{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-06-29_1_StR_362_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-06-29","aktenzeichen":"1 StR 362/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 362/70 URTEIL\n\nin der Strafsache.\n\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Dr. Oskar R ssmmmmmEEE aus\nSt , geboren ar MUEMGEEENEEMEME ir C-EEEEEEne/ S ki\n\n- Sachbezeichnung: Kup u.a. -\n\nwegen Betruges\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund‘\nder Verhandlung vom 29. Juni 1971 in der Sitzung am\n1. Juli 1971, woran teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter ‚Strickert\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. Emm\n| als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. en aus nn\n\nRechtsanwalt HERE GEHEEEEEENG\n‚als Verteidiger,\n\nJustizangestellter ib\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: _\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Stuttgart vom 25./26. Juli\n1968 wird verworfen. Jedoch tritt an die Stelle\nder erkannten Gefängnisstrafe Freiheitsstrafe\nvon gleicher Höhe.\n\n: Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n_ Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Dr. Oskar\nRe für schuldig erachtet, während der Monate\nJuni und August 1962 bei insgesamt vier Gelegenheiten\nmit bedingtem Betrugsvorsatz an einem von den mitangeklagten Eheleuten Vernon und Helga Kımmummmmm\nentwickelten und in größtem Ausmaß betriebenen System\nbetrügerischer Kreditschöpfung als Täter mitgewirkt\nund so dazu beigetragen zu haben, daß es den Mitangeklagten gelang, im Rahmen von Scheck- und Wechsel- |\nreitereien sowie im Zusammenhang mit dem Verkauf wertloser Aktien von Banken und Privatpersonen Millionenbeträge zu erschwindeln. Die Strafkammer hat den Angeklagten deshalb auf Grund noch näher zu erörternder Feststellungen wegen gemeinschaftlichen Betruge in drei Fällen\nund wegen eines in derselben Richtung liegenden, aber\nallein begangenen versuchten Betruges zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Von der Anklage eines weiteren Betruges zum\nNachteil Sum (UA S. 942), der Untreue und des Parteiverrats zum Nachteil Dr. StR (UA S. 893) und der aktienrechtlichen Untreue zum Nachteil der Allgemeinen WE-EEE Berlin AG (UA S. 829) : ist der Angeklagte\nfreigesprochen worden.\n\nWährend die gleichzeitig wegen mehrfachen Betruges\nzu hohen Strafen (Vernon KB: 3 Jahre 4 Monate:\nZuchthaus; Helga Kimmep: 4 Jahre 6 Monate Zuchthaus)\nverurteilten Mitangeklagten kein Rechtsmittel eingelegt\nhaben, wendet sich der Angeklagte Dr. Oskar RE\nmit’ der Revision gegen seine Verurteilung. Er rügt zahl-\n\nreiche Verletzungen verfahrensrechtlicher Vorschriften\nund Verstöße gegen das sachliche Recht. Sämtliche Beanstandungen erweisen sich jedoch als unbegründet.\n\nI. Verfahrensbeschwerden.\n\nA. Besetzungsrügen.\n\n1. Die Revision ist zunächst der Auffassung, der\nGeschäftsverteilungsplan 1967 des Landgerichts Stuttgart\nsei hinsichtlich der Strafkamner VIII und der Hilfsstrafkammer vIlla wegen deren enger Verflechtung undurchführbar und damit ungesetzlich gewesen. |\n\nNach dem Geschäftsverteilungsplan vom 12. Dezember\n1966 in Verbindung mit den Präsidialbeschlüssen von\ngleichen Tag und vom 19. Mai 1967 hatten beide Kammern\n.— wie der Beschwerdeführer darlegt - den Vorsitzenden\nund die beiden richterlichen Mitglieder Hm und\nRe ge gemeinsam; ferner waren sie auf übereinstimmende\nSitzungstage (Montag und Mittwoch) und dieselbe Ver- .\ntretungskemmer angewiesen. Der VIII. Großen Strafkamner\ngehörten im übrigen die Lanägerichtsräte Kimkmmmmm\n(als stellvertretender Vorsitzender und Vorsitzender\nin diesem Verfahren) und Dr. Ewme (als Berichterstatter)\nan; weiteres Mitglied der Hilfsstrafkammer VIII a war\n\nLandgerichtsrat Sch.\n\nUnter diesen Umständen, meint äie Revision, seien\n\ndie Kammern .an den ihnen zugeteilten beiden Sitzungstagen nicht gleichzeitig funktionsfähig gewesen, zumal\nder Hilfsstrafkammer VIII a nur zwei Richter angehört\nhätten, die unabhängig vom verfahren tätig\n\nwerden konnten. Es habe daher von Fall zu Fall bestimmt\nwerden müssen, welcher der beiden Sitzungstage jeweils\nfür die eine oder, andere Kammer verfügbar war.\n\nHierin sieht die Revision in erster Linie einen Verstoß gegen das System der festen Sitzungstage (§ 45 Abs. 1\nGvG). Sie ist ferner der Ansicht, daß mit einer ad-hoc-Verteilung der Sitzungstage auf die Kammern zugleich auch die\nSchöffenbank erst hinreichend bestimmt worden sei; die\nStrafkammer sei deshalb in der Person der Schöffen Dumm\nund Ren rechtsfehlerhaft besetzt gewesen (Art. 101\nAbs. 1 Satz 2 GG; 8 338 Nr. 1 StPO). |\n\nDie Rügen greifen nicht durch.\n\nAllerdings ist zutreffend, daß die ordentliche\nStrafkammer und die zu ihrer Entlastung gebildete Hilfsstrafkammer wie zwei normale Strafkammern unabhängig voneinander funktionsfähig sein müssen. Die Frage, ob das\nhier der Fall war, konnte sich jedoch nicht allgemein,\nsondern nur im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren stellen, und zwar auch insoweit nicht vor dem\nErlaß des Präsidialbeschlusses vom 29.- Mai 1967, durch\nden der damalige Gerichtsassessor Rei für die\nHauptverhandlung im Ki verfahren zum Ergänzungsrichter bestellt wurde (vgl. dienstliche Stellungnahme\ndes Iandgericatspräsidenten vom Dezember 1970 S. 3, 8).\nDenn erst mit diesem Beschluß - und nicht schon mit\nder insoweit unwirksamen Anordnung des Vorsitzenden vom\n30. Dezember 1966 (vgl. Kleinkmecht StPO 29. Aufl.,\n\"Anm. 3 zu § 192 GVG) - waren beide der VIII. Großen\nStrafkammer und der Hilfsstrafkamner VIII a gemeinsam\n\nals ständige Mitglieder angehörenden Richter iD ] und\nRem am vorliegenden Verfahren - als Beisitzer und\nErgänzungsrichter - beteiligt, so daß sich nunmehr die\nFrage einer ausreichenden Arbeitsfähigkeit der Hilfsstrafkammer VIII a erheben konnte.\n\nEs mag dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen\nder Revision nicht schon daran scheitert, daß die Terminsbestimmung in vorliegender Sache dem Präsidialbeschluß vom 29. Mai 1967 ‚geraume Zeit voranging. Jedenfalls war entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers\n‘ die funktionelle Unabhängigkeit ‘beider Kammern nach\nderen Besetzung zum Zeitpunkt des Beginns der Hauptverhandlung in vorliegender Sache am 12. Juni 1967 gewährleistet. Eine Kollision in ‘der Person des gemeinsamen Vorsitzenden war ausgeschlossen, da Landgerichtsdirektor Ir —- wie. noch auszuführen sein wird —\n‘auf Grund erfolgreicher Selbstablehnung im Kiiiiememverfahren nicht mitwirken durfte. Weitere Mitglieder\nder Hilfsstrafkammer VIII a waren damals landgerichtsrat\nSchi und der mit Wirkung vom 1. Juni 1967 zugeteilte Gerichtsassessor Pe (vgl. dienstliche Stellungnahme des Landgerichtspräsidenten aa0 S. 1). Es war somit\nim Hinblick auf den Beginn des Verfahrens am 12. Juni 1967\nsichergestellt, daß ‚beide Kammern an den übereinstimmenden\n‚Sitzungstagen gleichzeitig und nebeneinander tagen konnten.\nEiner willkürlichen Aufteilung der Sitzungstage Montag. und\n\nMittwoch auf die beiden Kammern zur Gewährleistung eines.\n\ngeregelten Arbeitsablaufs bedurfte 6s somit nicht.\n\n| Ob das Ausscheiden des Gerichtsassessors Pam\nzum 31. Juli 1967 aus der Hilfsstrafkammer VIII a deren\n\nFunktionsfähigkeit später in unzulässiger Weise\nbeschränkt hat, mag dahinstehen. Das vorliegende\nVerfahren vor der VIII. Großen Strafkammer konnte\nhiervon nicht betroffen werden.\n\n2. Die Revision macht geltend, der Beschluß\nder Strafkammer VIII vom 2. August 1966, durch den Landgerichtsdirektor Le auf seine Selbstanzeige\n(§ 30 StPO) von der Mitwirkung im Kronenbergverfahren entbunden worden sei, sei mangels ordnungsgemäßer Besetzung der Beschlußkammer rechtsfehlerhaft\nzustande gekommen. Mangels einer wirksamen Entbindung\nbabe daher Landgerichtsdirektor Leu den Vorsitz\nführen müssen. |\n\nDie Rüge ist im Ergebnis unbegründet. .\n\nIm Zeitpunkt der Beschlußfassung standen nur drei\nKammermitglieder zur Verfügung, darunter ein Richter\nauf Probe. Ein weiteres Mitglied, landgerichtsrat\nDr. Fe, war am 14.7.1966 zum Oberamtsrichter ernannt worden, trat seinen Dienst beim Amtsgericht aber\nerst am 1. September 1966 an. In der Zwischenzeit\nwurde er mit dem Erlaß des Justizministeriums vom\n12. Juli 1966 an das Landgericht Stuttgart \"abgeordnet\".\nDer stellvertretende Vorsitzende der Strafkammer VIII\nging nunmehr davon aus, daß gemäß § 29 DRiG eine Mitwirkung eines Richters auf Probe und eines abgeorädneten\nRichters unzulässig sei; statt des ersteren 70g er\n_ deshalb einen Richter der Vertretungskammer zu (Aktenvermerk vom 1. August 1966 - Bl. 277 Ordner Hr. 2\n\nab Anklage). Hierzu meint die Revision, daß die\nVoraussetzungen für die Heranziehung eines Mitglieds der Vertretungskammer nicht gegeben gewesen\nseien, weil Landgerichtsrat Dr. Fe, der vor Beginn des Geschäftsjahhes 1966 vom Präsidium des\nLandgerichts zum ordentlichen Mitglied der VIII.\nGroßen Strafkammer bestimmt worden sei, diese Eigenschaft nicht schon mit der Ermennung zum Oberamtsrichter, sondern erst durch den Antritt dieser |\nStellung verloren habe, so daß er nicht abgeordneter\nRichter i,S. des § 29 DRIG gewesen sei. .\n\nOb diese Ansicht einer Nachprüfung standhält\n(vgl. BGH Urteil vom 27. Februar 1961 - 5 StR 520/61;\nRGZ 62, 273, 276), kann auf sich beruhen. Der Beschluß ist jedenfalls wirksam, weil Richter in der\nvorgeschriebenen Zahl mitgewirkt haben und keiner\nvon ihnen kraft Gesetzes gehindert war, das Richteramt auszuüben. | —\n\nDie Entscheidung über die Ablehnung eines Richters\nkann zwar weitgehend im Revisionsverfahren zur Nachprüfung gestellt werden, wobei auch Verfassungsverstöße gerügt werden können (vgl. § 338 Nr. 5 StPO;\nBVerfeE 21, 139, 145; BGESt 23, 265 mit Hinweisen).\n\nHier liegt es aber anders. Mit dem Beschluß wurde\nvor Beginn der Hauptverhandlung die Selbstablehnung\neines Richters für begründet erklärt. Eine derartige\nEntscheidung ist in entsprechender Anwendung des 8 28\nAbs. 1 StPO nicht anfechtbar, auch nicht in der Form\nder Revisionsrüge (vgl. BGH GA 1962, 358; RGSt 67,\n\n276). Das Revisionsgericht ist daher nicht befugt, zu prüfen,\n\nob der Beschluß rechtsfehlerhaft zustandegekommen ist.\nObne Einfluß bleibt auch, daß der Angeklagte gegebenenfalls gegen den Beschluß vom 2. August 1966 die Verfassungsbeschwerde hätte erheben können, weil ein etwaiger Verfassungsverstoß nicht mehr mit der Anfechtung\nder Endentscheidung gerügt werden konnte (BVerfGe 21,\n139, 143; vgl. auch BVerfGE 17, 262, 264; Leibholz/\nRupprecht, Bundesverfassungsgerichtsgesetz 8 90 Rz. 49).\nIm übrigen käme hier auch nur eine auf einem Verfahrensirrtum (error in procedendo) beruhende Fehlbesetzung in\n\nBetracht, die grundsätzlich die Annahme einer Ver-\n\n_ letzung aes Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht recht-\n\nfertigt (BVerfGE 29, 45, 48 mit weiteren Hinweisen);\n\nder Ausnahmefall der Mitwirkung eines ausgeschlossenen\nRichters (BVerfG NJW 1971, 1033) liegt nicht vor.\n\n- 10 -\n\n3. Die Rüge, der - ausgeschlossene -— Vorsitzende\nder VIII. Großen Strafkamner, Llandgerichtsdirektor\nLevacher habe in verfassungswidriger Weise die Bestimmung\n\n‘des Hauptverhandlungstermins vom 12. Juni 1967 beeinflußt, so daß das Gericht in der Person der Schöffen\nfehlerhaft besetzt. gewesen sei (vgl. BVerfGE 4, 412),\nist sachlich unbegründet. Nach, der dienstlichen Äußerung\nvon Landgerichtsdirektor X 1 ui vom 11. Dezember\n1970, der den Vorsitz in diesem Verfahren führte, beruhte\ndie Anberaumung des Hauptverhandlungstermins ausschließ-.\nlich auf seiner eigenen Entscheidung. Eine Abspracke mit.\nLandgerichtsdirektor nd hat insoweit nicht stattgefunden und war auch nicht erforderlich. —\n\n4. Die Revision sieht ferner einen ‚Verstoß gegen\nArt..101 Abs.. 1 Satz 2 GG, 8 338 Nr. 1. StPO darin, daß\nder Vorsitzende der Strafkammer VIII, landgerichtsdirektor\nLei , trotz seiner Entbindung von der Mitwirkung\nwegen Besorgnis der Befangenheit die richterlichen Beisitzer für die. Hauptverhandlung in vorliegender Sache\nbestimmt habe.\n\nIn dem nach § 69 Abs. 2 avec verfügten internen\nGeschäftsverteilungsplan des Kammervorsitzenden, Landgerichtsdirektor Tmmip , vom 30. Dezember 1966 ist\nfolgende Anordnung enthalten:\n\n\"...Herr Landgerichtsrat Kin führt\nnach dem Ausscheiden von Tandgerichtsdirektor Teiler als ordentlicher Vorsitzender den Vorsitz in der Hauptver- _\nhandlung gegen die Eheleute K. und Dr. R. ...\nHerr lanägerichtsrat Dr. EM ist in dieser\nSache Berichterstatter, landgerichtsrat\nHw beisitzender Richter, Gerichtsassessor Re un Freänzungsrichter.\n\n„»„o...0..\n\ngez. (Du)\nlandgerichtsdirektor\"\n\n- 11 -\n\nDer Beschwerdeführer ist durch diese Anordnung\nnicht seinen gesetzlichen Richter entzogen worden.\nArt. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gilt allerdings nicht nur\nfür den erkennenden Richter, sondern umfaßt auch die\nvorbereitende richterliche Tätigkeit (BVerfGE 4, 412\nff). Im Falle der erfolgreichen Selbstablehnung (§ 30\nStPO) steht der betroffene Richter einem kraft Gesetzes\nausgeschlossenen Richter gleich. Er ist somit \"von\nder Ausübung des Richteramts\" (§ 22 StPO), also von\njeder Art richterlicher Tätigkeit in den betreffenden\nVerfahren ausgeschlossen (BGHSt 3, 68, 69). Hierzu\ngehört auch die Bestimmung der Beisitzer für die Hauptverhandlung. Denn nach feststehender Rechtsprechung\ndes Bundesverfassungsgerichts soll Art. 101 Abs. 1 Satz 2\nGG der Gefahr vorbeugen, daß die rechtsprechenden Organe\ndurch Manipulierung sachfrenden Einflüssen ausgesetzt\nwerden, gleichgültig von welcher Seite die Manipulierung\nausgeht, ob von außerhalb oder innerhalb der Justiz j\n(BVerfG NJW 1971, 1029). Ein Verstoß gegen Art. 101\nAbs. 1 Satz 2 GG kommt jedoch nicht in Betracht, weil’ die\nin der Anordnung genannten Beisitzer gesetzliche Richter\nwaren.