{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-07-06_1_StR_135_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-07-06","aktenzeichen":"1 StR 135/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 542 135/71 URTEIL\n6fy.\n\nin der Straisache\n\ngegen\n\nden Handelsvertreter Bernd VD ; >une festen\nWohnsitz, geboren am Ep ' 45 ir TO reis\n\nSO: zu: Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Notzucht u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6. Juli 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter lLoesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Strickert\nals beisitzende Richter,\n\nAntsgerichtsrat EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEEEEEED =: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär EEE\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts München I\nvom 21. Oktober 1970\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte des schweren Raubes,\nbegangen in Tateinheit mit Entführung\nwider Willen, Notzucht und vorsätzlicher Körperverletzung, schuldig ist;\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge- |\nrichts zurückverwiesen.\n\nIIl. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon lechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht,\nbegangen in Tateinheit mit Entführung wider Willen und\nvorsätzlicher Körperverletzung, sowie wegen schweren\nRaubes unter Einbeziehung einer rechtskräftig verhängten\nFreiheitsstrafe von einem Jahr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt,\n\nDie gegen dieses Urteil gerichtete Revision des\nAngeklagten rügt die Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrüge greift nicht durch.\n\nDie Strafkammer hat den Beweisamtrag des Verteidigers,\nein Gutachten über die Glaubwürdigkeit der Zeuzin Te\neinzuholen, rechtsirrtunsfrei abgelehnt.\n\nDie Beurteilung des Wertes einer Zeugenaussage\ngehört zu den wesentlichen Aufgaben des Tatrichters.\nZur Erfüllung dieser Aufgabe hat er sich nach pflichtgemäßem Ermessen der Hilfe eines. Sachverständigen nur\nin den Fällen zu bedienen, in denen seine Lebenserfahrung und Menschenkenntnis sowie etwaige Kenntnisse\nauf einzelnen besonderen Gebieten des Wissens und der\nmenschlichen Tätigkeit nicht ausreichen (BGHSt 2, 163;\n3, 27 und 52; 8, 130; BGH, Urteil vom 15. September 1970\n- 1 StR 409/70). Bei erwachsenen Zeugen darf sich der\n\nm 7\n\nTatrichter, wie der Senat mehrfach entschieden hat, die\nnötige Sachkunde zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit\n\nnur dann nicht zutrauen, wenn die Beweislage - etwa wegen\nunaufklärbarer Widersprüche in den Aussagen mehrerer\nZeugen — besonders schwierig ist.\n\nDas trifft hier nicht zu. Die Aussage der Zeugin\nN) stand nicht in unaufklärbarem Widerspruch zu\nden Bekundungen anderer Zeugen. übensowenig enthielt sie\nWidersprüche in sich selbst. Ob andere Personen Teile\nder früheren ürzählungen der Zeugin glaubten, ist unerheblich. Die Darstellungen der Zeugin Vi und Tu\nbestätigten die Aussage der Zeusin Tin vwesentlichen Teilen. Der Riß im Hüfthalter, die fehlenden Knöpfe\nan der Strickjacke und frische blutunterlaufene Stellen\nam Körper der Zeugin waren gewichtige zusätzliche Beweisanzeichen. Bei dieser Sachlage bestand für den Tatrichter\nkein rechtliches Erfordernis, dem Beweisamtrag zu entsprechen.\n\nII. Auf die Sachrüge hin sind ein Teil des Schuldspruchs zu ändern und der Strafausspruch aufzuheben.\n\n1. Der Angeklagte verwirklichte den Tatbestand\nder Entführung wider Willen (§ 236 a.F. StGB, § 237 n.F.\nStGB), indem er die Zeugin TB üurch List und\nGewalt in einem Pkw auf einen abgelegenen Feldweg außerhalb der Stadt verbrachte. Er spiegelte ihr vor, er\nwerde sie nach Hause bringen, und hinderte sie später\n\ngewaltsam am Aussteigen. An der einsamen Stelle war sie\nzeitweise seinem ungehemmten Einfluß preisgegeben.\n\n-ıIn—\n\nDer Ainseklagte nutzte ihre hilllose Iase zur Unzucht\nmit ihr aus.\n\n2. Gegen die Verurteilung wesen Notzucht unü vorsätzlicher Körperverletzung bestehen keine rechtlichen\nBedeüken.\n\n3. Auch die Verurteilung wegen schweren Raubes\nwird durch die getroffenen Feststellungen getragen.\nDer äÄngeklagte riß der Zeugin einen wertvollen ing\nvom Finger. Er erklärte ihr, sie werde den Ring nicht\nmehr sehen, er werde ihn veräußern (UA 3. 8, 20). Zugleich\nwollte er den Ring als Druckmittel gegen sie bemutzen\n(UA S. 8, 20). Damit ist die Zueignungsabsicht hinreichend\ndargetan. Beides ist miteinander durchaus vereinbar.\nSich zueignen bedeutet, die Sache selbst oder ihren\nwirtschaftlichen Wert den eigenen Vermögen zuführen\n(BGHSt 4, 237, 238; 16, 190, 192; 19, 388). Eine solche\nAbsicht liest jedenfalls in dem Bestreben, die Ssacne zu\nveräußern.\n\nDie Merkmale des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB sind\nnach den Feststellungen erfüllt.\n\n4. Der schwere Raub stent zu den anderen Strafitatbeständen im Verhältnis der Tateinheit. Der Angeklagte\nfaßte den Tatentschluß, als die Entführung wider Willen\nnoch andauerte (UA S. 8). Die Entführung ist erst beendet,\nwenn der Zustand des Entführtseins wieder beseitigt ist.\nSie ist Dauerstraftat (BGHSt i8, 29, 31). Während der\nAngeklagte der Zeugin den Ring vom Finger riß, befand\n\n6. 4\n\ndiese sich noch in seiner herrschaltsgewalt. Er besins\ndie weitere Straftat während des Zustandes, den er durch\n£ntführung geschaffen hatte. Die EIntführunz war Bestandteil der Gewalt, durch die er die mißhandelte Frau zur\nDuldung der \\Wlegnahme nötigte. Daß er den weiteren Tatvorsatz erst faßte, als die Notzucht beendet war, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Intführunsstatbestand bildet das Bindeglied auch zu den Matbeständen\nder Notzucht und Körperverletzung,\n\nDas Revisionsgericht kann den Schuldspruch insoweit\nin entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 St?TO selbst\nändern. Ein Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPG war hier nicht\nerforderlich.\n\nIII. Die Änderung des Schuldspruchs hat zur Folge,\ndaß der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden muß.\nFür die einheitliche Handlung ist nunmehr eine Strafe\nfestzusetzen.\n\nPfeiffer loesdau Pikart\nWoesner Strickert\n\ndie","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-07-06/1-str-135-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-07-06/1-str-135-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:29.975761+00:00"}}