{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-06-15_1_StR_100_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-06-15","aktenzeichen":"1 StR 100/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 100/71 URTEIL\nAce.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Geschäftsführer Dr. Franz IMDB zus igwwAll:.,\ngeboren am ED 929 in 1ER,\n\nwegen Betrugs\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 15. Juni 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Mösıl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Strickert\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. WW aus A112äu\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfur Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Ravensburg vom\n21. September 1970 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\ndes Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges zu einer Geldstrafe verurteilt.\nSeine Revision erhebt die Sachbeschwerde, jedoch ohne\nErfolg.\n\n1. Täuschungshandlungen und die dadurch bewirkte\nIrrtumserregung sind entgegen der Meinung der Revision\nhinreichend festgestellt. Getäuscht wurde die Ausgabestelle der Württembergischen Iandessparkasse in SB\n(UA S. 12); daß der Filialleiter in I, der\ndie Anträge entgegennahm, möglicherweise bösgläubig war\n(UA S. 5, 6), spielt keine Rolle (vgl. BGHSt 2, 169, 170).\n\n2. Nach den Feststellungen (UA S. 6 bis 10) waren\ndie in den Fällen II 1 bis 7 der Urteilsgründe bezeichneten Personen vorgeschoben, um für Rechnung des Angeklagten\n\nVolkswagen-Aktien zu erwerben (Strohmänner). Wenn die\nRevision die dahingehenden Zeugenaussagen als zweifelhaft\nansieht, so wendet sie sich damit gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung, ohne einen Rechtsfehler aufzudecken. Die Fälle SB und Tg, in denen\nder vorbezeichnete Nachweis nicht geführt werden konnte\n\n(UA S. 10, 11), hat das Landgericht der Verurteilung nicht\nzugrunde gelegt.\n\n3. Die Revision bezieht sich im übrigen allgemein\nauf die frühere Rechtsprechung des 5. Strafsenats des\nBundesgerichtshofes (BGHSt 18, 317), soweit die Auslegung des sogenannten Reprivatisierungsgesetzes in Betracht kommt. Hierzu hat der Große Strafsenat des Bundesgerichtshofs Stellung genommen (BGHSt 19, 206); auf\n\nseine Darlegungen wird verwiesen. Die Ausführungen der\nRevision geben keinen Anlaß, hiervon abzuweichen.\n\n4. Das Unrechtsbewußtsein des Angeklagten hat\ndie Strafkammer mit ausführlicher Begründung (UA S. 15\nbis 19) bejaht. Ein Rechtsfehler tritt hierbei nicht\nzutage. Was die Revision dagegen vorträgt, bewegt sich\nauf dem Gebiet der tatrichterliichen Beweiswürdigung und\nist deshalb unzulässig. Die Anregung, Anträge für\nFamilienangehörige zu stellen, hat nach Auffassung des\nLandgerichts den Angeklagten nicht zu der Meinung veranlaßt, er dürfe sich über Bekannte und Verwandte Aktien\nfür sich selbst beschaffen (UA S. 17). Diese Würdigung\nist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nPikart Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-06-15/1-str-100-71","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-06-15/1-str-100-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:29.446138+00:00"}}