\n\nLaut Geschäftsverteilungsplan gehörten der VIII.\nGroßen Strafkammer für das Geschäftsjahr 1967 außer\ndem (ausgeschlossenen) Vorsitzenden und dessen regelmäßigen Stellvertreter landgerichtsrat Kies die\nLandgerichtsräte Dr. EM und HE sowie Gerichtsassessor Reii® an. Landgerichtsrat Kindermann als\nder gesetzmäßige Vorsitzende in diesem Verfahren hatte\nausweislich der dienstlichen Stellungnahme des Landgerichtspräsidenten (aa0 S. 3 und 8) die Zuziehung eines\n\n- 12 -\n\nErgänzungsrichters angeoränet. Daraufbin wurde auf\nVorschlag des Landgerichtspräsidenten durch Beschluß\ndes Präsidiums vom 19. Mai 1967 Gerichtsassessor\nReichardt in zulässiger Weise (vgl. Löwe/Rosenberg,\n‚StPO 21. Aufl. § 192 Anm. 8 a; Kleinknecht, StPO |\n\n29. Aufl. Anm. 3 zu.§ 192 GVG) zum Ergänzungsrichter\nbestimmt. Damit standen aber als richterliche Beisitzer im vorliegenden Verfahren nur die Landgerichts-.\nräte He und Dr. EEE zur Verfügung. Letzterer\n\nwar im übrigen bereits seit Beginn des Verfahrens\naufgrund der Geschäftsverteilung im Jahre 1965 Berichterstatter. Die Anordnung des Vorsitzenden bringt somit\nnur das zum Ausdruck, was sich. bereits aus der\nGeschäftsverteilung ergab.\n\n5, Die Revision beanstandet weiter, es sei nicht.\nhinreichend genau bestimmt gewesen, an welohen anhängigen\nVerfahren der beiden Kammern VIII und VIII a welches\nder gemeinsamen richterlichen Mitglieder (Emm und.\nRe) zur Mitwirkung berufen gewesen seien. kuch\ninsoweit habe es vielmehr einer Bestimmung von Fall zu\nFall bedurft. 2\n\nDiese Rüge ist, wie bereits die vorstehenden\nAusführungen über die Unmöglichkeit einer anderen\nBesetzung der Richterbank im vorliegenden Verfahren\nergeben, offensichtlich unbegründet. |\n\n6. Die Rüge, die VIII. Große Strafkammer habe\nwährend des vorliegenden Verfahrens in unzulässiger\nWeise gleichzeitig und nebeneinander in verschiedenen\n\n- 13 -\n\nBesetzungen zwei Hauptverhandlungen durchgeführt, geht\nvon einer fehlerhaften Wertung des Begriffs \"gleichzeitig\"\naus. Das Verbot der gleichzeitigen Verhandlung mit verschiedener Besetzung bezieht sich nur auf Verhandlungen\n\"am selben Sitzungstag\" (BGHSt 18, 386, 387). Die Strafsache We, die als einzige während der Dauer des\nKu prozesses zusätzlich von der VIII. Großen\nStrafkammer verhandelt wurde, fand jedoch an sitzungsfreien Tagen des KR Drozesses statt (vgl. dienstliche Äußerung des Landgerichtspräsidenten aa0). Das war\nrechtlich zulässig.\n\n7. Die Revision beanstandet ferner eine Verletzung\nder §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1, 66 Abs. 1 GVG in Verbindung\nmit § 338 Nr. 1 StPO. Sie ist der Auffassung, Landgerichtsdirektor Levacher habe der Vorsitz in der VIII. Großen\nStrafkammer im Hinblick auf die für das Direktorium voraussehbare längere Dauer des Ku prozesses nicht. übertragen werden dürfen. Durch seinen Ausschluß im vorliegenden Verfahren habe er die Funktion eines Kammervorsitzenden\nwährend der beiden Geschäftsjahre nicht ausüben können.\n\nEin Fall der vorübergehenden Verhinderung des ordentlichen\nVorsitzenden habe somit nicht vorgelegen, so daß nicht\nLandgerichtsrat Kiweemn als stellvertretender Vorsitzender,\nsondern ein neu bestellter ordentlicher Vorsitzender den\nVorsitz habe führen müssen. Auch damit dringt der Beschwerdeführeı richt durch.\n\nDie tatsächliche Dauer der - zunächst auf den\n19. Januar 1967 terminierten, aber erst am 12. Juni 1967\nbegonnenen -— Hauptverhandlung, die auf die unerwartete\nVerzögerung in der Auslieferungssache Kıuuuwp, die\n\nim voraus nicht überblickbaren besonderen Schwierigkeiten\ndes Verfahrens (vgl. dienstliche Stellungnahme des\nLandgerichtspräsidenten aa0 S. 6) und ‚die zahlreichen\n\nvon der Verteidigung des Beschwerdeführers erhobenen\nBeweisamträge zurückzuführen ist, war nicht voraussehbar.\nDirektorium und Präsidium gingen vielmehr, wie sich aus\nden Niederschriften über .die Sitzungen von 12. Dezember‘\n1966 und aus der zeitlichen Begrenzung der Errichtung bzw.\n‚des Fortbestandes der Hilfsstrafkammer VIII a (vgl. die\nPräsidialbeschlüsse vom 12. Dezember 1966 und 19. Mai 1967)\nergibt, bei Beschlußfassung über Kammervorsitz und Geschäftsverteilung von einer mutmaßlichen Prozeßdauer\n\nvon vier bis sechs Monaten aus. Hieran hat sich eine\nÜberprüfung der Gesetzmäßigkeit der Beschlüsse i.S. der\n\n§§ 62 Abs. 1, 66 Abs. 1 GVG zu orientieren. .\n\nDie Frage, ob eine zulässige vorübergehende oder\neine gesetzwidrige dauernde Verhinderung des Vorsitzenden\nanzunehmen ist, kann weder allein von ihrer Dauer her noch\nausschließlich nach dem Umfang der tatsächlichen Einfluß-\n‚ nahme des (verhinderten) Vorsitzenden auf Geschäftsgang\nund Rechtsprechung seiner Kammer, insbesondere nicht los-.\ngelöst von dem Grund der Verhinderung beantwortet werden\n(BeHSt 21, 133, 134). Im vorliegenden Verfahren hatte\nsich Landgerichtsdirektor TE durch Anzeige gemäß\n§ 30 StPO für befangen erklärt und war bereits mit Be-\n‚schluß der VIII. Großen Strafkammer vom 2. August 1966\n‚wegen der Besorgnis der Befangenheit von der weiteren\nMitwirkung entbunden worden... Bei einem solchen Fall\nder rechtlichen Verhinderung bestand keine Gefahr der\nUmgehung des Gesetzes durch willkürliche Handhabung,\n\n- 15 - \\\n\nzumal die Dauer der Verhinderung nicht von sachwidrigen,\ndie Belange der Rechtspflege ungenügend berücksichtigenden\nErwägungen abhängig gemacht werden konnte.\n\nDie im Hinblick auf die (rechtliche) Verhinderung\ndes landgerichtsdirektors Im getroffene Regelung\nüber Vorsitz und Geschäftsverteilung war. auch vereinbar\nmit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung über den\nVorsitz in Kämmern, einen richtungsweisenden Einfluss\ndes bestellten Vorsitzenden auf ihren Geschäftsgang und\nihre Rechtsprechung und damit Güte und Einheitlichkeit\nder Rechtsprechung der Kammer zu gewährleisten (vgl.\nBGHSt 2, 71, 73; 21, 133). Für die voraussichtliche Dauer\nder Belastung mit dem vorliegenden Verfahren, wurde vom\nPräsidium die Errichtung bzw. der Fortbestand der Hilfsstrafkammer VIII a beschlossen, der für diese Zeit alle\nanderen Sachen der VIII. Großen Strafkammer - mit Ausnahme\nvon drei weiteren politischen Strafsachen (darunter ‚die\nSache Web), in denen Landgerichtsdirektor Teuer\nden Vorsitz führte - zugewiesen wurden. Der Vorsitz\nin beiden Kammern wurde Landgerichtsdirektor LEERE\nübertragen. Damit blieb der gesamte Geschäftsbereich\nder Strafkammer VIII, auch soweit er vorübergehend der\nHilfsstrafkamer VIII a übertragen wear, in der Hand eines\nVorsitzenden,\n\nUnter diesen Umständen ist es rechtlich nicht zu\nbeanstanden, daß das Direktorium bei der Vorsitzverteilung\nbezüglich der Strafkammer VIII von einer vorübergehenden\nVerhinderung des Landgerichtsäirektors Temp ausgegangen\nist. Die Kammer war daher mit dem zum regelmäßigen Vertreter\ndes ordentlichen Vorsitzenden bestellten landgerichtsrat\n\n-16 -\n\nKm als Vorsitzenden in vorliegender Sache vorschriftsmäßig besetzt.\n\nDie unerwartete erhebliche Überschreitung der ur-.\nsprünglich angenommenen Verfahrensdauer - sie erstreckte\nsich auf insgesamt 14 Monate - hat hieran nichts geändert.\nSie stand einer ‘Fortführung und Beendigung des in vorschriftsmäßiger, Besetzung des Gerichts begonnenen Verfahrens nicht entgegen.\n\nB. Ablehnungsrügen,\n\n1. Ablehnungsgesuch vom 5. Februar 1968,\n\na) Im ersten, in der Hauptverhandlung am 5. Februar\n1968 angebrachten Ablehnungsgesuch vom selben Tage führte\nder Angeklagte zwei Vorfälle ‚aus den Verhandlungen vom\n22. und 30. Januar 1968, mit dem Hinweis an, daß diese im\nZusammenhang eine Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden Ki agguiinn begründeten.\n\nMit Recht hat die Strafkanmer dieses Ablehnungsgesuch\nals unzulässig verworfen,. weil die Ablehnung entgegen\n§ 25 Abs. 2 Nr. 2 StPO nicht unverzüglich geltend gemacht\nworden ist. In diesem Sinne ist ein Ablehnungsamtrag nur\ndann rechtzeitig: gestellt, wenn er chne schuldhafte, d.h.\neine nicht durch die Sachlage begründete Verzögerung angebracht wird (BEHSt 21, 334, 339; EGH VRS 34, 200). Der\nzweite - von der Revision angeführte -_ Vorfall hatte sich\nbereits während der Vormittagssitzung ‚zugetragen und war\nnachmittags durch den Protokollierungsamtrag ‚des Verteidigers nochmals zur Sprache‘ gekommen. Unter diesen Umständen\nhätte die Ablehnung. jedenfalls in ‚der Nachmittagsverhandlung\ndes 30, Jamuar erklärt werden müssen,\n\n- 17 -\n\nDa das Ablehnungsgesuch somit verspätet gestellt\nworden ist, kommt es für die rechtliche Beurteilung\nseiner Zurückweisung auch nicht darauf an, ob die Strafkammer vor ihrer Entscheidung den Angeklagten über den\nInhalt einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten\nRichters in Kenntnis gesetzt hat (vgl. BGHSt 21, 334,\n344; BVerfGE 11, 3).\n\nb) Soweit die Revision in diesem Zusammenhang\nweiter bemängelt, die Strafkammer habe den Beschluß\nzunächst in fehlerhafter Besetzung (ohne Schöffen)\ngefaßt und erst nach der Mittagspause rechtswirksam\n(§ 26 a Abs. 2 StPO) wiederholt, so daß das Gericht\nwährend der Bauptverbandlung von der ersten Beschlusverküindung bis zur Mittagspause nicht ordnungsgemäß\nbesetzt gewesen sei, ist das rechtlich ohne Belang.\nDenn laut Protokoll erfolgte die Bekanntgabe um\n12.50 Uhr und anschließend wurde sofort in die Mittagspause eingetreten, ohne daß es nooh zu prozeßerheblichen Handlungen gekommen wäre.\n\n2. Ablehnungsgesuch vom 41. März 1968.\n\nDes zweite Ablehnungsgesuch stützte der Angeklagte\nauf folgendes Vorbringen: Die von dem Vorsitzenden geäußerte falsche Rechtsauffasaung, die Belehrungspflicht\nnach § 55 Abs. 2 StPO gelte nicht für die Vernehmungen\nder Kriminalpolizei; der Vorsitzende habe ferner bei der\nBefragung des Zeugen Ge durch den Angeklagten\nDr. RE erklärt: \"Die Rechte, die Ihnen zustehen,\nbestimme ich\". |\n\nDie Strafkammer bat dieses Ablehnungsgesuch entgegen\nder Auffassung der Revision zu Recht als unbegründet zu\nrückgewiesen.\n\n-18 -\n\na) In der vom Vorsitzenden geäußerten Meinung über\ndie Frage einer Belehrungspflicht der Polizei: gemäß\n§ 55 Abs. 2 StPO vor Einfügung des § 163 a Abs. 5 StPO\nhat die Strafkammer: zutreffend keinen durchschlagenden\nAblehnungsgrund ‚gesehen. Die Äußerung einer Rechtsauffassung ist srundsätzlich nicht geeignet, die Besorgnis\nder Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfGE 4, 143;\nEberhard Schmidt, StPO Nachträge zu Teil II § 24 Rn 4).\nIm übrigen war. die Äußerung des Vorsitzenden auch\nsachlich richtig. | |\n\n» Sieht man die - vom Angeklagten gerügte -\nBemerkung des Vorsitzenden \"Die Rechte, die Ihnen zustehen,\nbestimme ich\" in dem festgestellten konkreten Zusammenbang, so bestand für den Angeklagten auch insoweit kein\nvernünftiger ‘Grund, Zweifel in die Unparteilichkeit des\nVorsitzenden zu setzen. Der Angeklagte hatte dem Zeugen\nCm, der gerade mit der Beantwortung seiner. Frage in\nverneinenden: Sinne begonnen hatte, mit der Bemerkung _\n\"ja oder nein\" das Wort abgeschnitten. Dem nunmehr erfolgten Hinweis des Vorsitzenden,, der Angeklagte könne: dem\nZeugen nicht die Art der \"Beantwortung vorschreiben, war\nDr. Oskar Rus mit der Bemerkung begegnet, dies\nsei sein Recht, Hierauf war aber die oben wiedergegebene\nÄußerung des Vorsitzenden ausschließlich bezogen. Sie\nkonnte in diesem Zusammenhang vernünftigerweise auch von.\ndem. Angeklagten nur dahin verstanden werden, daß der\nVorsitzende ‚die abrupte Unterbrechung des Zeugen durch\nden Angeklagten beanstandete und eine vollständige Antwort des Zeugen ermöglichen wollte. Demit hielt er sich\näber im Rahmen der sachgemäßen Verhandlungsleitung.\n\n- 19 -\n\n intgegen der Auffassung der Revision handelte\nes sich somit vorliesend um keine Entziehung des Fragerechts. Mit der Rüge einer Verletzung der 88 240 Abs. 2,\n241 Abs. 2 StPO kann die Revision mangels Herbeiführung\neines Gerichtsbeschlusses (§§ 242, 238 Abs. 2 StPO)\nohnehin keinen ürfolg haben.\n\nc) Ohne Erfolg beanstandet die Revision auch\neine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG. Das Recht auf\nGehör gewährleistet nach ständiger Rechtsprechung des\nBVerfG, daß einer gerichtlichen Entscheidung nur solche\nTatsachen und Beweisergebnisse zugrundegelegt werden\ndürfen, zu denen die Beteiligten sich vorher äußern\nkonnten (BVerfGE 29, 545, 349 mit Hinweisen). Dieser\nGrundsatz gebletet es allerdings-im Ablehnungsverfahren,\ndem Angeklagten und seinem Verteidiger die von der 2\nDarstellung der Ablehnungsbegründung abweichende dienstliche Äußerung des“ abgelehnten Richters inhaltlich zur\nKenntnis zu bringen (§ 33 Abs. 3 StPO; vgl. BGHSt 21, .\n87). Die dienstliche Stellungnahme des Vorsitzenden,\nauf die der Verwerfungsbeschluß vom 11. März 1968 Bezug\nnimmt, bestätigte aber gerade, daß die vom Angeklagten\ngerügte Äußerung gemacht worden ist. Auch hinsichtlich\nder Umstände, unter denen die Bemerkung gefallen ist,\nist im Ablehnungsgesuch keine abweichende Darstellung\nenthalten.