nbei Dallinger MDR 1969, 533). Das hat es hier aber nicht\ngetan. Das Landgericht ist vielmehr auf Grund der festgestellten finanziellen Situation der Firma des Angexlagten RB insbesondere der schon auf über 400.000,-— DM\n\nangelaufenen anderweitigen Verbindlichkeiten, zu der Über-\n\nzeugung gelangt, daß das Vermögen der Versicherung bei\nÜbernahme der zunächst zugesagten Refinanzierung gefährdet\ngewesen wäre, weil selbst eine Zwangsversteigerung des\nAnwesens nicht zu einer vollen Befriedigung sämtlicher\nGläubiger geführt hätte (VA S. 190 f.). Das ist aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden,\n\nAuch die Strafzumessungsgründe lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.\n\nDie Rechtsmittel der Angeklagten sind somit als\nunbegründet zu verwerfen.\n\nDie Berichtigung des Ersatzstrafenausspruchs beruht\nauf § 29 Abs. 1 StGB i.d.F. des Art. 1 Nr. 13 des 1. StrRG.\n\nIII, Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\n1. Das Rechtsmittel greift das Urteil nur insoweit\nan, als es den Angeklagten RB petrifft, und ist darauf\nbeschränkt, daß eine Verurteilung des Angeklagten wegen\nBetruges in folgenden Fällen unterblieben ist:\n\nFirma HE & Sohn (Abschnitt C I 1\nder Urteilsgründe),\n\nKreis- und Stadtsparkasse Spy\n(Abschnitt C I 2),\n\nFirma AG (Abschnitt C I 4),\n\nFirme SCREEN - EB OH:\n(Abschnitt C I 5),\n\nFirma Carl R@@KG - Darlehen vom\n5. Dezember 1963 - (Abschnitt C I 6),\n\nBrauerei HE Xc (Abschnitt C I 7),\n\nFirma Hermann lBnbH (Anschnitt\ncC1I8),\n\nKreissparkasse Hy (Abschnitt\nc19),\n\nFirma Gebr. WERE (Abschnitt\nCI 10),\n\nWeingut DD un: EB\n\n(Abschnitt C I 11).\n\nDie Straftaten, die dem Angeklagten in diesen Fällen\nzur last gelegt werden, stehen mit den Taten, die zu\nseiner Verurteilung wegen eines Betruges geführt haben\n- Firma Carl R@® KG - Darlehen vom 6. Oktober 1964 - ,\nFirma Gebr. WEB uni Brauerei Wu AG (Abschnitt\nC 16, 10 und 12 der Urteilsgründe) - , in Fortsetzungszusammenhang. Einzelne Tatakte einer fortgesetzten Handlung können jedoch nicht selbständig mit einem Rechtsmittel angefochten werden. Die erklärte Beschränkung ist so\nmit dahin zu verstehen, daß das Urteil gegen den Angeklagte?\n\n-8- |\n\nRn strafausspruch angefochten wird, soweit er\n\nin diesen Fällen wegen eines Betruges verurteilt worden\nist und in den Schuldumfang die eingangs erwähnten\nFälle nicht mit einbezogen worden sind.\n\n2. Die Sachbeschwerde dringt durch.\n\nDie Erwägungen, aus denen das Lanäügericht geglaubt\nhat, die Taten des Angeklagten in den genannten Fällen\nnicht mit in den Sschuldspruch wegen eines fortgesetzten\nBetruges einbeziehen zu können, halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.\n\nDas Landgericht sieht im Falle der Firma Ti:\nSohn den objektiven Tatbestand eines versuchten Betruges\nund in den übrigen Fällen den eines vollendeten Betruges\nals erfüllt an. Es meint aber, in allen diesen Fällen\nkönne dem Angeklagten kein Schädigungsvorsatz nachgewiesen werden, da ihm nicht zu widerlegen sei, daß er\nbis Frühjahr 1964 des Glaubens war, er werde die bestehenden Schwierigkeiten meistern und alle bestehenden\nVerbindlichkeiten erfüllen (UA S. 114 Z£.).\n\nDas reicht nicht”aus, um bei einem Betrug im\nZusammenhang mit der Eingehung eines Darlehensvertrages,\nder dem Angeklagten hier zur last gelegt wird, einen\nSschädigungsvorsatz des Täters verneinen zu können.\n\nBei der BEingehung eines Darlehensvertrages kann die\nVermögensschädigung schon darin liegen, daß der Rückforderungsanspruch geringwertiger ist als der hingegebene Darlehensbetrag. Das ist auch der Fall, wenn die\n\nkünftige Defriedigung zwar mözlich, aber die beim Vertragsabschluß vorausgesetzte ausreichende Sicherheit\nnicht vorhanden ist (BCH NW 1964, 874 Sr. 15). Der\n\nwert des Vermösens wird somit nicht erst durch den\nendgültigen Veriust des kreditierten Betrages, sondern\nschon durch die Kreditierung selbst herabgesetzt. Es\nkommt also darauf an, welchen Wert der Rückzahlungsanspruch im Zeitpunkt der lingabe des Darlehens zu\ndiesen hat (BGH, Urteile vom 15.11.1960 - 4 StR 483/60 -\nund 17.1.1964 - 4 St 310/63 - ; BGH NW 1964, 874\n\nNr. 15). Dieser Zeitpunkt ist auch für die Frage ausschlasgebend, ob der Täter mit einem Schädigungsvorsatz\nhandelt. Welche Erwartungen er an die spätere TEntvicklung der Verhältnisse stellen durite oder gestellt hat,\nist daher nicht entscheidend, weil es sich hierbei um\neinen Vorgang handelt, der für die Tatbestandsverwirklichung ohne Bedeutung ist und nur die Schadenswiedergutmachung betrifft. Der Schädigungsvorsatz ist vielmehr\nschon dann gegeben, wenn der Täter weiß, daß nach allgsemeinen Bewertungsmaßstäben die Forderung des üläubigers\nnicht als gleichwertig angesehen wird (RGSt 74, 129,\n130; BGH, Urteil vom 22.10.1953 -— 5 StR 159/53 - , mitgeteilt bei Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB, § 265 Rän. 35).\nEine Sicherheit ist dann nicht gleichwertig, wenn sie\n\nes dem Darlehensgeber nicht ermöglicht, bei Fälligkeit\nseiner Ansprüche ohne besondere Schwierigkeiten und Aufwendungen zu seinem Geld zu kommen (RG aaO; BGH, Urteil\nvom 10.3.1959 - 1 StR 14/59 -— , mitgeteilt bei Pfeil{er/\nMaul/Schulte aa0).\n\nUnter diesen Gesichtspunkten wird nochmals zu\nprüfen sein, ob der Angeklagte nicht auch in den von\n\nEx\n\nder Revision beanstandeten Fällen mit einem Schädigungsvorsatz gehandelt hat.\n\nDas angefocäatene Urteil ist daher mit den zugrunde\nliegenden Feststellungen in dem aus dem Urteilsspruch\n\nersichtlichen Umfang aufzuheben.\n\nPfeiffer loesdau Pixart\nWoesner Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-07-06/1-str-604-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-07-06/1-str-604-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:29.997596+00:00"}}