{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-06-15_1_StR_125_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-06-15","aktenzeichen":"1 StR 125/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"a\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 125/71 URTEIL\nA/e.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Ivan C EEEEEB aus AU, geboren\nan EEE 1952 in TED (Jugoslawien), zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. Juni 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Strickert\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. iD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellterg\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. Novenber 1970 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In\ndiesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht Ansbach zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nzur Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine Revision\nrügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie\nhat nur zum Strafausspruch Erfolg.\n\n1. Der Tatrichter hat den Hilfsamtrag auf Einholung\neines \"Obergutachtens\" zur psychischen Lage des Angeklagten zulässigerweise im Urteil abgelehnt (UA S. 10,\n\n11). Der behauptete Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO liegt\ndeshalb nicht vor. Die Ablehnung läßt entgegen dem Vorbringen der Revision auch keine Verletzung der Aufklärungspflicht erkennen.\n\n>, Soweit der Schuldspruch in Betracht kommt, kann\nauch die Sachbeschwerde nicht durchdringen. Dagegen ist\nder Strafausspruch möglicherweise durch Rechtsfehler beeinflußt.\n\nZwar hat das landgericht zutreffend Jugendrecht angewandt und wegen der Schwere der Schuld Jugendstrafe für\nerforderlich gehalten (UA S. 13). Mit Recht ist auch der\nStrafrahmen des § 213 StGB außer Betracht geblieben (BGHSt\n8, 78, 80). Diese aus § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG zu entnehmende,\nvom Erwachsenenstrafrecht abweichende Regel hat jedoch\nihren Grund darin, daß bei Bemessung der Jugenästrafe\ndem Erziehungszweck (§ 18 Abs. 2 JGG) ein weiterer Spielraum gewährt werden soll. Deshalb darf auch das Höchstmaß\nder im Einzelfall nach allgemeinem Strafrecht zulässigen\nFreiheitsstrafe überschritten werden (BGH IM JGG § 105\nNr. 6 a = NW 1955, 760 Nr. 18 — nur Leitsatz).\n\nDer hiernach zur Verfügung stehende weitere Rahmen\nerfordert es aber, daß der Tatrichter bei der Festsetzung\nder Strafe deren Erziehungszweck besonders in Betracht\nzieht (vgl. dazu BGHSt 15, 224). Das geht aus dem angefochtenen Urteil nicht hinreichend hervor. Die Jugendkammer hat zwar Persönlichkeit und Schuld, insbesondere\ndie dreiste Herausforderung durch das Opfer erörtert und\nmildernd berücksichtigt, zu Ungunsten des Angeklagten\naber nur den Unrechtsgehalt der Tat für die Bestimmung\neiner - im Verhältnis zur vergleichsweisen Beurteilung\neines Erwachsenen im Rahmen des § 213 StGB - recht hohen\nJugendstrafe angeführt. Da möglicherweise der Erziehungsgedanke und das Wohl des Heranwachsenden hierbei nicht\nbeachtet worden sind, mußte das Urteil entsprechend dem\nAntrag des Generalbundesanwalts im Strafausspruch aufgehoben werden.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nPikart Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-06-15/1-str-125-71","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-06-15/1-str-125-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:29.462616+00:00"}}