\n\nSchon deshalb hatte die Strafkammer. entgegen\nder Auffassung der Revision auch keine Veranlassung,\nweitere dienstliche Äußerungen der Schöffen oder des.\nSitzungsvertreters. der Staatsanwaltschaft einzuholen,\nzumal sich der Vorgang vor den Mitgliedern der Kammer\nabgespielt hatte.\n\n3. Ablebnungsgesuch vom >. April. 1968.\na) Der Ablehnungsamtrag der Verteidigung vom\n5. April 1968 ist mit einem handschriftlichen \"Vermerk\"\n\nfolgenden Inhalte versehen worden;\n\n\"Die Staatsanwaltschaft (oStA W.) hält\nden Antrag für unbegründet.\n\n5.4.68 KA\"\n\nDie Revision sieht darin eine unzulässige Mitwirkung des abgelehnten Vorsitzenden an dem Verwerfungsbeschluß vom 5. April 1968, den sie schon deshalb für rechtsfehlerhaft hält. Die Rüge geht fehl.\nDie Annahme einer unzulässigen Mitwirkung scheitert\nbereits daran, daß eine richterliche Amtshandlung\nnicht vorlag. Die Staatsanwaltschaft hatte nach '§ 33\n\n. Abs. 2 StPO das Recht. zur. schriftlichen oder mündlichen\n\nStellungnahme, die fernmündlich ebenso von der Geschäftsstelle hätte entgegengenommen werden ‚können.\nDiese Stellungnahme in ‚den Akten festzuhalten, ist\nerkennbar der alleinige Sinn der erwähnten Beifügung.\n\n») zur Begründung seines dritten . Ablehnungsamtrags vom 5. April 1968 machte der Angeklagte folgen-\n.. des geltend: Sein Verteidiger habe im Zusammenhang\nmit der Erörterung über den Verbleib der Gelder der\n‘Volksbank ZEEEEREEEEn der Mitangeklagten Frau KAHN\neine Frage gestellt, die sie nicht habe beantworten\nwollen. Deraufhin habe sein Verteidiger \"erklärt: |\n\n[G\n\n- 21 -\n\nFrau K., ich weise Sie darauf hin, wenn Sie zu dieser\nFrage keine Stellung nehmen, dann werde ich Sie in den\nnächsten Tagen danach fragen, von welchem Geld Sie in\nIrland gelebt haben.\" Darauf habe der Vorsitzende mit\nerhobener Stimme geäußert: \"Herr Rechtsamwalt, das lasse\nich nicht zu; was Sie hier machen, ist eine Nötigung\"\n\n- und etwas später \"Ich bestehe auf meiner Auffassung,\ndaß das, was Sie gemacht haben, eine versuchte Nötigung\nist.\" ‘\n\nDie Strafkammer hat das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen, weil eine begründete Besorgnis der Befangenheit nicht bestehe. Der im Antrag zugrunde gelegte Sachverhalt sei in einem wesentlichen Punkt falsch dargestellt. Der Verteidiger habe in scharfem und unüberhörbar drohendem Ton geäußert \"Frau K. wenn Sie mir\ndiese Frage nicht beantworten, dann werde ich Sie in den\nnächsten Tagen ganz intensiv nach den Vorgängen in“\n\nIrland befragen\". Damit seien vor allem heikle persönliche\nBeziehungen der Angeklagten K. zu verschiedenen Zeugen\n\n- andeutungsweise Gegenstand von Illustriertenberichten -\ngemeint gewesen. Diese Äußerung sei von allen am Verwerfungsbeschluß mitwirkenden Richtern als ein Ver-\n\nsuch des Verteidigers verstanden worden, die Mitangeklagte\nunzulässigerweise durch massiven Druck von ihrem bereits\nin Anspruch genommenen Aussageverweigerungsrecht abzZubringen.\n\n- 22 -\n\nDie sachlichen Bedenken der Revision gegen die\nZurückweisung dieses Ablehnungsamtrags sind ebenfalls\nunbegründet.\n\nSoweit der Beschwerdeführer die unterbliebene\nEinholung von dienstlichen Äußerungen der beisitzenden Richter und Schöffen, des Staatsnawalts und der\nam Verfahren. beteiligten Verteidiger beanstandet, verkennt er. offensichtlich, daß das Gesetz lediglich\ndie Herbeiführung einer dienstlichen Äußerung des\nabgelehnten Richters vorsieht (§ 26 Abs. 3 StPO),\ndagegen keine förmliche Beweisaufnahme tiber das Ablehnungsvorbringen. Es ist vielmehr dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts überlassen, ob und\nwann: es im einzelnen Fall die geltend gemachten Tatsachen für glaubhaft hält und mit welchen Mitteln es\nsich anschließend Kenntnis von dem Bestehen oder\nNi6htbestehen der Tatsache verschaffen will (vgl.\n\nBGBSt 21, 334, 347). Haben sich die Tatsachen in\nderselben Bauptverbandlung, d.h. vor dem Gericht\n\nmit denselben Richtern ereignet, so kann dies auf\n\nGrund der eigenen Wahrnehmungen ohne weiteres die Entscheidung treffen. So war es auch im vorliegenden Fell,\n:da die Mitglieder der: Strafkammer als ‚Beisitzer oder\nErgänzungsrichter den fraglichen vergang miterlebt hatten.\n\nDie darauf beruhenden Feststellungen lassen bei\nverständiger ‚Würdigung alle Zweifel des Angeklagten\nan der Unparteilichkeit des Vorsitzenden als unbegründet\n\n- 23 -\n\nerscheinen. Der Vorsitzende ist kraft seiner Befugnisse zur Verhandlungsleitung nicht nur berechtigt,\nsondern verpflichtet, unzulässige Einwirkungen auch\nvon seiten des Verteidigers eines Mitangeklagten zu\nunterbinden. Eine entsprechende Zurechtweisung durch\nden Vorsitzenden konnte daher von dem Angeklagten\nvernünftigerweise nicht als Zeichen von dessen Voreingenommenheit mißverstanden werden. Dies gilt um\nso mehr, als der Angeklagte als Rechtsanwalt die\nprozessuale Bedeutung des Vorfalles sachlich überblicken\nkonnte. Im übrigen sind Spannungen zwischen einem\n\n. Riohter und einem Verteidiger, um die es sich hier\nhandelte, im allgemeinen ohnehin nicht geeignet, das\nVertrauen eines von diesem vertretenen Angeklagten\nin die Unparteilichkeit des Richters zu berühren.\n\nce) Die in diesen Zusammenhang vorgebrachte Rüge\neiner unzulässigen Beschränkung der Verteidigung (§ 338\nNr. 8 StPO) kann schon mangels eines in der Hauptverhandlung ergangenen Gerichtsbeschlusses keinen Erfolg\nhaben.\n\nd) Die weitere Rüge eines Verstoßes gegen Art. 103\nAbs. 1 GG greift ebenfalls nicht durch. Die auf ein Ab-\n'lehnungsgesuch hin eingsholte abweichende dienstliche\nÄußerung des abgelehnten Richters ist zwar grundsätzlich\nvor der Entscheidung Über das Gesuca dem Antragsteller\nbekanntzugeben (§ 33 Abs. 3 StPO; vgl. BGESt 21, 87).\nDas ist hier möglicherweise nicht geschehen. Vorliegenä\nhandelte es sich aber um gerichtsbekannte Vorgänge, die\n\n- 24 -\n\nalle Beteiligten miterlebt hatten. Der Verwerfungsbeschluß wird infolgedessen hier von den eigenen Wahrnehmungen der Kammermitglieder getragen.\n\nEntgegen dem Vortrag der Revision verpflichtete\nArt. 103 Abs. 1 GG die Strafkammer auch nicht zu einer\nder Beschlußfassung vorausgehenden Bekanntgabe der Aufzeichnungen der Urkundshbeamtin und der Notizen der\nKammermitglieder tiber die Vorgänge. Letztere waren lediglich persönliche Aufzeichnungen zur Gedächtnisstütze,\nerstere nur eine Protokollierung der Geschehnisse, die\nsich innerhalb der Hauptverhandlung in Gegenwart aller\nVerfahrensbeteiligten abgespielt hatten. Eine Überraschung des Angeklagten durch ihm unbekannte Umstände,\nwar somit ausgeschlossen.\n\n4. Ablehnungsgesuch vom 20. Mai 1968.\n\nZur Begründung seines vierten Ablehnungsgesuchs\n\n. machte der Angeklagte geltend: Der Vorsitzende be\n\nauf die Stellung von Beweisamträgen durch seinen Verteidiger mit der Bemerkung reagiert, er bzw. die Kammer\nlasse sich von einem Organ der Rechtspflege nicht an\n\nder Nase berumführen. Dies habe zur Befürchtung Aniaß\ngeben müssen, daß der. Vorsitzende die Beweisamträge\n\ndes Verteidigers nicht mit der gebotenen Sachlichkeit und\nUnbefangenheit. prüfen werde.\n\nDie Zurückweisung dieses Gesuohs ist ebenfalls.\n‚rechtlich unbedenklich.\n\n- 25 -\n\nDie von Angeklagten beanstandete „ußerung des Vorsitzenden darf nicht isoliert betrachtet werden; sie ist\nvielmehr in den Zusammenhang, in dem sie gefallen ist,\nzu seher. Bei verständiser Würdimung hatte der Angeklagte\naber keinerlei Grund, die Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden gegenüber sachlichem Beweisvorbringen in Zweifel\nzu ziehen. Der Verteidiger des Angeklagten hatte am\n\n17. Mai 1968 sieben schriftlich vorbereitete Beweisamträge\nund am 20. Mai 1968 fünf weitere Beweisamträge gestellt.\nIaut Sitzungsprotokoll vom 20, Mai 1968 teilte der Vorsitzende in der Hauptverhandlung nit, der Verteidiger\nhabe ihm noch kurz zuvor am 14. und 15. mai 1968 auf\nBefragen erklärt, er habe nur noch zwei Beweisamträge\nzu stellen; deshalb habe man bereits den Plädoyerplan\ngemeinsam vorbesprochen. Laut Protokoll (Bl. 2474) hat\nder Vorsitzende anschließend den Angeklagten und seinen\nVerteidiger darauf hingewiesen, daß es ihnen selbstverständlich freistehe, die von ihnen für notwendig erachteten\nBeweisamträge zu stellen, über die das Gericht entscheiden\nwerde, \"das sich däs Gericht aber nicht an der Nase herunführen lasse\". Hiernach bezog sich die Äußerung des Vorsitzenden auch für den Angeklagten ersichtlich auf die\nWidersprüchlichkeit im Verbalten des Verteidigers, die\nüberdies durch dessen - von OStA Wei in der Hauptverhandlung wiedergegebene - Bemerkung, er werde weitere\nAnträge stellen, auch wenn es darüber Weihnachten werde\n(Bl. 2473) noch besonders unterstrichen wurde. Das Vorgehen\ndes Verteidigers war durchaus geeignet, den Eindruck eines\nirreführenden Verhaltens gegenüber dem Gericht zu erwecken.\nAuf Grund dieses erkennbaren Zusammenhangs konnte die\nÄußerung auch von dem Angeklagten nicht in dem von der\nRevision vorgetragenen Sinne mißverstanden werden.\n\n- 26 -\n\nA Far u\n\nb) Die Aüge eines Verstodes gegen Art. 103 Abs. ! üG\nist auch hier aus den zu I3 3 c genannten Gründen unbezründet. Gleiches silt für die unterbliebene Beiziehungz\naller vom Angexlasten zur Glaubhaftmachung angeführten\nBeweismittel (vgl. I R 3 db).\n\nc) Soweit die Revision aus der dienstlichen Äußerung\ndes Vorsitzenden und aus seinem Schreiben vom 25. Oktober\n1968 an das Oberlandesgericht Stuttgart neue Ablehnungsgründe herzuleiten sucht, ist dies unzulässig. Das Nachschieben von Ablehnungsgründen und von Beweismitteln, zur\nGlaubhaftmachung ist im Revisionsrechtszug nicht mehr statthaft, weil dies sonst auf eine Zulassung der Richterablehnung\nüber die in § 25 StPO verbindlich bestimmten zeitlichen\nGrenzen hinausliefe (vgl. BGHSt 21, 85, 88; RGSt 74, 297).\n\nNur in den von dieser Vorschrift abgesteckten Schranken\n\nist die Entscheidung des. ersten Rechtszugs nach den im.\n\n-Tatsächlichen freieren Grundsätzen des Beschwerdeverfahrens\n. überprüfbar (vgl. BGHSt 1, 54, 36; 2, 4, 11). Berücksichtigt\n\nwerden dürfen nur die im Ablehnungsgesuch. vorgebrachten\nTatsachen.\n\n'5. Ablehnungsgesuch vom 25. Juli 1968.\n\nDer Angeklagte begründete sein fünftes Ablehnungsgesuch mit folgenden Vorbringen: Der Vorsitzende, Landgerichtsdirektor Ki, habe geäußert: \"Dem Ruisinger\nwerden wir es zeigen. Der ist dran, den werde ich schon\nüberführen\", Zur Glaubhaftmachung bezog er sich auf die\n\n' dienstliche \"Stellungnähne des Richters und eine eides-\n\nstattliche Versicherung seiner Tochter Kirstin. REN ,\ndie angehört habe, wie ein Dritter ihm, dem Angeklagten,\nam Telefon entsprechende Mitteilungen machte.\n\nLaut Protokoll (Bl. 2706) hat sich der Vorsitzende\nin der Hauptverhandlung dienstlich dahin geäußert, daß er\neine solche Bemerkung nicht gemacht habe. Da der Angeklagte bei dieser Erklärung zugegen war, ist die Rüge\neines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG offensichtlich unbegründet.\n\nDie Revision wendet sich auch ohne Erfolg gegen den\nVerwerfungsbeschluß selbst. Nach § 26 Abs. 2 StPO ist der\nAblehnungsgrund glaubhaft zu machen, d.h. so weit zu\nbeweisen, daß das Gericht die behaupteten Tatsachen für\nwahrscheinlich hält und in die lage versetzt wird, ohne\nverzögernde weitere Ermittlungen seine Entscheidung zu\ntreffen. Die Strafkammer hat auf Grund der vom Angeklagten\ngenannten Beweismittel eine hinreichende Glaubhaftmachung\ndes Ablehnungsvorbringens mit zutreffenden Erwägungen verneint. Dabei hat sie einerseits auf die klare dienstliche\nStellungnahme abgehoben, andererseits zu Recht berücksichtigt, daß die eidesstattliche Versicherung nicht mur\nvon einem Zeugen vom Hörensagen stammte, sondern sich\nvor allem in der Wiedergabe der angeblichen Äußerung eines\nAnrufers erschöpfte, dessen Namen anzugeben der Angeklagte\nabgelehnt hat. Unter diesen Umständen war es entgegen\nder Auffassung der Revision auch ermessensfehlerfrei,\n‚wenn die Strafkammer die Zeugin Kirstin Ree nicht\npersönlich hörte.\n\n6. Ablehnung der Richter Dr. Fe, Hewi und\nRegime am 25. Juli 1968. Ä\n\nDas gegen die — an dem Verwerfungsbeschluß vom\n25. Juli 1968 beteiligten - Richter Dr. Ep, km,\n\nund Re une gerichtete Ablehnungsgesuch vom gleichen\nTag ist offensichtlich unbegründet. wie bereits zum\nAblehnungsgesuch vom 25. Juli 1968 gegen Landgerichtsdirektor Kin ausgeführt, hatte die Strafkammer\ndie vom Angeklagten zur Glaubhaftmachung angegebenen\nBeweismittel zu würdigen. \\enn sie Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der eidesstattlichen Versicherung hatte,\n\nso mußte sie dies auch aussprechen dürfen.\n\nDie Rüge einer rechtsfehlerhaften Mitwirkung des\nVorsitzenden Ki und der Mitglieder der. Vertretungskamner Sog und Hab an der Entscheidung\nüber dieses Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unbegründet (vgl. BGHSt 18, 200). | |\n\n7. Unterlassene Selbstanzeige.\n\nDie: Rüge, der Strafkamervorsitzende Ki EEE\nhabe durch Selbstanzeige seine Entbindung wegen Besorgnis\nder Befangenheit herbeiführen müssen, weil er von dem\nan ihn gerichteten. Schreiben der Landeszentralbank vom\n3. April 1968 der Verteidigung keine Kenntnis gegeben\nhabe, greift nicht durch.