{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-06-15_1_StR_60_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-06-15","aktenzeichen":"1 StR 60/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 60/71 URTEIL\nMe:\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Johanna CD ; seborene LU,\naus SEEN Landkreis RE geboren am\nED 9:0 in wcsR,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\n\nin der Sitzung vom 15. Juni 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Mösi\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Strickert\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Passau\nvom 2. November 1970 insoweit mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben,\nals die Vollstreckung der gegen die An-\n\ngeklagte Johanna Gabler erkannten Strafe\n\nzur Bewährung ausgesetzt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen. u\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen\ngemeinschaftlichen fortgesetzten Diebstahls und\nwegen eines gemeinschaftlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit nit\nWiderstand gegen die Staatsgewalt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt,\nderen Vollstreckung jedoch zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich mit\nder Sachbeschwerde gegen die gewährte Strafaussetzung. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDie Vollstreckung einer zweijährigen Freiheitsstrafe kann nach § 23 Abs. 2 StGB nur zur\nBewährung ausgesetzt werden, wenn besondere Unstände in der Tat und in der Person des Verurteilten vorliegen.\n\nHierbei handelt es sich um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, deren Anwendung neben der in § 23 Abs. 1 StGB umschriebenen günstigen Sozialprognose das Vorliegen besonderer Unstände in der Tat und in der Person des Täters\nvoraussetzt (BGHSt 24, 3).\n\nEs ist bisher vom Landgericht nicht ausreichend dargelegt, daß diese Voraussetzungen so-\n\nwohl für den Diebstahl als auch für den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gegeben sind.\n\nDie Konfliktssituation, in der sich die Angeklagte befunden haben soll, und das Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Ehemann, das bis zum Hörigkeitsverhältnis ausgewachsen sein soll (UA S. 54),\nkönnten es allenfalls rechtfertigen, im Sinne des\n§ 23 Abs. 2 StGB besondere Umstände in der Person\nder Angeklagten anzunehmen; das gälte wohl auch\nnur hinsichtlich der ersten Tat, denn nach den\nFeststellungen ist die zweite Tat von der Angeklagten mitgeplant und allein ausgeführt worden (UA\nS. 25); mit Recht ist daher als straferschwerend\ndie kriminelle Energie gewertet worden, die bei\nder Angeklagten insoweit zum Durchbruch kam (UA\nSs. 51).\n\nDie Straftaten selbst hat das Gericht, wie die\nEinzelstrafen von einem Jahr sechs Monaten für den\nDiebstahl und einem Jahr zehn Monaten für den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zeigen,\ndurchaus als schwerwiegend angesehen. Worin die besonderen Umstände in den Taten der Angeklagten liegen sollen, ist jedenfalls bisher nicht dargetan\nworden und auch nicht ohne weiteres ersichtlich.\n\nFür den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr hätte es überdies näherer Darlegungen bedurft, ob nicht gemäß § 23 Abs. 3 StGB die Verteiaigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe gebietet (BGHSt 24, 40).\n\nDie Strafaussetzung zur Bewährung kann deshalb nicht bestehen bleiben.\n\nPfeiffer Mösl\n\n(zugleich für BR Loesdau,\n\nder wegen Urlaubs ortsabwesend\nund deshalb verhindert ist zu\nunterschreiben.)\n\nFikart Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-06-15/1-str-60-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-06-15/1-str-60-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:29.508428+00:00"}}