{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-06-15_1_StR_133_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-06-15","aktenzeichen":"1 StR 133/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"NDd\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 133/71 URTEIL\nAr.\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Helmut GC ED sun. zus vo\ndort geboren an u '937, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Anstiftung zum Meineid u.a.\n\nng\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. Juni 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Strickert\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt WB au:\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter ®\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n‘für Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten CB zegen\ndas Urteil des Landgerichts München I vom\n3. März 1970 wird die Sache zur Entscheidung\nüber die Bildung einer Gesamtgeldstrafe und\nüber die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Im übrigen wird die Revision verworfen. Jedoch\ntreten an die Stelle der verhängten Gefängnisstrafen Freiheitsstrafen von gleicher Dauer.\nDer Ausspruch über die Eidesunfähigkeit und die\nAberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte entfällt. Die Folgen des § 31 Abs. 1 StGB treten\nnicht ein.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten CB wegen\nAnstiftung zum Meineid und wegen fortgesetzter Untreue\nin vier Fällen zur Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis und zu vier Geldstrafen von je 1.000 DM verurteilt;\nes hat dem Angeklagten die Eidesfähigkeit für dauernd\nund die bürgerlichen Ehrenrechte für zwei Jahre aberkannt\nund hat ihm auf die Dauer von fünf Jahren jede selbständige Tätigkeit als Immobilienhändler und Immobilienmakler\nuntersagt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt im Ergebnis ohne\nErfolg die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nI. Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung\nwegen Anstiftung zum Meineid wendet, ist sie offensichtlich unbegründet. Die Meinung des Beschwerdeführers, er\nhabe dem Zeugen Dallmeier vorgespiegelt, die von diesem\nzu beschwörende Tatsache sei wahr (Revisionsbegründung\nS. 9), steht in offenem Gegensatz zu den das Revisionsgericht bindenden Urteilsfeststellungen (UA S. 8).\n\nII. Auch die Verurteilung wegen vierfacher fort-\n. gesetzter Untreue ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n1. Der Angeklagte, dem seit 1961 die Ausübung von\nImmobilienvermittlung, Grundstücksverwertung und Immobilienhandel untersagt war, erwarb - nach den Feststellungen des Landgerichts - über Strohmänner landwirtschaftlich genützte Grundstücke, deren Kaufpreis er nicht\noder nur zum geringsten Teil entrichtete. Er ließ die\nFlächen durch einen privaten Architekten parzellieren\nund verkaufte die Parzellen als Bauerwartungsland\n\nnä\n\n(Komplexe Oberhaching, Brunnthal und Parsdorf) oder\nzur kleingärtnerischen Dauernutzung (Komplex Weilheim). Mit den Käufern wurden notarielle Verträge\ngeschlossen, in denen sich der Angeklagte - durch\nseine Strohmänner - zur Rückzahlung des Kaufpreises\nverpflichtete, wenn innerhalb einer bestimmten Frist\n(meist fünf oder sieben Jahre) die erforderliche behördliche Genehmigung für die Grundstücksübertragung\nnicht erteilt wäre; den Kaufpreis hatten die Käufer\nbei Vertragsschluß ganz oder zum großen Teil zu entrichten.\n\nDer Angeklagte verbrauchte die eingehenden Gelder teils für seinen Lebensunterhalt und kostspielige\nFlugreisen, teils für die laufenden Geschäftsunkosten\nund für Beteiligungen an neuen Firmengründungen. Den\nKäufern der Parzellen konnte er kein Eigentum verschaffen, weil er selbst den Kaufpreis für die bereits weiterverkauften Grundstücke nicht entrichtete und weil\nkeine Aussicht bestand, die behördliche Genehmigung\nzu erlangen, da die Grundstücke zu keinem Zeitpunkt\nfür die vorgesehene Nutzungsart ausgewiesen. waren.\n\n2. Die Strafkammer hat angenommen, der Angeklagte\nhabe die ihn gegenüber den Käufern kraft eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, ihre Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und ihnen dadurch Schaden zugefügt (§ 266 StGB zweiter Tatbestand). Ein solches Treueverhältnis wird, wie der Tatrichter nicht\nverkannt hat, nicht schon durch die Pflicht begründet,\neinen Kaufvertrag zu erfüllen, und kann auch nicht\nallein aus dem Umstand hergeleitet werden, daß die Käufer den Kaufpreis im voraus entrichtet haben; eine |\nPflicht des Verkäufers, den im voraus gezahlten Kaufpreis gerade zu der Beschaffung der gekauften Ware zu\n\nverwenden, könnte vielmehr nur dann angenommen werden,\nwenn diese Pflicht Vertragsinhalt geworden ist (BGEHSt 1,\n186, 189; BGH, Urteil vom 12. Januar 1965 - 1 StR\n505/64; vom 9. Januar 1964 - 1 StR 178/64; vom 15. Juni 1967 - 1 StR 516/66; vgl. ferner BGH NJW 1953, 1600).