\n\nDaraus, daß ein Richter eine Anzeige nach § 30 StPO unterlassen habe, kann wegen der abschließender\nRegelung, die das Ablehnungsverfahren im Gesetz gefunden\nhat (vgl. insbesondere § 25 StPO), ein Revisionsgrund\nnicht hergeleitet werden (vgl. BGH bei Dallinger MDR\n1966, 24/25; vgl. auch BGH 1 ‚StR 222/54 vom 11. Januar\n1955; 3 StR 118/52 vom 19. Dezember 1952;.3 StR 33/53\n\n- 29 -\n\nvom 9%. Juli 1953). Insoweit ist daher das tatsächliche\nVorbringen der Revision ohne Bedeutung. Selbst wenn\n\nman aber den Ermessensmißbrauch im Bereich des § 30\nStPO als Revisionsgrund zulassen wollte, könnte die\n\nauf § 338 Nr. 2 StPO gestützte Rüge keinen Erfolg haben;\ndenn auf das Schreiben der Tandeszentralbank kam es aus\nGründen, die bei den Aufklärungsrügen noch näher behandelt werden, nicht an.\n\nC. Rügen zu den kommissarischen Zeugenvernehmungen\n\nim Ausland, Eidesrügen.\n\n1. Die Revision rügt, daß die in spanischer,\nitalienischer und englischer Sprache abgefaßten Vernehmungsniederschriften der Zeugen Ron, Dr. zo»\n‚und Dr. StR nicht durch einen zu vereidigenden Dolmetscher in die Hauptverhändlung eingeführt worden \\\nseien. Sie sieht in der Verlesung der Übersetzungen,\ndieser Protokolle auch eine Verletzung des Mündlichkeitsgrundsatzes. |\n\n\"Diese Rüge geht fehl.\n\nDie Aufgabe eines Dolmetschers besteht — was die\nRevision ersichtlich verkennt - darin, den Prozeßverkehr\nzwischen dem Gericht und den der deutschen Sprache nicht\nmächtigen Prozeßbeteiligten zu vermitteln (BGHSt 1, 4, 7).\nVorliegend ging es aber lediglich um die Einführung fremdsprachiger Urkunden. Ein Verstoß gegen die §§ 185, 189 GVG,\n§ 338 Nr. 5 StPO scheidet daher aus. |\n\nerden fremdsprachige Schriftstücke zum Gegen-\n\nstand der Beweiserhebung zemacht und soll durch die\nVerıesung der Übersetzungen das bewiesen werden, was\ndas Original zu beweisen vermag, so muß die Übersetzung richtig sein. Wie sich das Gericht die Überzeugung von der Zuverlässigkeit einer Übersetzung verschafft, ist seinem Ermessen überlassen. Im Regelfall\nwird es hierzu den Übersetzer als Sachverständigen vernehmen (BGH aa0). Es kann sich aber - ohne Verstoß\ngegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme - die Kenntnis vom Inhalt des fremdsprachigen\nSchriftstücks auch durch die bloße Verlesung der Übersetzung verschaffen, wenn es auf Grund besonderer\nUmstände (u.a. eigene Sachkunde, gerichtsbekannte besondere Sachkunde des Übersetzers, andere Hilfsmittel)\nvon deren inhaltlicher Richtigkeit überzeugt ist.\n\n(vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 1952 - 1 StR 545/51).\nDie Verlesung der — von einem gerichtlich vereidigten\nDolmetscher gefertigten - Übersetzung einer ausländischen\nVernehmungsniederschrift ist demnach anstelle der _. _\nuneidlichen Anhörung des Übersetzers zulässig, wenn\n\ndas Gericht an der Zuverlässigkeit der Übersetzung\n\nmit Rücksicht auf ihre Herkunft nicht zweifelt und\nEinwände gegen die Richtigkeit von keiner Seite erhoben .\nwerden (vgl. RG HRR.1937, 1139).\n\n80 war es aber vorliegend. Den Vernehmungen im\nAusland lagen jeweils die Ersuchen und Fragenkataloge\n\nder Strafkammer in der Übersetzung der beiden ge-\n\nrichtlich vereidigten Dolmetscher zugrunde, durch die\n\nder Rabmen der Vernehmungen abgesteckt war. Von denselben\n\nÜbersetzern wurden die ausländischen Vernehmungsprotokolle\nins Deutsche übertragen und die Richtigkeit der Übersetzungen unter Berufung auf den allgemein geleisteten Eid\nbescheinigt. Mit der Verlesung der Übersetzungen brachte\ndie Strafkammer zum Ausdruck, daß sie im Hinblick auf\nderen Herkunft von der inhaltlichen Richtigkeit überzeugt\nwar. Unter den gegebenen Umständen war eine nochmalige\nmündliche Bestätigung der beiden Übersetzer entbehrlich,\nzumal Einwendungen von den übrigen Prozeßbeteiligten nicht\n\nerhoben worden sind.\n\nIm übrigen könnte das Urteil auf der unterbliebenen\nVernehmung der beiden Übersetzer in der Hauptverbandlung\nauch nicht beruhen. Eine fehlerhafte Übertragung hat die\nRevision nicht gerüg t. Angeklagter und Verteidiger 'hatten\nlaut Protokoll einer Verlesung jeweils zugestimmt und\nAnträge auf Anhörung des Übersetzers nicht gestellt.\n\n2, Die Revision beanstandet, daß bei der kommissarischen\nVernehmung des Zeugen Dr. Zogm durch den Untersuchungsrichter in Iugano trotz Anwesenheit der der italienischen\nSprache nicht mächtigen Prozeßbeteiligten kein Dolmetscher\nzugezogen worden sei. Sie sieht darin einen Verstoß gegen\n§ 185 GVG und Art. 103 Abs. 1 GC. |\n\nAuch diese Rüge greift nicht dırch. Es kann dahinge-\n‚stellt bleiben, ob § 185 GVG bei einer kommissarischen\nZeugenvernehmung im Hinblick auf die Prozeßbeteiligten,\nderen Anwesenheit bei der Vernehmung es nach dem Gesetz\n(§ 224 Abs. 1 StPO) nicht bedarf, dennoch die Zuziehung\n\n- 32 -\n\neines Dolmetschers gebietet. Denn die Vernehmung\nrichtete sich nach dem Prozeßrecht des Vernehmungsortes (BGHSt 7, 15, 16; vgl. Ur. 91 RiVASt). Der\nhier einschlägige Tessiner Codice di Procedura Penale\n' sieht für einen solchen Fall die Zuziehung eines Dolmetschers aber nicht vor. Die von der Revision angeführten Artikel betreffen die Vernehmung eines der\nitalienischen Spräche nichtkundigen Zeugen oder Beschuldigten.\n\nDas Urteil könnte im übrigen auf der unterbliebenen\nZuziehung eines ‚Dolmetschers auch nicht beruhen. Denn\neinmal hatte der Angeklagte in der Hauptverhandlung der\n\nVerlesung des Vernehmungsprotokolls nicht widersprochen,\n‘so daß sich die Revision hierauf nicht berufen kann\n(vel. BGHSt 1, 284). Zum anderen betraf die Aussage des\nZeugen Dr. ZoM unmittelbar nur einen Fall, in dem der\nAngeklagte freigesprochen worden ist (UA S. 939, 941,\n942).\n\n3. Die Revision macht geltend, daß bei der Vernehmung der Zeugen Eat, Km, Ro, Dr. Zogm und\nDr. On aus Verschulden der Strafkamner gegen\n§ 69 StPO verstoßen worden sei. Sie kann damit keinen\nErfolg haben.\n\nDie Strafkammer hatte ihren Ersuchen jeweils einen\numfangreichen: Fragenkatalog beigefügt, um damit den\nersuchten Stellen ein Gerüst für die Vernebmingen in\ndie Hand zu geben. Das war rechtlich zulässig. Bei dem\nungewöhnlich umfangreichen und komplexen Sachverhalt\n\n- 33 -\n\nkonnte von den konsularischen Beamten wie auch von\nden ausländischen Untersuchungsrichtern ohne eine\nderartige Vernehmungshilfe nicht erwartet werden,\neine vollständige Übersicht über die schwierigen\nZusammenhänge zu gewinnen und dabei eine sachgemäße\nund umfassende Zeugenvernehmung zu gewährleisten.\nDer Fragenkatalog war vielmehr zur Sicherstellung\neiner. einigermaßen vollständigen Sachaufklärung gerechtfertigt.\n\nEs ist deshalb rechtlich auch nicht zu beanstanden,\ndaß sich die vernehmenden Beamten oder Richter verhältnismäßig eng an den Fragenkatalog gehalten haben.\nDamit wurde die Möglichkeit der Zeugen, insgesamt und\nauch zu dem jeweils angesprochenen Fragenbereich zusänmenhängend zu berichten, nicht eingeschränkt. Im übrigen\nfindet § 69 StPO auf kommissarische Vernehmungen durch.\nKonsulate und ausländische Gerichte keine Anwendung.\nDeshalb kann dem ersuchenden Gericht auch kein Vorwurf\ngemacht wexden, wenn es bei den um Rechtshilfe angegangenen Stellen auf die Beachtung dieser Vorschrift\nnicht besonders hingewirkt hat.\n\n4. Auch die weiteren, auf § 69 StPO gestützen\nRügen sind unbegründet. Die Mitteilung des Anklagesatzes\n. an den Zeugen Eat war unbedenklich. Ein Zeuge ist mit.\ndem Gegenstand der Untersuchung und den — gegen den\nAngeklagten erhobenen - Vorwürfen in strafrechtiicher\nHinsicht,’ zu denen er vernommen werden soll, in geeigneter\nWeise vertraut zu machen (vgl. RiStV 8 54 Abs. 1 Satz 2).\n\n- 34 -\n\n‘Mehr als das ist vorliegend nicht geschehen. Über eine\nden Gegenstand der Beschuldigung ‚und die Person der\nBeschuldigten betreffende Unterrichtung hinaus war den\nmitgeteilten Anklagesätzen nichts zu entnehmen. Die\ngefahr einer Beeinflussuns des Zeugen als Folge dieser\nKenntnis und eine damit verbundene Gefährdung der Wahrheitsermittlung war somit ausgeschlossen. Im übrigen _\nwar hier die Mitteilung in besonderem Maße gerechtfertigt,\nda der Zeuge davon seine Aussagebereitschaft abhängig |\ngemacht hatte. z—\n\nDie weitere Rüge, der Anwalt des Zeugen Eat habe\ndessen Aussage mitgestaltet, ist nicht hinreichend |\nausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO). Die bloße Anwesenheit dieses Anwalts bei der\nZeugenvernehmung ist rechtlich ohne Belang.\n\n5. Die Revision sieht in der Verlesung der Nieder- .\nschrift über die richterliche Vernehmung des Zeugen Row\ndurch das Gericht in Palma de Mallorca zu Unrecht einen\nVerstoß gegen s 251 Abs. 1. Nr, 2 StPO).\n\nDer Zeuge hat es abgelehnt, zur Hauptverhandlung\nnach Deutschland zu kommen, sich jedoch zu einer Vernebmung in Mallorca bereit erklärt. Unter den gegebenen\nUmständen war die Weigerung des dauernd in Spanien\n_ wohnenden Zeugen, zu einer Vernehmung in der Hauptverhandlung zu erscheinen, ein nicht zu beseitigendes\nHindernis im Sinne des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO (BGHst\n7, 15, 16; BGH,Urteil vom 5. März 1968 - 1 StR 586/67).\n\n- 35 -\n\nDie Entscheidung Büllst 22, 118 Ef, auf die sich die\nRevision beruft, ist zu § 251 Abs, 2 StPO ergangen,\nder engere Voraussetzungen enthält; im übrigen war\nder dieser Entscheidung zugrunde liegende Fall anders\n\ngelagert.\n\nDie Betrauung eines spanischen Gerichts mit der\nkommissarischen Vernehmung des Zeugen ist rechtlich\nricht zu beanstanden; sie entsprath den Richtlinien\nim Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland (RiStV Nr. 212;\nRivAst Nr. 173), die eine Inanspruchnahne der deutschen\nAuslandsvertretungen nur ausnahmsweise vorsehen. Im\n. übrigen batte sich die Strafkammer, wie sich aus dem\nSchriftwechsel ergibt, um die Einschaltung einer Auslandsvertretung erfolglos bemüht.\n\n\"Zu Unrecht beanstandet die Revision schließlich,\ndaß kein Mitglied der Strafkamner an der Zeugenver-:\n\nnehmung teilgenommen habe. Die Entscheidung hierüber\nstand im Ermessen des Gerichts.\n\n6. Die Verlesung der Niederschrift über die richterliche Vernehmung des Zeugen Dr. OWWEMM durch das Tandesgericht Wien wird von der Revision zu Unrecht gerüst. Der .\nZeuge hatte es zweimal abgelehnt, vor einen deutschen\nGericht zu erscheinen. Die Anordnung . seiner kommissarischen\nVernehmung war somit gemäß 8 223 Abs. 1 StPO gerechtfertigt. Die in zulässiger Weise zustande gekommene\nVernehmungsniederschrift ist aber, wie das Protokoll\nergibt, in allseitigen Einverständnis der Beteiligten\n\nin der Hauptverhandlung verlesen worden (§ 251 Abs. 1\nNr. 4 StPO - BGH, Urteil vom 7. April 1970 - 5 StR\n100/69). Entgegen der Ansicht der Revision war diese\nVerlesung in übrigen auch nach § 251 Abs. 1 Nr. 2\n\nStPO zulässig. Denn die am Schluß seiner Wiener Vernehmung von dem Zeugen bekundete \"Bereitschaft\" zum\nErscheinen in der Hauptverhandlung (Oräner 4 ab Anklage,\nProtokoll vom. 25. November 1966, Seite 9) stellte ersichtlich keine verbindliche Erklärung dar; sie war zuden .\n-von \"Zusicherungen abhängig gemacht, die das Gericht\nnicht geben konnte. Auch im Hinblick auf 8 244 Abs. 2\nStPO war. keine andere Behandlung erforderlich.\n\nDer Verlesung der, Vernehmungsniederschrift zu\nBeweiszwecken stand schließlich nicht entgegen, daß\nAngeklagter und Verteidiger. entsprechend der hier maßgeblichen österreichischen Prozeßordnung keine Mög-.\nlichkeit hatten, der Vernehmung beizuwohnen und Fragen.\nzu stellen (BGHSt 1,219, 221; BGH, Urteil vom 29. September 1970 - 5 StR 320/70; vgl. auch BGHESt 7, 155 16).\nDas Teilnahmeverbot für den Angeklagten und den Verteidiger nötigte: auch. nicht. etwa, wie die Revision\nmeint, zu einem Verzicht des Gerichts 'auf die Entsendung\ndes Berichterstatters zu der Vernehmung in Wien; dessen\nAnwesenheit konnte für die Sachaufklärung nur förderlich\nsein. 5\n\n7. Auch die im Zusammenhang nit der unterbliebenen\nVereidigung des Zeugen Dr. O@EEED. von der Revision\n‘erhobenen Rügen sind unbegründet.\n\nDie Strafkamner hat aus dem Schweigen des Wiener\nVernehmungsprotokolls zutreffend gefolgert, daß der\nZeuge entsprechend ihrem ausdrücklichen Ersuchen vom\n26. September 1966 nicht vereidirt worden ist. Eine\nBegründung für die hichtvereidigung fehlte zwar in\ndiesem Protokoll. Sie wurde aber von der Strafkammer\nmit dem Hinweis auf § 60 Nr. 3 (jetzt Ir. 2) StPO,\nder in dem Beschluß über den Fortbestand der Nichtvereidigung (§ 251 Abs. 4 StPO) enthalten ist, in\nzulässiger Weise nachgeholt. Einer Konkretisierung bedurfte es insoweit nicht. Nach dem verlesenen Inhalt\ndes Wiener Protokolls war der Grund für die Annahme\neines Beteiligungsverdachtes - Tätigkeit des Zeugen\nals Privatsekretär und engster Vertrauter der Mitange-\n‚klagten Kronenberg — für alle Beteiligten offenkundig.\n\n8. Vergeblich rügt die Revision die Vereidigung.\ndes Zeugen Dr. stem.\n\nGegenstand des gegen den Angeklagten gerichteten\nVorwurfs war insoweit die betrügerische Erlangung des\nGefälligkeitswechsels von diesen Zeugen. War der Betrug\naber gegen den Zeugen selbst gerichtet, so greift § 60\nNr. 2 StPO nicht durch.\n\nDie mögli. ie Bereitschaft des Dr. StR zur Mitwirkung an einem vermeintlich (UA S. 527) unkorrekten\nVorgehen des Angeklagten Ki gegenüber der\nNew Yorker Börse im Zusammenhang mit der Zulassung\nvon Aktien vermag entgegen der Ansicht der Revision\n\nein Vereidigungsverbot nicht zu begründen. Sie beruhte\nlediglich auf einer planmäßigen Täuschung des Zeugen\nüber den Verwendungszweck seiner Wechsel, deren Fortwirkung der Angeklagte zur Erlangung eines weiteren\ngefälligkeitswechsels ausnutzte. Dieser Vorgang stellt\naber keine strafbare Beteiligung. des Zeugen an der dem\nAngeklagten zur last gelegten Tat im Sinne des § 60\n\nNr. 2 StPO dar. Abgesehen davon hat die Strafkammer gerade\ndie Aussage des Zeugen Dr. StB besonders sorgfältig\ngeprüft und dabei sein gesamtes Verhalten berücksichtigt\n(VA S. 1038 ff, 1481 ff).