{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-06-25_1_StR_531_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-06-25","aktenzeichen":"1 StR 531/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF-\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nA StR 531/71 URTEIL\nA,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauhelfer Ludwig VD aus vB, Kreis V-WED, Sort geboren an EEE 194%,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nPi Keen\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8, Februar 1972, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\n\nRechtsanwalt\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Mösl\n\nPikart\n\nZipfel\n\nStrickert\n\nals beisitzende Richter,\n\nDr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nEREEEEEE ...: WERE\n\nals Vertreter des Nebenklägers,\n\nJustizangestellter 3\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Nebenklägers\n\nMax VW wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Passau\nvom 25. Juni 1971 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht bei dem Landgericht Deggendorf\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen einer\nim Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit begangenen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB) zur\nFreiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des zugelassenen Nebenklägers rügt\nVerletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts, Sie hat im Ergebnis Erfolg.\n\nI. In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer\ngeltend, daß das Schwurgericht bei Vernehmung des Zeugen\nKB gegen § 58 StGB verstoßen habe. Auf eine Verletzung\ndieser Ordnungsvorschrift kann jedoch die Revision nach\nanerkannten Rechtsgrundsätzen nicht gestützt werden\n(BGH NJW 1962, 260; BGH, Urteil vom 10. Juni 1969\n- 1 StR 85/69; Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 58\nAnm. 4; Kleinknecht, StPO 30. Aufl. § 58 Anm. 4).\n\nDer Revision ist auch nicht zu folgen, wenn sie\nweiterhin einen Verstoß gegen § 256 StPO behauptet. Der\nAnwendung dieser Bestimmung steht zwar nicht entgegen,\ndaß das in der Hauptverhandlung verlesene und auch bei\nder Beweiswürdigung berücksichtigte ärztliche Attest\ndes Kreiskrankenhauses Pi (vi Ss. 16) nicht die\nden Gegenstand des Verfahrens bildenden Verletzungen\ndes Tatopfers behandelt, sondern die dem Angeklagten\nzuvor von diesem zugefügte Schußverletzung (vgl.\n\nRGSt 35, 162; Kleinknecht aa0 § 256 Anm. 4). § 256\nAbs. 1 StPO enthält aber ein Verlesungsverbot nur für\nAtteste über schwere Körperverletzungen (§ 224 StGB).\n\nOb solche Verletzungen vorliegen, kann hier nur nach\nden Feststellungen beurteilt werden (vgl. Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 256 Anm, 4 b). Diese ergeben\neindeutig, daß der Angeklagte nur leichte Körperschäden erlitten hat. Daß es sich dabei um die Folgen einer gefährlichen Körperverletzung (3 223 a StGB) handelt, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.\n\nII. Die Sachbeschwerde erweist sich dagegen als\nbegründet.\n\nOb das Schwurgericht bei Prüfung der inneren Tatseite ausreichend berücksichtigt hat, daß bedingter Vorsatz auch angenommen werden kann, wenn der Täter einen\nihm an sich unerwünschten Erfolg bewußt in Rechnung stellt\n(BGHSt 7, 363), bedarf hier keiner näheren Erörterung.\n\nJedenfalls rügt die Revision mit Recht, daß das\nSchwurgericht dem festgestellten Sachverhalt nur die\nTatbestandsmerkmale der Körperverletzung mit Todesfolge\n(§ 226 StGB) entnommen hat. Dem Angeklagten war - unter\ndem rechtlichen Gesichtspunkt des § 212 StGB - nicht nur\ndie gewalttätige Einwirkung auf seinen Vater vorgeworfen,\nsondern auch zur Last gelegt worden, daß er den Schwerverletzten in seinem hilflosen Zustand liegen ließ und\nsich nicht mehr um ihn kümmerte. Das Urteil stellt ein\nsolches Verhalten auch fest (UA S. 12, 19, 20), enthält\naber keine Ausführungen über die daraus zu ziehenden\nrechtlichen Folgerungen, Insbesondere ergibt sich aus\nden Urteilsgründen kein Anhaltspunkt für die Prüfung\nder Anwendung von § 221 Abs. 1 und 3 StGB. Dahingehende\nErörterungen waren aber erforderlich, weil Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit einem zu\n\nderselben Folge führenden Verbrechen nach § 221 StGB\nbegangen werden kann, wobei es zur Verwirklichung eines solchen rechtlichen Zusammentreffens genügt, wenn\ndas Opfer durch die Aussetzungshandlung (hier: durch\nZurücklassen in hilfloser Lage) eine zusätzliche Schädigung erleidet, die den Tod zu einem früheren Zeitpunkt verursacht (BGH, Urteil vom 20.10. 1965\n\n- 2 StR 343/65; Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 221 Anm. 4).\nDas Vorliegen dieser Merkmale kann nach dem festgestellten Gesamtgeschehen auch in subjektiver Hinsicht nicht\nausgeschlossen werden. Die für die Anwendung des § 221\nStGB vorausgesetzte besondere Schutzpflicht ergab sich\nobjektiv ohne weiteres schon aus dem vorangegangenen\n\nTun des Angeklagten (vgl. BGHSt 4, 22; 23, 327 = JZ 1971,\n434 mit Anm. Welp).\n\nDer insoweit zutage tretende Rechtsmangel zwingt\nzur Aufhebung des Urteil in vollem Umfang (BGH aa0;\nvgl. auch BGH, Urteil vom 11.7.1961 - 1 StR 233/61).\n\nDas Schwurgericht wird den Sachverhalt nunmehr\nunter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten neu zu prüfen haben. Es wird dabei gegebenenfalls\n\nauch die Möglichkeit einer Anwendung von § 330 c StGB\n\n(vgl. hierzu BGHSt 14, 282) berücksichtigen müssen.\n\nPfeiffer Msl Pikart\n\nzipfel - Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-06-25/1-str-531-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 221","ref_norm":"221","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330c","ref_norm":"330c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-06-25/1-str-531-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:29.757243+00:00"}}