\nDer Umstand allein, daß der Verkäufer überschuldet ist\noder daß ihn erst die Vorauszahlung des Käufers in den\nStand setzt, die verkaufte Ware zu beschaffen, begründet ebenfalls noch keine Vermögensbetreuungspflicht des\nVerkäufers (BGH, Urteil vom 22. Dezember 1964 - 5 StR\n472/64).\n\nDas Landgericht nimmt auch nicht an, daß Inhalt\nder Verträge mit den Käufern eine Zweckbestimmung in\n. der Art gewesen sei, der Angeklagte müsse den empfangenen\nKaufpreis zur Befriedigung der Vorverkäufer verwenden,\nzumal die Käufer gar nicht wußten, daß der Angeklagte\nseinerseits den Kaufpreis noch nicht beglichen hatte\n(UA S. 90). Es entnimmt jedoch ein Treueverhältnis im\nSinne des § 266 StGB den sonstigen besonderen Umständen, unter denen die Kaufverträge des Angeklagten\n- oder seiner Strohmänner - mit den Erwerbern der Parzellen geschlossen wurden.\n\nEinen solchen besonderen Umstand erblickt die\nStrafkammer ohne Rechtsfehler in der vertraglichen Vereinbarung, der Verkäufer werde den Kaufpreis samt Kosten und teilweise auch Zinsen zurückzahlen, falls der\nGrunderwerb nicht innerhalb einer bestimmten Frist genehnigt werde. Damit sollte den Käufern das Risiko ab-.\ngenommen werden, daß sie die erworbenen Grundstücke\nnicht der vorgesehenen Verwendung als Bau- oder Kleingartenland zuführen konnten, so daß eine solche Vereinbarung in besonderem Maße das Vertrauen der Käufer\n\nN&\n\nstärken und sie zur Vorauszahlung des Kaufpreises geneigt\nmachen mußte. Andererseits konnte der Angeklagte nach den\nFeststellungen mangels Eigenkapitals sein Unternehmen\nüberwiegend erst durch diese Vorauszahlungen finanzieren;\ndiesen Umstand durfte das Landgericht ebenfalls zur Begründung dafür heranziehen, daß den Angeklagten nach Treu\nund Glauben weiterreichende Pflichten trafen als sie sich\naus handelsüblichen Lieferungskäufen ergeben hätten, weil\ner zu beachten hatte, daß die Käufer für ihn zunächst Einzahler seines Betriebskapitals waren, deren Vertrauen er\nin besonderem Maße in Anspruch nahm (BGHSt 1, 186, 189).\nNimmt man hinzu, daß der Angeklagte seinerseits die von\nihn geschuldeten Kaufpreise nicht bezahlte und ferner wußte,\ndaß die von ihn verkauften Parzellen von den Behörden jedenfalls innerhalb der vereinbarten Fristen wahrscheinlich\nnicht als Bau- oder Kleingartenland ausgewiesen würden,\ndann ist die Annahme des Tatrichters nicht zu beanstanden,\ndaß der Angeklagte die Pflicht zur Erfüllung des vertraglichen Rückzahlungsanspruchs auf sich zukommen sah und\ndaher für ihre Erfüllung Vorsorge treffen mußte.\n\nDem Zusammenwirken dieser besondern Umstände konnte\ndie Strafkammer eine Treuepflicht des Angeklagten entnehmen, ohne damit über die in der Rechtsprechung bisher entwickelten Grundsätze hinauszugehen. Die Folgerung, der Angeklagte habe diese Treuepflicht verletzt, indem er für\ndie Erfüllung der genannten Ansprüche keine Vorsorge getroffen, sondern alle eingegangenen Gelder u.a. für kostspielige Urlaubsreisen und die Finanzierung unsicherer\noder fragwürdiger Projekte verwendet habe (UA S. 95), begegnet bei dieser Sachlage ebenfalls keinen rechtlichen\nBedenken.\n\nAuch die Darlegungen zum Schaden und zur inneren\nTatseite halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Was\ndie Revision gegen die Annahme von Tatmehrheit bezüglich der vier Grundstückskomplexe anführt, vermag ebenfalls keinen Rechtsfehler aufzudecken.\n\nIII. Die Bemessung der Freiheitsstrafen ist bedenkenfrei; lediglich die Strafart ist der am 1. April\n1970 eingetretenen Rechtsänderung anzupassen.\n\nDas Landgericht hat nach der zwingenden Vorschrift\ndes § 266 StGB neben den Einzelfreiheitsstrafen jeweils\neine Gelästrafe verhängt und hat eine Gesamtstrafe nur\naus den Einzelfreiheitsstrafen gebildet. Nach der Neufassung der §§ 73, 74 StGB kann eine Gesamtstrafe zwar\nnicht aus den zwingend nebeneinander verhängten Freiheits- und Geldstrafen gebildet werden, so daß es bei\nder Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verbleibt;\ndoch muß aus den mehreren Geldstrafen gesondert neben\nder Gesamtfreiheitsstrafe eine Gesamtgeldstrafe gebtildet werden (§ 74 Abs. 2, 3 i1.V.m. § 73 Abs. 3 StGB;\nBGHSt 23, 260; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1970\n- 1 StR 34/70). Zur Nachholung dieser Entscheidung ist\ndie Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.\n\nDer Ausspruch über die Eidesunfähigkeit und den\nVerlust der bürgerlichen Ehrenrechte beruhte auf den\n\nne\n\n88 161, 32 StGB a.F., die durch das 1. Strafrechtsreformgesetz aufgehoben worden sind; er muß daher entfallen. Die Folgen des § 31 Abs. 1 StGB n.F. treten\nnach Art. 89 Abs. 1 des 1. StrRG nicht ein.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nPikart Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-06-15/1-str-133-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-06-15/1-str-133-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:29.484987+00:00"}}