\n\n9. Auch die weiteren, im Zusammenhang mit der\nVereidigüng des Zeugen Dr. St@M stehenden Rügen sind\nunbegründet.\n\nOb die Voraussetzungen für dessen Vereidigung im\n\n' Vorverfahren gegeben waren, kann dahinstehen. Ein Verstoß\ngegen § 65 StPO ‚könnte der Revision ohnehin nicht zum\nErfolg verhelfen. Die 'Vereidigung war jedenfalls rechtlich wirksen, die Verlesung der Aussage als eidliche\nstatthaft (vgl. Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 65\n\nAnm. 4). | |\n\nAuch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches\nGehör ist nicht dargetan. Daß der Angeklagte zur Frage\nder Vereidigung des Zeugen Dr. StB in Vorverfahren\nnicht gehört worden ist, hat rechtlich keinen Belang.\nDer Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung die Möglichkeit, die Verwertung der verlesenen Aussage des Dr. Sta\nals uneidliche zu beantragen, und hat davon auch Gebrauch\n\ngemacht. Die Ablehnung dieses Antrags hat die Strafkamner\nmit dem Hinweis, ein zwingender Grund aus § 60 Nr. 2\nStPO sei nicht ersichtlich, ausreichend begründet.\n\n10. Die Revision macht ferner geltend, die Straf-\n\n: kammer habe sich infolge rechtlicher Verkennung des N 61\nNr. 2 StPO zur Vereidigung der als Zeugen vernommenen\nSachbearbeiter der geschädigten Banken (Bankhaus Ott\nVolksbank ZUEEEEEEEE, Tu , Sy sowie der\nZeugen Fig, Streim, Summe, Reim und I 1\nfür verpflichtet gehalten. Diese Rüge greift ebenfalls\nnicht durch. | | .\n\nIn dem Protokoll ist zu dieser Frage nichts vermerkt, Daraus, kann aber nicht gefolgert werden, daß das\nLandgericht die gesetzliche Möglichkeit der Nichtvereidigung dieser Zeugen - soweit sie als Verletzte in\nBetracht kamen - übersehen oder verkannt hat (BGH, Urteile\nvom 13. November 4970 - 1 StR 412/70; vom 2. April 1969\n- 4 StR 102/69). Ob bei einem Verletzten, der als Zeuge\nvernommen worden ist, von der Vereidigung abgesehen werden\nsoll oder nicht, ist eine Frage tatrichterlichen Ermessens,\ndie vom Revisionsgericht grundsätzlich nicht nachgeprüft\nwerden kann (BGH, Urteile vom 22. September 1970 - 1 StR\n299/70 und vom 14. November 1961 - 1 StR 347/61).\n\nIm übrigen könnte das Urteil auch hierauf nicht\nberuhen, da Angeklagter und Verteidiger — abgesehen von\nden Vernehmungen der Zeugen Bi und Stra - es unterlassen haben, zur Frage der Nichtvereidigung nach § 238\nAbs. 2 StPO die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen\n(vgl. BGHSt 3, 369; BGH, Urteil vom 23. April 1954\n- 1 StR 145/53).\n\n_ 40 -\n\n11. Zu Unrecht rügt die Revision, daß die Zeugen\nSch, Be, VORM, OtWM und Dei im Hinblick auf\neine mögliche Tatbeteiligung nicht hätten vereidigt\n\nwerden dürfen.\n\nDie Vorschrift des § 60 Nr. 2 StPO setzt den Verdacht einer strafbaren Beteiligung voraus. Entgegen\nder Ansicht der Revision. ergeben jedoch die Urteilsfeststellungen lediglich, das diese Zeugen bei ihren\nGeschäften mit dem Mitangeklagten Ku cine\ngewisse Leichtfertigkeit bei Beurteilung des mit den\nVorgängen verbundenen Risikos gezeigt haben. Eine\nmitwirkende Fahrlässigkeit des Getäuschten beim Betrug\nvermag aber das Vereidigung sverbot nicht zu begründen.\n\nD. Ablehnung von Beweisamträgen.\n\n'1. Die Revision rügt zunäohst die Ablehnung des\nAntrags auf. Vernehmung eines Banksachverständigen über\ndie regelmäßigen Voraussetzungen der Ausgabe von Inhaberaktien. Das Gericht hat den Antrag mit der Begründung\nabgelehnt, es handele sich um eine Rechtsfrage. Diese\nBegründung läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen.\n\n2. Weiter beanstandet die Revision die Zurückweisung\nes Antrags auf nochmalige Vernehmung der Zeugen Dr. ort\n\nDr Schmß-Er uw, Dr. He und TB zum Beweis\n\nfür ihren ‚guten Glauben bei den Vertre.gsverhandlungen\n\nim Februar /März 1962. Das Gericht hat den Antrag mit der\nBegründung. abgelehnt, daß es für die Entscheidung ohne\nBedeutung sei, wie die Zeugen | ihr eigenes Verhalten und\ndas der Organe der | beurteilt hätten.\n\n- 4 -\n\nAuch diese Entscheidung ist rechtlich unbedenklich.\nFür die Verfahrensbeteiligten lag es auf der Hand, daß\ndie Bewertung der Tatsachenbehauptung als unerheblich\nauf tatsächlichen Erwägungen beruhte. Nach den getroffenen\n\nFeststellungen hatten diese Zeugen von den - zu beanstandenden - Vorgängen bei der A anders als der Angeklagte keine Kenntnis. Im übrigen war das Gericht bei\nder Ablehnung dieses Beweisamtrags an die Gründe des\n\n§ 244 Abs. 3 StPO nicht gebunden, da es sich um eine\nnochmalige Vernehmung dieser Zeugen handelte (BGH bei\n\nDallinger MDR 1952, 18). Ein Anspruch auf Wiederholung\nder Beweisaufnahme in derselben Hauptverhandlung besteht.\nnicht, sofern nicht neue Beweistatsachen behauptet werden\n(BGH GA 1958, 305; BGH, Urteil vom 24. November 1970\n\n- 1 StR 536/70). |\n\n3. Die Ablehnung der Beweisamträge auf Vernehmung von\nBanksachverständigen zu den das Konto Nr. IMEO der Kay\nChemical Comp. bei der Ot@-Bank betreffenden Vorgängen\n(Kontenbewesungen zur \"Schuldentilgung\") unter dem Hinweis auf die eigene Sachkunde des Gerichts ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision verkennt er-\n\nsichtlich die Begründung des Ablehnungsbeschlusses. Hierin\n\nbringt die Strafkammer lediglich zum Ausdruck, daß sie die\n- für eine zusammenfassende Würdigung und Beanwortung der\nBeweisfragen erforderliche - Kenntnis von den tatsächlichen\nVorgängen bei den verschiedenen Banken \"spätestens\" bei der\nVernehmung der maßgeblichen Zeugen und der Erörterung der\ndabei vorgelegten Bankunterlagen erlangt hat. Dagegen ist\nnichts einzuwenden. Um die für die Entscheidung allein\nwesentliche Feststellung zu treffen, daß von einer echten\n\n5\n\nSchuldentilgung nicht die Rede sein konnte, konnte das\nGericht auf Grund seines während der Hauptverhandlung\ngewonnenen Einblicks ohne Rechtsfehler von der Zuziehung\n\neines Sachverstandigen absehen.\n\n4. Zu Unrecht beanstandet die Revision die Ablehnung\nder Beweisamträge auf Vernehmung der Zeug en KM TE\n\nund XOX Zn.\n\nDen Zeugen GEEEEEP hatte die Strafkammer bereits\nvernommen. Da das Beweisbegehren lediglich auf eine\nWiederholung der. Beweisaufnahme abzielte, hat die Strafkammer diesen Antrag zutreffend abgelehnt (BGH GA 1958,\n305; vgl. auch BGH bei Dallinger MDR 1952, 18; ReSt 57,\n322).\n\n‘Auch die . Zurlickweisung des Antrags auf Vernehmung\ndes Zeugen Enagume wegen Erwiesenheit der behaupteten\nTatsache ist rechtlich bedenkenfrei. Entgegen der Auf-\n‚fassung der Revision setzte dies nicht voraus, daß es\nsich um eine erhebliche Beweistatsache handelte (§ 244\nAbs. 3 Satz 2 StPO).\n\n5. Den Beweisamtrag auf Vernehmung des Zeugen Ken\nhat die Strafkamner zwar zunächst - was die Revision als\nfehlerhaft rügt - mit einer Wahrunterstellung beschieden.\nDer Ablehnungsbeschluß ‚wurde aber, wie der Beschwerdeführer\noffensichtlich verkannt hat, am 27. Mai 1968 aufgehoben\nund der Zeuge sodann. oränungsgemäß vernommen.\n\n6. Das Landgericht hat eine ganze Reihe von Beweisamträgen durch Wabrunterstellung erledigt (8 244 Abs. 3\n\nSatz 2 StPO). Die Revision beanstandet, daß sich die\nStrafkammer hieran nicht gehalten habe. Die ablehnenden\nBeweisbeschlüsse seien irreführend gewesen. Denn wie\n\ndas Urteil ergebe, habe die Strafkamner die Beweistatsachen in Wirklichkeit jeweils als unerheblich behandelt,\nohne die Verteidigung davon in Kenntnis zu setzen. Durch -\ndieses Verfahren sei der Verteidigung die Möglichkeit\n\nzur Stellung weiterer Beweisamträge genommen worden.\n\nHierzu ist zunächst allgemein folgendes zu bemerken:\n\nDie Auffassung der Revision, daß eine Wahrunterstellung nur bei erheblichen Tatsachen in Betracht komme,\nist grundsätzlich richtig. Die Frage der Erheblichkeit\nläßt sich jedoch im laufe einer Hauptverhandlung häufig\nnicht sofort abschließend beurteilen. Sie kann vielmehr\nnach dem jeweiligen Stand des Ergebnisses der. Beweisauinahme verschieden zu beantworten sein. Die Bedeutung einer\nBeweistatsache kann sich letztlich erst aus dem Inbegriff\nder Hauptverhandlung ergeben. Für eine Wahrunterstellung\nist es daher ausreichend, wenn zur Zeit der Beschlußfassung nicht auszuschließen ist, daß die vorgebrachte\nTatsache die Entscheidung in irgendeiner Weise zu beeinflussen vermag (RGSt 65, 322, 330; BGH, Urteil vom\n31. Oktober 1961 - 5 StR 260/61; vom 17. Oktober 1967\n- 1 StR 388/67; vom 29. Oktober 1968 - 1 StR 394/68;\nvgl. auch BGH NJW 1961, 2069 Nr. 12). Dies zu beurteilen,\nist in erster Linie Sache des Tatrichters.\n\nDiesen Grundsätzen hat die Strafkammer Rechnung\ngetragen. ‘Vorliegend handelte es sich um ein ungewöhnlich\nschwieriges und umfangreiches Verfahren. Die gegen den\n\nAngeklagten erhobenen Vorwürfe konnten nur im Rahmen des\ngesamten Sachbereichs BD 1 mit seinen schwer überschaubaren Zusaumenhängen sexlärt werden. Die komplexen\nVorgänge bedingten eine ausgeäehnie Beweisaufnahne, un\nder Strafkammer ein vollständiges Bild von den Zinanziellen\nMachenschaften zu vermitteln. Hinzu a Kommt, daß die endgültige Haltung der Angeklagten gegenüber den Schuldvorwürfen noch nicht feststand. Unter diesen Umständen\nliegt es auf der Hand, daß die Bedeutung der von der\nVerteidigung vorgebrachten Tatsachen für den. weiteren\nProzeßverlauf nicht obne weiteres übersehbar und deren\nBeweiserheblichkeit nicht von vornherein sicher zu be- .\n\"urteilen war. Vielmehr blieb offen, ob sich der mögliche\nindizielle Wert der Tatsachenbe nauptungen im Rahmen des\nSchuldvorwurfs bei einer abschließenden Gesamtabwägung\nbestätigen würde. Es ist daher in keinen der von der\nRevision aufgegriffenen Fälle rechtlich zu beanstanden,\ndaß die Strafkammer diese Tatsachen zunächst als vorläufig\nerheblich angesehen und die Beweisamträge ‚demgemäß mit\neiner Wahrunterstellung beschieden hat, mag sie auch bei\nder Urteilsfindung auf Grund der erst am Schluß der Verhandlung erkennbaren Bedeutung der Beweismittel zu einer\nanderen Überzeugung gekommen sein.\n\nDas Landgericht war auch nicht verpflichtet, den\nAngeklagten vor der Urteilsverkündung darauf hinzuweisen,\ndaß es die behauptete und als wahr unterstellte Tatsacne\nnunnehr als bedeutungslos ansehe (RGSt 65, 322, 330; BGH,\nUrteile vom 12. November 1963 - 5 StR 363/63; vom 29, Oktober 1968 - 1 StR 394/68; Kleinknecht, StPpo 29. Aufl.\n§ 244 Anm. 16). Die jeweils in der Antragsbescheidung\n\n- 45 -\n\nliegende Zusicherung des Gerichts bezog sich lediglich\nauf die Einhaltung der Wahr cunterstellung, nicht aber auf\ndie Reurteilung der Beweiserheblichkeit zur Zeit der\nUrteilsfindung. Insoweit gilt nichts anderes als für eine\nbewiesene Tatsache nach Durchführung der Beweisaufnahme.\nDer Angeklagte darf sich regelmäßig nicht auf den Fortbestand der vorläufigen Bewertung, die der Wahrunterstellung naturgemäß nur zugrunde liegen kann, verlassen.\nEs ist jeweils seine Sache, vorsorglich alle ihm sonst\nnoch als geeignet erscheinenden Beweisamträge zu stellen.\nDas war der Verteidigung, wie das Protokoll mehrfach\nausweist, auch bewußt. Sie hat verschiedentlich zu solchen\n Ablehnungsbeschlüssen die Erklärung abgegeben, daß sie\nsich eine Stellungnahme und weitere Beweisamträge vorbehalte.\n\nDer Strafkamner kann auch nicht der Vorwurf gemacht\nwerden, daß sie sich an die von ihr als wahr unterstellten\nTatsachen nicht gehalten babe. Das Revisionsvorbringen läuft\nvielmehr insoweit lediglich auf Angriffe gegen die Schlußfolgerungen binaus, die der Tatrichter aus den vorgenommenen\nUnterstellungen gezogen hat.\n\nEs kommt hinzu, daß der Senat in einer ganzen Reihe\nvon Fällen nicht zu beurteilen vermag, ob die Strafkammer\nder jeweils als wahr unterstellten Tatsache nicht wenig-.\nstens für die Steafzumessung eine gewisse Bedeutung beigemessen hat. Denn das Urteil braucht nicht sämtliche.\nStrafzumessungserwägungen zU enthalten. Die Rechtsprechung\nverlangt auch nicht, daß die Urteilsgründe sich ausdrücklich\n\nnit der als wahr unterstellten atsache auseinandersetzen (BGH IM StrO 8 244 Abs. 3 Ir. 5; BGH NIW 1961,\n2069 Nr. 12).\n\nIm einzelnen erscheinen ledislich in den folgenden.\nFällen besondere Ausführungen angezeigt:\n\na) Anträge auf Vernebmung des Zeugen Idin und des\nSachverständigen Brunn .\n\nDie sera fkammer hat als wahr unterstellt, daß der Zeuge\nIh für die a ui Schuhfabrik im Frühjahr oder Sommer\n1962 ca. 3. Millionen DM erhalten habe, daß der Sachverständige Bro die Fabrik im Sommer 1962 mit etwa 6,5\nMillionen DM bewertet habe und daß es im Juli — August 1962\nohne weiteres möglich gewesen wäre, auf die - unbelastete -\nFabrik eine Hypothek in Höhe von 3 bis 3,5 Millionen DH\n‚zu bekommen. Die Revision meint, daß das Urteil bei Behandlung dieser Wahrunterstellung Widersprüche aufweise.\nAuf der einen. Seite werde ausgeführt, daß diese Zahlung\nmit den Geldern des Bankhauses Stigm geleistet worden\nsei (va S. 222, 1407) Andererseits würden jedoch über die\nVerwendung dieser ‘Gelder abweichende Feststellungen getroffen (VA S. 552, 553). Diese Ausführungen der Strafkammer sind jedoch durchaus miteinander vereinbar, weil\ndie Gelämittel vor der Zahlung an Ib über verschiedene\nBanken gelaufen sein können. Die Strafkamner hat die Tatsache dieser Zahlung auch keineswegs übersehen, dabei aber.\nmit: ‚Recht betont, daß es sich bei dem gezahlten Kaufpreis\num illegal erworbene Gelder handelte. Im übrigen stellt das-Urteil fest, daß die Eheleute | nicht Eigentüner\n\na\n\nder Schuhfabrik und deshalb zu einer hypothekarischen\nBelastung nicht in der lage waren (UA S. 221, 1408)\n\nund daß dies auch der Angeklagte wußte (UA S. 1437).\nDie theoretische Höszlichkeit einer Beleihung in der\nangegebenen Höhe, die der Beurteilung durch den Sachverständigen allein zugänglich war, konnte daher außer\nBetracht bleiben.\n\nb) Antrag auf Einholung eines Sachverständigen-\n\nGutachtens der Deutschen Revisions- und Treuhand AG.\n\nDie Strafkammer hat ferner als wahr unterstellt,\ndaß das Obligo der K-Firmen vor dem 4. Juni 1962\n\"etwa so hoch\" oder höher gewesen sei als zum Zeitpunkt\nder Nichtzahlung der letzten AW-Schecks. Bei der Beweiswürdigung (UA S. 1340) heißt es, daß das Obligo \"gelegentlich. so hoch\" gewesen sei. Darin sieht die Revision'zu |\n\nUnrecht eine unzulässige Einschränkung der Wahrunter-\n\nstellung. Bei verständiger Auslegung war der Beweisamtrag\ndurchaus in dem von der Strafkammer dargelegten Sinne zu\nverstehen. Denn da nach den Feststellungen ständig Kontobewegungen erfolgten, konnte das Obligo nicht fortdauernd\nso hoch gewesen sein. Im übrigen kam es für die Frage eines\nVermögensschadens im Sinne der vom Landgericht angenommenen\nVermögensgefährdung ausschließlich auf die jeweilige Einreichung der - von dem Angeklagten ausgestellten - ungedeckten Schecks als solche an, die der Volksbank Zuffenhausen zwecks Bevorschussung vorgelegt wurden. Dies hat\ndie Strafkammer zutreffend dargelegt.\n\nce) Anträge auf Vernehmung des Finanzmaklers\nDr. Ger und des Sachbearbeiters der\nTr; -Bank. | |\n\nEntsprechend. der wahrunterstellung ist die Straf-\n\n' kammer hier davon ausgegangen, daß Geßler. und die Tram -\n. Bank den Zeugen Dr. Steh in der ersten Augusthälfte 1962\nfernnündlich davon unterrichteten, daß von ihm akzeptierte\n\nWechsel im Umlauf seien. Die Straikammer hat sich an die\nYahrunterstellung auch insoweit gehalten, als St@MM dabei\nkeine Einwendungen erhoben und die Wechsel nicht als bloße\n\nGefälligkeitswechsel bezeichnet habe (UA Ss. 1071, 1072).\n\nDie Wahrunterstellung ist entgegen der Ansicht der\nRevision auch durchaus mit den übrigen Feststellungen\nund der Beweiswürdigung zu vereinbaren. Die Strafkammer hat\nunter Würdigung aller wesentlichen Gesichtspunkte ausführlich begründet, daß es 'sich lediglich um gefälligkeitshalber ausgestellte Wechsel gehandelt hat (UA S. 1038\nff). za verweisen ist hier etwa auf die verschiedenen\nZeugenaussagen zu entsprechenden‘ Äußerungen. Stamm und\n“ 7 auf die - sonst unverständliche _ khechikmung\nStau durch KEEERDUR noch bei dem: Mailänder Zusammen-\n. treffen Ende August 1962 und .die Versuche der Angeklagten, |\nunter denselben Vorspiegelungen Gefälligkeitswechsel von\n‚auderen Zeugen zu erhalten. Widersprüche sind insoweit\nRicht zu erkennen. |\n\nZu der Reaktion Dr. Sta auf die beiden fernmünd-\n. lichen Mitteilungen führt die Strafkamner aus, Sta habe,\naus besonderen Gründen keinen Anlaß gehabt, ihm unbekannten\n\nDritten zegenüber dieses Gefälligkeitsarrangenent zu\noffenbaren. Auch. diese Erwägung ist — selbst im Falle\nGem, der StM-Wechsel in Händen hatte — frei von\nWidersprüchen. Denn die Strafkamner hat hier unter eingehender Erörterung aller Vorgänge das unbegrenzte Vertrauen des Dr. St@b zu den Eheleuten “ 7 das\n\nbei ihm. Zweifel an deren Ehrlichkeit und an der Einhaltung der bestehenden Abrede nicht aufkommen ließ, in\nRechnung gestellt (UA S. 1062, 1069). Dies wird vor allem,\ndarin deutlich, daß sich Dr. St nach den Feststellungen\nselbst nach den Telefongesprächen mit Geßler und der\nTraP-Bank zunächst fernmündlich und sogar noch bei\n\ndem Zusammentreffen in Mailand von er 0) damit\nberuhigen ließ, die Wechsel seien nur \"aus Versehen eines\nProkuristen\" in den Verkehr gelangt (UA S. 1073, 1076).\n\nDas Verhalten Dr. Ste wird allerdings von der Strafkammer als grob fahrlässig gekennzeichnet. Die Begehung\neines Betrugs wird durch eine mitwirkende Fahrlässigkeit\ndes Getäuschten aber nicht ausgeschlassen.\n\nd) Irische Beweisamträge.\n\n' Die Strafkammer hat die Behauptung, die Angeklagte\nHelga Klier habe in Irland verschiedenen Zeugen\ngegenüber erklärt, sie verfüge über ein Millionenvermögen\nund suche nach Anlagemöglichkeiten, als wahr unterstellt,\ndie Erzählung jedoch als Lüge gewertet (UA S. 1527). Darin\nsieht die Revision zu Unreoht eine Einschränkung der Wahrunterstellung und eine unerlaubte Vorwegnahme des Beweisergebnisses. Die Wahrunterstellung betraf lediglich\n\n- 50 -\n\ndie Tatsache der Äußerun; Helga Kise: gegenüber\nden Zeugen, nicht aber deren Wahrheitsgehalt.\n\nEntgegen der Ansicht der Revision bestehen auch\nkeine Widersprüche zwischen der Wahrunterstellung, daß\nHelga een] in Irland über erhebliche Geldsumnmen\nverfügt habe, ‘ohne einer Tätigkeit nachgegangen zu sein,\nund den Feststellungen der Strafkammer über deren neue,\ngroßangelegte Hochstapeleien und dubiose Geschäfte\" in\nEngland und Irland (UA Ss. 1527). Daß es sich insoweit\n. um etwas anderes als eine ordnungsgemäße Erwerbstätigkeit\nhandelte, die die Strafkammer im Auge hatte, bedarf keiner\nnäheren Begründung.\n\nE. Aufklärungsrügen.\n\n1... Zum Vorbringen der Revision ist hier vorauszuschicken, daß die Strafkamnmer an insgesamt 112 Verhandlungstagen eine sehr. umfangreiche, Beweisaufnahne durchgeführt und dabei u.a. etwa 200 Zeugen, zumeist auf. Grund\n‚von Beweisamträgen, vernommen hat. Unter diesen Umständen\nkonnte für das Gericht eine Verpflichtung zu weiterer\n.Sachaufklärung von Amts-wegen allenfalls dort hervor-\n| treten, wo es sich um Beweisfragen handelte, die unmittel- :\nbar die gegen den Angeklagten Dr. Oskar RE erhobenen\nSchuldvorwürfe betrafen, nicht dagegen bei Fragen des\nRand- oder Rahmengeschehens. Schon diesen Ausgangspunkt\nhat die. Revision nicht genügend ‚beachtet. Aber auch ihre.\nDarlegungen im einzelnen bieten für die Annahme von Verstößen gegen die riohterliche Aufklärungspflicht keine.\nAnhaltspunkte. Einer Erörterung bedürfen. Insoweit nur die\nfolgenden Rügen.\n\n- 51 -\n\n2, Die Revision beanstandet als Verstoß gegen\n8 244 Abs, 2 StLO, daß ein der Strafkamner während\nder KHauptverhandlung zugegangenes Schreiben der Landeszentralbank (LZB) Baden-Württemberg vom 3. April 1968\nund das Antwortschreiben des Vorsitzenden vom 30. April\n1968 weder zu den Gerichtsakten genommen noch verlesen\nworden seien. Eine Verletzung der Auf klärungspflicht\ntritt jedoch darin nicht zubage. Wie der Beschwerdeführer selbst. ausführt, hatte der Vorsitzende in seiner\nAntwort darauf hingewiesen, daß die angesprochenen Vorgänge - Warnung der Volksbank (vB) ZUEEEREEER durch.\ndie LZB -— in der Beweisaufnahme erörtert und gerichtsbekannt waren. Für eine Beiziehung und Verlesung des\nSchriftwechsels von Amts wegen bestand daher kein Anlaß,\nzumal die Frage, ob und inwieweit die VB ZuEEEEEn\nvon der IZB vor den Risiken des Imgagements Kun\ngewarnt worden war, für das Verschulden des Angeklagten\nersichtlich keine entsprechende Rolle spielte. Wie im\nUrteil eingehend ausgeführt ist, hatte der Angeklagte es.\nungeachtet aller Warnungen, die auch Ihm. persönlich zugegangen waren, gerade darauf angelegt, die bei den\nBanken aufgekommenen Bedenken zu zerstreuen und das so\nherbeigeführte leichtfertige Vertrauen der mit ibm in\nVerbindung getretenen Bankangestellten auszunutzen (UA S.\n1333, 1334). Aus der Korrespondenz ergab sich somit\nnichts Neues, was dem Angeklagten hätte unterbreitet\n\nwerden müssen. i\n\n| Deshalb war äle Strafkemner auch nicht dazu ge-\n\ndrängt, das 12B-Vorstendsmitglied Of von Amts wegen\nunter Gegenüberstellung. mit anderen Personen als Zeugen\nzu vernehmen.\n\n>. soweit der 3ezschwerdetührer benauptet, der\nAngeklagte sei ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls über eine Besprechung bei den 1LZB-Vorstandsmitglied To nicht zutreffend informiert worden,\n\nwährend das Urteil offenbar vom Gegenteil ausgehe, ist\ndas Revisionsvorbringen unzulässig. Widersprüche\nzwischen Urteilsinhalt und Protokoll können mit der Revision nicht gerügt werden (BGH NY:I 1966, 63).\n\n4. Eine weitere Verletzung der Aufklärungspflicht\nentnimnt die Revision daraus, daß das Gericht der Verteidigung des Angeklag sten Dr. Oskar Ruh eine größere\nAnzahl von Schriftstücken aus der Korrespondenz Kiiiiikuns -\nBeton, die von Cer litangeklagten Ielga Killer übergeben worden seien, nicht zugänglich gemacht habe. Wäre\ndies geschehen, so hätte sich, wie der Beschwerdeführer\nmeint, aus einer Verwertung dieser Unterlagen in Verbindung mit der Erledisung daraufhin gestellter Beweisamträge vor allem ergeben, daß Helga Kup im Januar\n1966 finanzielle Mittel (Barbeträge oder Beteiligungen).\nin Höhe von mindestens 12 Millionen DM besaß und daß diese\nGeldmittel bereits 1962 vorhanden waren. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Rüge - im Hinblick auf das\nErfordernis ‚genauer Angabe von Beweisthema und Beweismittel _\nordnungsgemäß erhoben worden ist. In jedem Tall war das\n\" Gericht nach Sachlage schon deshalb nicht gedrängt, die\nKorrespondenz, die es nicht zu verwerten gedachte, von.\nAmts wegen zu verlesen, weil aus ihr nicht ersichtlich\n\nwar und von der Revision auch nicht dargelegt wird,\n\nwelche darin enthaltenen Gesichtspunkte auch nur. annähernd\ngeeignet gewesen sein sollten, das Verteidigungsvorbringen\nzu stützen. Wenn Frau Kg im Jahre. 1966 über erheb-\n\n53 -\n\nliche Geldbeträge verfügte, so konnte es sich dabei nach.\nden Feststellungen über ihre Lebensführung während dieser\nZeit (vgl. UA 5. 1000) nur um illegal erworbene Gelder\nhandeln. Dasselbe zälte auch für bereits im Jahr 1962 vorhandene Mittel. Selbst wenn also die Mitangeklagten\nKup 1962 erhebliche Geläbeträge besessen hätten\n\n- dagegen sprechen, was die Revision offenbar übersieht,\ndie zerade damals: von Vernon KB angestellten verzweifelten Bemühungen, auf jede erdenklichewWeise zu Bargeld\nzu kommen, und nicht zuletzt auch der Umstand, daß er\n\nes zu dieser Zeit in Kauf nahn, wegen fortgesetzten Hotelbetrugs in Frankreich zu drei Jahren Freiheitsentzug\nverurteilt zu werden -— „ so hätte es sich doch keinesfalls um Vermögenswerte gehandelt, die den Gläubigern\neinen auch nur einigermaßen aussichtsreichen Zugriff\nermöglicht hätten. |\n\n5. § 244 Abs. 2 StPO hält die Revision auch dadurch\nfür verletzt, daß der Zeuge Ea@i nicht eingehend genug\ndarüber befragt worden ‚sei, ob er den Angeklagten Dr. Oskar\nRUE als Vertrauten und Mittäter der Eheleute Kımummmm\noder als ein zu hintergehendes und getäuschtes Opfer\nangesehen habe. Diese Rüge ist unzulässig, weil auf die\nNichtausschöpfung eines Beweismittels die Revision nicht\ngestützt werden kann (BGHSt 17, 351, 352, 353). |\n\n6. Die Revision bemängelt ferner, die Strafkamner-\n\n_ habe unter Verstoß gegen ihre Aufklärungspflicht unter-\n\nlassen, durch nochmalige Vernehmung der Zeugin Gertrud\nRus den Zeitpunkt festzustellen, zu dem der Angeklagte von Vernon Kite Kep-Chemical-Aktien zum\n\n- 54 -\n\nsescnenk erhulten hatte. ‚ach den Urteilsgründen (UA 5.\n1205/6). müsse davon vusgerzangen werden, daß die Aktien\nvor ilovenber 1961 geschenkt worden seien, während sich\naus der iliederschrift über die Hauptverhandlung erzebe,\n. daß der ingeklagte die iktien als Geburtstagsgeschenk\nam 1. Juni 1962 erhalten habe. Auch hiermit kann die\nRevision nicht durchdringen. Die von ihr in diesen Zusammen ‚hang hervorgehobene reststellung, daß das Aktiengeschenk den Angeklagten künftigen eigenen Reichtum zu\nversprechen schien (UA. S. 1206), bezog sich jedenfalls auf\neinen bereits im Jahre 1961 erfolgten Aktienerwerb und\nnicht auf Aktien, die Dr. Oskar Ru — wie das\nUrteil offenläßt - möglicherweise erst später als Geschenk erhalten hatte. |\n\n7. Gegen § 244 Abs. 2 StPO ist nach Ansicht der\nRevision auch dadurch verstoßen worden, daß die Strafkammer.\ndavon abgesehen hat, die Vernehmungsbeanten Dr. Scammum\nund Schu über bestimmte Ergebnisse der Vernehmung a\nZeugen Dr. Stk anzuhören. Dr. ‚StR habe ausgesagt,\nihm sei bei verschiedenen Besprechungen von Vernon\nKm erklärt worden, daß er durch den 508. \"schwarzen\nBörsentag\".an der New Yorker Börse im hai 1962 gezwungen\nworden sei, entgegen den getroffenen Vereinbarungen die\nempfangenen Depotwechsel zu diskontieren: Hiernach hätte.\n‚die Vernehmung der beiden Beamten, wenn sie dies bestätigt\nhätten, das Gericht davon überzeugen können, daß Dr. st\nbereits vor den 9, August 1962 von der Diskontierung seiner\nWechsel ‚wußte. Die Rüge ist ebenfalls unbegründet. Nachdem\ndas Protokoll über die Vernehmung des Dr. Stumm vorlag und\nwegen Ablebens des. Zeugen vollinhaltlich verwertbar war\n\n- 55 -\n\n(5 251 Abs. 1 Nr. 1 St:0), bestand für die Strafkammer kein\nAnlaß zur Anhörung der Personen, welche die Vernehmung\ndurchgeführt hatten. Das wäre nur dann möglicherweise\nanders gewesen, wenn das Gericht bei verständiger Würdigung der gegebenen Umstände auf Grund bestimmter zeitlicher Anhaltspunkte begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der protokollierten Aussage\nhätte haben müssen (vgl. BGH NIW 1951, 2853 Nr. 22; BGH,\nUrteil vom 3. März 1959 - 1 StR 646/58). Das vermag die\nRevision aber nicht darzulegen und ergibt sich, wie bei\n\"Behandlung der Sachrüge noch auszuführen sein wird, auch\nnicht aus dem im Urteil festgestellten Geschehensablauf.\n\nDasselbe gilt für weitere Äußerungen des Zeugen\nDr. St, deren Bestätigung durch die Zeugen Dr. .S CE\nund Schuß die Revision vermißt.\n\n8. Einen weiteren Verstoß gegen § 244 Abs. 2.5tPO-\n\nsieht der Beschwerdeführer in der Nichtverlesung eines\nSchriftwechsels zwischen der VB ZU und dem als u\nBerater von Dr. Ste tätig gewordenen Rechtsanwalt Vele. .\nBei Verwertung dieser Korrespondenz, so meint die Revision, hätte die Strafkammer möglicherweise die Überzeugung\ngewonnen, daß Vernon KAM: im Sonmer 1962 die Wechsel\ndes Dr. StR mit dessen Kenntnis und Zustimmung. in Umlauf\ngegeben habe und daß die gegenteilige Aussage des Dr. St\nfalsch sei, Damit wendet sich die Revision vergeblich gegen\näle tatrichterliche Beweiswürdigung. Die Strafkammer\n\nhat sich, wie das Urteil ausführlich darlegt, an Hand\n_ zahlreicher Beweisanzeichen von der Glaubwürdigkeit der\nAussage ‚des Dr. St überzeugt. Zu einem nach seiner festen\nÜberzeugung vollständig geklärten Punkt braucht der Tat-\n\n- 56”\n\nrichter jedoch einen weiteren Beweis Zu erheben (BÜII,\nUrteile vom 18. September 1951 - 1 StR 379/51; vom 4. Novenber 1958 - 1 3tR 470/58). Hier kommt hinzu, daß die\nRevision nicht darzulegen vermag, inwiefern in dem erwähnten\nSchriftwechsel, der sich gerade nit den Einwendungen des\n\nDr. Stmk gegen die Inanspruchnahme aus den Wechseln befaßt, Anhaltspunkte | für eine Stützung des Revisionsvorbringens zu finden sein sollten.\n\nFehl geht auch der in diesen Zusammenhang gemachte\nHinweis des Beschwerdeführers auf angebliche Widersprüche\nzwischen Urteil und Protokollinhalt im Hinblick auf bestimmte Außerungen des Dr. Stahl zur Erteilung des lechselakzepts vom 9. August 1962 (vel. BGH NIW 1966, 63 Nr. 2235\nBGHSt 21, 149, 151).\n\n9. Soweit die Revision weiterhin noch die \"drei\ngefälschten Unterschriften mit dem Namen Dr. Reinigen: '\nbehandelt, ist die hier neben der Sachrüge vorgebrachte\nRüge der. Aufklärungspflichtverletzung offensichtlich\nunbegründet. Die Strafkammer hatte dem Antrag auf Einholung\neines. Obergutachtens stattgegeben und sich im Anschluß\nan dessen Ergebnis von der Richtigkeit des Erstgutachtens\nüberzeugt, wonach von der Echtheit der Unterschriften\nauszugehen war. Mehr war nicht veranlaßt. Im übrigen\nbetrafen die Unterschriften unmittelbar keinen Vorgang, aus.\ndem ein Schuldvorwurf gegen. den Angeklagten Dr. Oskar\nREN hergeleitet wurde.\n\nr, Weitere Verfahrensrügen.\n\n1. Die Rüge eines Verstoßes gegen § 267 Abs. 4 StPO\nhat keinen Erfolg. | | |\n\n-57 _\n\nTach § 267 StPO bedarf es allerdings im Regelfall\neiner umfassenden schriftlichen Beweiswürdigung und Darlegung der Strafzumessungsgründe, um die Betroffenen von\nder sachlichen Berechtigung der Verurteilung zu überzeugen,\nvor allem aber, um den Revisionsgericht eine Nachprüfung\nzu ermöglichen. Das Erfordernis einer ausführlichen\nschriftlichen Begründung ist somit dann entbehrlich, wenn\n\"alle zur Anfechtung berechtigten\", also diejenigen,\ndenen gegen den konkreten gerichtlichen Schuld- und\n\nStrafausspruch wegen einer bestimmten Tat ein Rechtsmittel zusteht, durch ausdrückliche Erklärung das Urteil\nbilligen und auf eine Anfechtung verzichten. Dem trägt\n\n§ 267 Abs. 4 StPO Rechnung.\n\nRichtet sich das Verfahren gegen mehrere Mitangeklagte\nund verzichtet nur ein Teil von diesen auf Rechtsmittel,\nso steht das entgegen der Auffassuns der Revision einen\nabgekürzten Urteil nicht ohne weiteres entgegen. Eine\nAbkürzung der Urteilsgründe ist nur dann und insoweit\nausgeschlossen, als die Mitangeklagten wegen desselben\nTatkonplex ses verurteilt werden; denn nur insoweit gehören\nsie jeweils zu den \"zur Anfechtung Berechtigten\" im dar-\n‚gelegten Sinne. Von der Verurteilung eines Mitangeklagten\nwegen weiterer, von ihm allein begangener Taten werden\ndie übrigen Mitangeklagten dagegen nicht berührt. Verzichtet in einem solchen Falle der betr>ffene Angeklagte\nauf Rechtsmittel, so sind insoweit die Voraussetzungen\nfür ein abgekürztes Urteil gegeben.\n\nAn diese Grundsätze hat sich die Strafkammer gehalten.\nEine Beschränkung der Beweiswürdigung in den sohriftlichen\n\n-58 -\n\nUrteilsgründen hat sie lediglich bei den den Angeklagten\nEEE allein zur last gelegten Taten vorgemomnen\n(vgl. UVA S. 1034, 1579). Hinsichtlich der den Mitangeklagten gemeinsam zur Last gelegten Straftaten (Tälle\nOtt, Zuffenhausen, Dr, Stahl) ist dagegen im dritten\nTeil zweiter Abschnitt der Urteilsgründe über \"die Beweiswürdigung\"\" betreffend \"die Straftaten des Angeklagten\n\n. TE: ' (UA 8. 1319 fi, 1358 ££, 1458 ff) eine\nausfünrliche schriftliche Beweiswürdigung enthalten.\nEine ‚lürdiegung der Aussagen des Zeugen Dr. St schließlich hat die Strafkamner im ersten Abschnitt vorwesgenommen (UA 5. 1034).\n\n2. Uhne rfols bleiben die auf einen VerstoS gegen\n\nco\n\n8 261 StiO zestützten Nügen.\n\na) Diese Vorschri? 't konn zwar — wie die Revision im\nZusammenhang mit der würdisung der Zeugenaussage Dr. Su 3 )\nmeint — auch dadurch verletzt werden, daß das Gericht nicht\nden gesamten. Prozeßstoff, wie er sich als das Brge'nis.\nder Verhandlung darstellt, bei seiner Überzeugung sbildungs\n\nverwertet. Bei der Beurteilung dieser Frage ist jedoch\n\nzu berücksichtigen, daß weder § 267 noch § 261 StPO das\nGericht zwingt, sich in den Urteilsgründen mit sämtlichen\nals beweiserheblich in Betracht kommenden Umständen aus- .\näricklich auseinanderzusetzen (BGH HIW 1951, 325 Nr. 26).\nAus dem, ‚Schweigen der Gründe zu einem Beweisgeschehen in\nder ‚Hauptverhandlung - hier in einem 1690 Seiten langen\nUrteil - ‚kann noch nicht geschlossen werden, der Tatrichter\nhabe dieses ungewürdigt gelassen und somit seine Überzeugung nicht aus dem Gesamtinhalt der Hauptverhandlung\n\ngeschöptt (BGH bei Dallinger IIDR 1970, 899; BGH, Urteil\nvom 18. ärg 1971 - 4 StR 47-48/69). Besondere Umstände,\ndie eine Verletzung des § 261 StPO ergeben könnten, hat\ndie Revision nicht dargetan.\n\nop) Die Revision vermißt ferner nähere Angaben\nzu der ?eststellung der Strafkamner über die Herkunft\nder Gelder für den kostspieligen Tebensaufwand der\nMitangeklasten !ielge U ab 1963 in Irland. Sie\nsieht darin einen Verstoß : gegen § 261 StPO.\n\nDiese Rüse hat ebenfalls keinen Erfolg. Sie erschöpft\nsich in Vehrheit in einem unzulässigen Angriff auf die\nBeweiswürdigung. Die Urteilsgründe (UA S. 1527, 1528)\nlegen schlüssig dar,: welche Anhaltspunkte -— neben der\nAussage der Mitangeklagten Helga KeE, über ihre !ittellosigkeit im Jahre 1962 - die Überzeugung des Gerichts\nbegründeten, daß die fraglichen Gelder nicht aus ‘den\nabgehandelten Straftaten, sondern aus neuen Hochstapeleien\nin England und Irland stammten. ’\n\n3, Auch die Rüge einer unsulänglichen Beratung (§§ 258\nAbs. 2, 261 StPO) der. umfangreichen Sache greift nicht durch.\n\nAusweislich der Sitzungsniederschrift (GA Ordner 6\nBi. 2694 f£) ist die, Hauptverhandlung am 22. ‚Juli 1968\nnach Stellung der Anträge und dem letzten „ort des Beschwerdeführers um 16.45 Uhr unterbrochen worden bis zur\nFortsetzung am 25. Juli 1968 um 9 Uhr. An diesem Tas ist\naie Beweisaufnahme nochmals eröffnet worden; nach der Vernehmung von zwei Zeugen wurden die Anträge wiederholt, die\n\n- 60 -\n\nAngekl asten hatten nochmals das letzte ‘ort. \\lie die\n‚Revision vorträzt, zoz sich das Gericht gegen 18 Uhr\n\nzur Beratung zurück und verkündete um 19 Uhr das Urteil\n(Prot. 61. Bl. 2721). |\n\nDs fragt sieh zunächst, ob die Revision au? die\nBehauptung einer unzureichenden Beratungsdauer überhaupt gestützt werden kann. Zweifel hieran ergeben\nsich schon daraus, daß es sich bei der Beratung des\nVerhandlung ‚ssergebnisses um einen internen und nicht\n'in allen Einzelheiten gesetzlich geregelten. Vorgang\nhandelt (vgl. GVG § 194; DRiG § 43). Vorliegend hat\ndie Rüge jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil die Revision\neine. ‚unangemessen kurze Beratung szeit nicht darzulegen\nvermag. Die Strafkamner hatte die Verhandlung bereits\nam 22. Juli 1968 um 16.45 Uhr geschlossen (Prot. GA\n‚Bl. 2704). Sie hatte somit im Änschluß. hieran, wie die\ndienstliche Erklärung des. Strafkammervorsitzenden ergibt, für die noch ausstehende abschließende Beratung\nvor der Urteilsverkündung- (25. Juli 1968) ausreichend\nZeit. Eine bestimmte Dauer .der Beratung schreiben weder\ndie Strafprozeßordnung noch das Gerichtsverfassungsgesetz vor (BGH, Urteil vom 9. August, 1960 - 1 StR 320/60).\n\nIm übrigen ist zu berücksichtigen, daß die Strafkammer bezüglich der den Mitangeklagten KAREEREERER allein\nzur Last gelegten Taten nach deren schon am 15. Juli 1968\ngesprochenen Schlußwort (Prot. GA ‚Bl. 2690) bereits\nabschließend beraten Konnte. Ferner hatte das Gericht\n‚vor dem Schlußwort des Beschwerdeführers im Anschluß\nan. die Plädoyers der Verteidiger, wie sich aus der dienst-\n\nlichen .uSerung des Vorsitzenden von 11.12.1970 ergibt,\nam 15. Juii 1958 und den aarauffolgenden Tagen bereits\nbegonnen, die bisterigen Ergebnisse der Yauptverhandlung\nzu oränen und vrorbereitend zu besprechen. Dieses Vorgehen war rechtlich bedenkenfrei und bei einen so umfansreichen Verfahren sachlich geboten (BGHSt 17, 337, 339).\nUnter diesen Unständen entbehrt aber die Behauptung\n\nder Revision, die sich auf den Beschwerdeführer beziehende \"Gesamtberatungszeit\" habe nur etwa 2 1/2 bis 3 Stunden\nbetragen, jeglicher Anhaltspunkte; sie wird auch durch\ndie dienstlichen Äußerungen widerlegt.\n\nDas bisherige Beratungsergebnis wurde nicht etwa\ndadurch gegenstandslos, daß sich in der Sitzung von\n25. Juli 1968 auf weitere Beweisamträge des Beschwerdeführers hin die Notwendigkeit ergab, nochmal in die «\nBeweisaufnahme einzutreten und zwei Zeugen zu vernehmen.\nEs genügte vielmehr, dieses Ergebnis anhand der weiteren\n. Zeugenaussagen zu Überprüfen und sich darüber schlüssig\nzu werden, .ob dabei neue Gesichtspunkte hervorgetreten\nsind (BGH, Urteile vom 4. Dezember 1970 - 1 StR 34/70;\nvom 9. August 1960 - 1 StR 320/60). Dazu konnte aber ein\nZeitraum von einer Stunde ausreichen...\n\n4. Erfolglos rügt die Revision, daß die Urteilsab- :\nsetzung 19 Monate gedauert habe. Bei § 275 Abs. 1 StPO\nhandelt es sich um eine Ordnungsvorschrift. Daß selbst\neine erhebliche Überschreitung der in dieser Vorschrift\nbestimmten Frist die Revision nicht begründen kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n\n[4\n\n(BGHSt 21, 4). Besondere Umstände, die hier eine andere\n\nBeurteiluns rechtierti.;en könnten (vel. LG aaO 5. 10),\n\nlie,sen nicht vor; vielmehr findet die lanre Dauer der\nUrteilsabsetsuns eber eine gewisse Srklirung in dem\naußerordentlichen Unfaeng der Entscheidung (1690 Seiten).\nArt. 5 Abs. 3 Satz 2 und Art. 6 iiRK, auf die sieh die\nRevision beruft, beziehen sich nicht auf die Absetzung.\n\ndes Urteils.\n\n5. Soweit einzelne Rügen nicht ausdrücklich beschieden worden sind, bat sie der Senat für offensichtlich\nunbegründet erachtet. Das zilt insbesondere auch von. der\nBehauptung der Revision, dem Angeklagten Dr.: Oskar\nRE sei wihrend der 112 Tage \"dauernden Verhandlung\nund der dabei durchgeführten außerordentlich gründlichen\n\nBeweisaufnahne \"kein faires Verfahren\" gewährt worden.\n\nII. Sachbeschwerde,.\n\nA. Allgemeines.-\n\nDie Feststellungen der Strafkammer zur äußeren und\ninneren Tatseite sind entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch aus sachlich-rechtlichen Gründen nicht zu\nbeanstanden. Die unfangreiche Beweiswürdigung weist, soweit -\nsie den Angeklagten Dr. Oskar Re betrifft, weder\nwesentliche Lücken auf noch leidet sie an Verstößen gegen\ndie Denkgesetze oder gegen Regeln der Lebenserfahrung.\n\nDas gilt vor allem von der für die Entscheidung .\nwichtigen Feststellung, daß der Angeklagte aus Furcht\nvor dem ihm selbst drohenden Ruin. die \"Flucht nach vorn\"\nangetreten habe, nachdem. er Ende Mai 1962 den wahren,\n\n- 63 -\n\nbetrügerischen Charakter der von den xheleuten Kysiiiiiinp:\nbetriebenen Geldgeschiifte durchschaut und die sich daraus\nin zunehmenden lia3de für alle Beteiligten ergebenden Gefahren erkannt hatte (UA 5. 862, 1626). Sein hierbei gefaßter Entschluß, Tortan unter weiterem Einsatz eigener\nfinanzieiler Opfer mit Vernon Zıeumiiuue gemeinsane sache\nzu machen, un dessen „reditschöpfungssysten in Gans zu\nhalten und damit den bevorstehenden Zusammenbruch möglichst\nweit vor sich herzuschieben, war freilich unter den gegebenen Umständen wirtschaftlich wenig sinnvoll, da die\nsich bereits ankündigende Katastrophe kaum mehr aufzuhalten war und ihre Folgen für den Angeklagten durch sein\nfortgesetztes Zintreten eigentlich nur noch schlimmer\nwerden Konnten. Auch aus persünlichen Gründen wäre es\nleichter verständlich gewesen, wenn sich der Angeklagte\naus der Erkenntnis heraus, lange Jahre hindurch von den\nEheleuten Kg hinterzangen und als Werkzeug mißbraucht worden zu sein, alsbald veranlaßt gesehen hätte,\nseine Beziehungen zu diesen abzubrechen Und sich dafür\nseinen Geschäftspartnern zu offenbaren. Dennoch war (die\nStrafkammer nicht daran gehindert, aus der gesamten\nSituation des Angeklagten unter besonderer Berücksichtigung\nder ihn von verschiedener Seite zugegangenen Warnungen:\nund aus seinem Verhalten im einzelnen die Überzeugung\n\nvon seiner bewußten und gewollten Einschaltung in die\nBetrugsmanöver des Hitangeklagten Vernon Kup zu\ngewinnen. Die dah_ngzehenden, sorgfältig begründeten\n\n' Schlüsse sind möglich; zwingend brauchten sie nicht zu\nsein (BGH NW 1951, 325 Nr..26; BGH üdW 1967, 359, 360\nNr. 10). Dabei hat die Strafkammer ersichtlich auch den\nGrundsatz, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu\nentscheiden ist, bis an die Grenze des Möglichen beachtet.\n\n= 647\n\nSchließlich kann der itevision auch nicht darin gefolst\n‘werden, daß sie die Annahme eines bedingten Betrugsvorsatzes schon deshalb als denkgesetzwidrig bezeichnet,\n\nweil - wie sie meint - die hierfür vorausgesetzte Billigung\ndes als möglich vorherzesehenen Erfolgs zugleich das\nmehr als unwahrscheinliche Verlangen des Angeklagten\n\nnach seinem eigenen wirtschaftlichen Untergang beinhalten\nwürde. Der Beschwerdeführer verkennt hier, daß es beim\nBetrugsvorsatz regelmäßig allein auf die bewußte und gewollte Schädigung des Getäuschten ankommt, dagegen nicht\nauf die Vorstellungen, die sich der Täuschende über die\nspäteren Folgen seines Verhaltens macht. Der Täter kann\ndemnach auch &inen Erfolg billigen, der ihm an sich unerwünscht. ist (BGHSt 7, 363). Im übrigen hat die Strafkamner\nbei ihren Feststellungen zur inneren Tatseite die begriff-:\nliche Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewußter\nFahrlässigkeit (vgl. Pf eiffer/Maul/Schulte, StGB § 59\n\nAnm. 6) nicht außer acht gelassen (UA S. 8653, 1628).\n\nWidersprüche weisen die Urteilsgründe aber auch bei\nBehandlung der Wahrunterstellungen hinsichtlich des Zeugen\nTu und des Sachverständigen Br mu nicht auf. Die\nAnnahme. des ‚Vorhandenseins gewisser Vermögenswerte, die\nder Angeklagte Vernon KB in die Ma Ar Schukfabrik eingebracht hatte, und einer daraus ‚abzuleitenden\ntheoretischen Möglichkeit der Beleihung dieses Unternehmens. in einem bestimmten Umfang war mit den übrigen\nFeststellungen, die faktisch die völlige Kreditunwürdigkeit\n\nmal ergaben, durchaus vereinbar.\n\nDie Anwendung: des Strafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt läßt ebenfalls Rechtsfehler nicht\n\n-65 -\n\nerkennen. “Was die :terision hiersesen vorträgt, offenbart\nauf weite Strecken lediglich das Bestreben, die tatrichterliche Beweiswirdigung durch eine eigene Würdigung\nzu ersetzen und hieraus bestimmte, dem Angeklagten\nzünstize rechtliche \"olgerunzen zu ziehen. In einzelnen\nerscueinen nur die nachfolsenden Jemerkungen zu den\neinzelnen Schuldsprüchen veranlaßt\n\n3. Schuldspruch im einzelnen.\n\n1. Gemeinschaftlicher fortsesetzter Betrug zum\n\nMachteil der Volksbank Z un .\n\niiie das Urteil darlegt, zog der Angeklagte auf Bitten\ndes Vernon KB ‘on !litte März 1962 an 37 Schecks\nüber eine Gesamtsumme von 13,5 Millionen DM auf ein angebliches Treuhandkonto bei der Allgemeinen WEHEN\nWEM Ser; KEN reichte diese Schecks abredegemäß\nu.a. bei der Volksbank Ze ein und nahm jeweils\nden Gegenwert Torschußweise in Empfang. Dabei trug der\nAngeklagte als Aussteller zur sofortigen Auszahlung der\nScheckgegenwerte an den Einreicher KB im wesentlichen dadurch bei, daß er gegenüber den vorschußleistenden\nBanken das Vorhandensein von Deckung versicherte, obwohl\ner wußte, daß das angegebene Konto in Yirklichkeit nicht\nexistierte und daß die Schecks im Zeitpunkt der Ausstellung ungedeckt waren.: Das Vermögen der Banken wurde\nhierdurch in zunehmendem liaße gefährdet, weil die Dinlösung der Schecks von vornherein ungetiß war -— sie hing\nvom Erfolg ähnlich angelegter Deckungsgeschäfte ab — und\ndie Möglichkeit des Rückgriffs gegen den hochverschuldeten Angeklagten nicht bestand. Die Strafkammer glaubte\nallerdings, nicht ausschließen zu können, daß\n\n- 66 -\n\ndie Jefahr eines solchen Schadens vom Angeklagten bis\nEnde Mai 1962 in Jegensatz zu seinen späteren Vorstellungen möslicherweise noch nicht erkannt worden ist\nund. hat ihm daher - unter entsprechender Beschränkung\ndes in der Anklage erhobenen Schuldvorwurfs - nur die\nnach dem 1. Juni 1962 vorgenommene Ausstellung und\nVerwertung von sieben ungedeckten Blanko-Schecks zur\nlast ‚gelegt, die im Ergebnis insgesamt auf eine Summe\nvon 3,3508 Millionen DM lauteten, bei der Volksbank Zum -\nWEB eingereicht wurden und im wesentlichen unbezahlt\nblieben (UA S. 897). Auch. insoweit legt das Urteil überdies dem Schuldvorwurf nur Schecksummen im Nominalwert\nvon je 70.000,-- Di, insgesamt also lediglich einen\nangerichteten Schaden in öhe von “90. 000 ,-—- Di zugrunde\n(UA 5. 1636, 1657).\n\nDie Würdigung dieses Sachverhalts als eines gemeinschaftlich beganzenen fortgesetzten Betruges ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ob der. Angeklagte in dem oder\njenem Falle auf das Vorhandensein der Deckung im Ei.-\nlösungszeitpunkt gehofft haben mag, spielt keine Rolle.\nMit Recht hat die strafkammer bei Prüfung der Frage des\nVermögensschadens jeweils auf den Zeitpunkt abgestellt,\nin dem die Volksbank Zuffenhausen dem Einreicher der\nSchecks die Schecksumme auszahlte. Sie hat auch. zutreffend\n(angenommen, daß die Bank durch diese Vermögensverfügung\nim Sinne einer Vermögensgefährdung geschädigt wurde, weil\ndie Rechtsstellung, die sie durch Entgegennahme der\nSchecks erworben hat, keineswegs den Werte des hingegebenen Bargeläs entsprach. Sie hatte nämlich. Schon deshalb keine gesicherten Rechte erlangt, weil die Scheckbegebung, wie die Strafkammer eingehend darlegt, im Rahmen\n\neiner sroßfangelesten Scheckreiterei, also unter liißbrauch\nder Einrichtung des öchecks und unter Gefährdung der\nScheckbeteiligten erfolgt war (vgl. BGH, Urteil vom\n\n30. März 1965 - 1 StR 504/64). Dabei steht der Annahme\ndes Gesamtvorsatzes nicht entgegen, daß die Strafkamner\nsich bei den bis Ende Mai vorgenommenen Scheckziehungen\nnicht von Vorhandensein einer Schädigungsabsicht überzeugen konnte; denn sie hat nicht die gesamten, stets\nauf gleiche Weise durchgeführten Scheckmanipulationen,\nsondern ausdrücklich erst ihre strafbare Fortsetzung als\neinheitliche Handlung angesehen (UA S. 1637). Ebensowenig\nbestehen im !inblick hierauf Bedenken gegen die Annahme\nder Nittäterschaft,\n\n2% Gemeinschaftlicher Betrug zum Nachteil des\nBankhau ses ot\n\nNach weiteren Feststellungen hat der Angeklagte am\n28. Juni 1962 im Zusammenwirken mit Vernon Kal\ndas Bankhaus VtM dadurch zur Hergabe eines Barkredits\nvon 300.000,-—- DM bewogen, daß er die verantwortlichen\nBanksachbearbeiter über seine eigene Kreditwürdigkeit\nund den Wert eines als zusätzliche Sicherheit überlassenen\nWechselakzepts des Dr. StR über 500.000,-— DM täuschte.\nInsbesondere bot der Wechsel, wie der Angeklagte wußte,\nkeine Sicherheit, weil Dr. St@MM zur Einlösung weder\nbereit noch in der Lage war (UA S. 912).\n\nDie Annahme des Betruges begegnet auch hier keinen\nrechtlichen Bedenken. Soweit die Revision vorträgt, |\nder Angeklagte habe das St@MM-Akzept aus wechselrechtlichen Gründen für eine vollwertige Sicherheit gehalten,\n\n68 -\n\nsetzt sie sich in offenen ‚iderstruch zu den eingehenden\nund noch näher zU erörternden Feststellungen über die den\nWechselbegebungsverträgen zugrunde liegenden Abmachungen\nmit Yernon Komm, auf die Dr. StB vertraut hatte.\nHieraus ergibt sich vor allen, daß Dr. Steh die Akzente\naus Gefälligkeit erteilt hatte mit der festen Vereinbarung,\ndaraus nicht in Anspruch genommen zu werden, und. daß er\ndabei wechselrechtliche Verpflichtungen einging, die\ninsgesamt seine finanziellen Möglichkeiten weit überschritten, so daß die: Einlösung. aller Wechsel, sofern sie\nvertragswidrig verwendet wurden, gefährdet war (VA. S. 1047).\nDie Strafkammer hat entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers auch keineswegs Überseher, daß KEN im =\nZeitpunkt der Darlehensgewährung über einige Vermögens-\n‚gegenstände - wie 2.3. im Zusammenhang nit der a\n.Schuhfabrik - verfügte .und daß er in bestimmten Umfang\nimmer wieder effektive Zahlungen leistete. Sie hat dabei\naber, was die Revision zu verkennen scheint, stets zutreffenä in Rechnung gestellt, daß es sich bei allen\n\nZahlungen um Manöver der Schuldenverlagerung handelte, denen\n\nkeinerlei Warenbewegung, zugrunde lag, und daß demnach\n\n“ auch die noch vorhandenen Vermögenswerte ihrem lesen nach .\nnichts anderes waren als zweifelhafte und im höchsten.\n\nMaß gefährdete‘ Produkte illegaler Geläschöpfung, auf deren\nRinsatz niemand vertrauen. konnte.\n\n3. Gemeinschaftlicher Betrug zum Nachteil von Dr.\n\"Am 9. August 1962 veranlagte der Angeklagte -— wiederum\nim Einvernehmen mit Vernon KEN, - den bereits mehr-\n\n- 69 -\n\nfach erwähnten Dr. StR zur Annahme eines Wechsels\n\nüber 1 Million Di unter der orspiegelung, das Akzept\nwerde ebenso wie zahlreiche voraufgegangene Akzepte\n\nnur gebraucht, um die von KB betriebene Zulassung\ngewiss er A<Xtien an amerikanischen Börsen zu fördern, der\nWechsel werde in ein Depot bei der Volksbank Z UEREEEEEEn\ngelegt und weder diskontiert noch sonstwie verwertet. In\nWirkiichkeit beabsichtigte der .ngeklagte, den Wechsel\nsofort zu diskontieren und den £rlös zum Zwecke der\nSchuldenabtragung in den von Kronenberg in Gang gesetzten\nGeldkreislauf einfließen zu lassen; er handelte dementsprechend und trug damit, auch hier seine eigenen Interessen\nmitverfolgend, zum wirtschaftlichen Zusammenbruch von\n\nDr. Stahl bei (UA S. 968). |\n\nGegen die innahme des Betruges wendet die Revision\nbier vergeblich ein, Dr. Stiib sei in den entscheidenden\nIrrtum über die Verwendung seiner Akzepte bereits von\nVernon KR versetzt worden, so daß für eine Täuschungshandlung des Angeklagten kein Raum mehr geblieben sei\n(Rev. Begr. 5. 339). Daß Dr. St@@ schon in zurückliegender Zeit mehrfach von KM betrogen worden war,\n\n. machte ihn keineswegs ungeeignet, erneut als Opfer betrügerischer Vorspiegelungen zu schädigenden Vermögensverfügungen veranlaßt zu werden; dabei durfte das lLandgericht ohne weiteres davon ausgehen, daß die Aufrechterhaltung und Ausnutzung. einer bereits vorliegenden |\nTäuschung, die zur Ausstellung eines neuen Gefällis-\n\n keitswechsels führte, einer normalen Täuschungshandlung\ngleichzusetzen ist. Unerheblich ist auch, ob Dr. Ste»\nbei Anwendung der üblichen Sorgfalt die Täuschung hätte\nvermeiden können (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 1963\n- 1 StR 304/63). Ebenso kommt es nicht darauf an, ob\n\n-71-\n\nDr. Ste etwa nit der Hingabe der Gefülligkeitswechsel\nbeabsichtigte, sica in gewinnbrinsender Weise an\ninkorrekten Vorgängen zu beteiligen, indem er sich in\n\ndie vermeintlichen Bemühungen nen um die Zulassung\nseiner Aktien an der ilew Yorker Börse einschaltete. Denn\nnach den Feststellungen konnte dem Angeklagten nicht zweifelhaft sein, daß auch solche: Vorstellungen für Dr. St»\nnicht der Grund sein <onnten, sein ganzes Vermögen - wie\ngeschehen -— aufs Spiel zu setzen. Demit erweisen sich.\nauch alle Ausführungen. der Revision, mit denen sie — von\nder Hauptbegründung abweichend - darzulegen sucht, daß\n\nDr. St unwanre Ängaben gemacht haben müsse (Zr1. vom\n30. Juli 1970 S. £f), als gegenstandslose Angriffe\n\ngegen die Beweiuuieäicune.\n\nAs Versuchter Betrug zum Nachteil des von Dr.\nRe iii verwalteten Vermögens .\n\nDen versuchten Betrug in diesem sog. \"Tie-Geschäft\" schließlich sieht die Strafkammer darin, da der\n\"Angeklagte es Anfang Juni 1962 in einem Alleingang erfolglos unternahm, nach Einschaltung des Finanzmaklers\nI — __] von den Vermögensverwalter Dr. Rein unter\nbetrügerischen Vorspiegelungen einen Kredit von 5 |\noder wenigstens von 1 Million DM auf Wechselakzepte des\nDr. st zu erlangen, um damit einer Klagedrohung der\nStiwwi-Bank zu entrinnen; dabei machte der Angeklagte\nim einzelnen falsche Angaben über die Rolle des Wechselnehmers, den Verwendungszweck des Kredits und die Verwertbarkeit der als Sicherheit angebotenen Wechsel (UA\nSs. 864). 0\n\n3.Millionen\n\nAuch gegen diese rechtliche Beurteilung ist niit\neinzuwenden. Das lanägericht nimmt an, daß der Angeklagte\nmit dem auf Täuschung angelegten Vertragsangebot alles\ngetan hatte, um den schädigenden Erfolg, nämlich die\nMinderung des verwalteten Vernögens durch Auszahlung\ndes Kreditbetrages ohne sichere Aussicht auf Rückgewähr,\nunmittelbar herbeizuführen; es kam also, wie das Urteil\nmit Recht ausführt, für die Vollendung des Betrugs nur\nnoch darauf an, ob sich Dr. Re iälle durch das täuschende\nAngebot zur Annahme und damit nach Sachlage auch zur\nsofortigen Auszahlung der Darlehenssumme bewegen ließ,\nDie Strafkammer durfte unter diesen Umständen ohne weiteres\ndavon ausgehen, daß die IHandlungsweise des Angeklagten\nden Bereich der straflosen Varbereitung bereits über-\n‚schritten hatte (vgl. RGSt 59, 1; BGHSt 2, 380; 6 302;\nBGH GA 1966, 146).\n\n6. Strafausspruch.\n\nDie Strafzumessung läßt sowohl im Hinblick auf\ndie Festsetzung der Tinzelstrafen als auch hinsichtlich\nder Gesamtstrafenbildung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Es tritt insbesondere\nnichts dafür hervor, daß die Strafkammer einen wesentlichen zugunsten des Angeklagten sprechenden Unstand\nübersehen oder nicht, gentigend berücksichtigt haben\nkönnte. |\n\nIII.\n\nNach alledem ist die Revision des Angeklagten\nzu verwerfen.\n\nDie am 1. April 1970 in Kraft petretene Gesetzes-Änderun:; lat ledi:sslich eine Berichtigung des Strafausspruchs dahin zur ‚Folse, daß an die Steile der verhänsten Gefängnisstrafe eine Freiheitsstrafe von sleicher\nDauer tritt (ärt. 95 bs. 3 Satz 1 1. Strg).\n\nPfeiffer Loesdau . Mösl\n Pikart . 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