{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-06-04_1_StR_631_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-06-04","aktenzeichen":"1 StR 631/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 631/71 URTEIL\nals\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Mechaniker Walter 2 mp zus FW Bayern,\ngeboren am EEE 194: :: ru, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 2. Mai’ 1972, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Strickert\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt Dr. iEEB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. GE EEE\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth vom 4. Juni 1971\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdefthrer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n\\N\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\nzu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. ;!ach den\nFeststellungen des Urteils fällt dem Angeklagten zur\nLast, am 27. Februar 1970 die 19-jährige Zuschneiderin\nChristine Wow, mit der er ein außereheliches\nVerhältnis unterhielt, anläßlich der Fahrt in ein Waldpebiet westlich von FBin seinem PKW erwürgt zu haben,\nnachdem er erfahren hatte, daß sie von ihm ein Kind\nerwartete. Der Angeklagte hatte die Tat geleugnet und\nsich irsbesondere darauf berufen, daß er sich zur Tatzeit\nin Nürnberg aufgehalten habe. Das Schwurgericht hat\nsich aber auf Grund einer Reihe von Beweisanzeichen von\nder Täterschaft des Angeklagten überzeugt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt vergeblich Ver- .\nletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen\nRechts.\n\nI.\n\n1.) In formeller Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer zunächst, daß dem Urteil Tatsachen zu Grunde gelegt\nworden seien, die nicht Gegenstend der Hauptverhandlung\nwaren (I 1, 2, 11 der Revisionsbegründung). Die insoweit\nbehaupteten Verstöße gegen § 261 StPO sind Jedoch nicht\nerwiesen. Wach den Urteilsgründen 1äßt sich keineswegs\nausschließen, daß die von der Revision hervorgehobenen\nTatumstände in der Hauptverhandlung erörtert worden sind;\ndie Beweiswürdigung brauchte sich nicht ausdrücklich mit\n\nallen @inzelheiten zu befassen. »bensowenig kann der Beschwerdelührer auf das Schweigen des Hauptverhandlungsprotokolls zu dem oder jenem Punkt verweisen.\n\n2.) Für verfahrensrechtlich fehlerhaft hält die\nRevision weiterhin die Vornahme der zur Überprüfung von\nAlibibehauptungen des Angeklagten unter Leitung des\nLandgerichtsrats Oft am 21. Mai 1971 durchgeführten beiden\nTestfahrten (13, 8 - 5. 21 der Revisionsbegründung).\n\nDer Reschwerdeführer meint, es habe sich hierbei nicht\n\num einen kommissarischen Augenschein gehandelt, wie er\n\nvom Schwurgericht angeordnet worden sei, sondern in\nWirklichkeit um eine richterliche Vernehmung des Angeklapten, die nach dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der\nBeweisaufnahme vor dem Prozeßgericht hätte erfolgen müssen,\nAuch dieses Vorbringen bleibt erfolglos. Abgesehen davon, '\ndaß die Vernehmung des Angeklagten nicht zur Beweisaufnahme im engeren Sinne rechnet (§ 244 Abs. 1 StPO), gehört\nes zum Wesen des Augenscheinbeweises, daß ihm unter Umständen,\nz.B. zur Demonstration des Tathergangs, Angaben des\nAngeklagten zu Grunde zu legen sind. Das muß in besonderem\nMaße gelten, wenn die Anordnung der Augenscheinseinnahme,\nwie es hier der Fall war, gerade auf Grund bestimmter\nDarlegungen des Angeklagten zu dem Zweck erfolgt ist,\n\nseine Einlassung in tatsächlicher Hinsicht zu überprüfen.\nDie Anhörung des Angeklagten zu einzelnen klärungsbedürftigen Fragen ist dann auch keine richterliche Vernehmung zur Sache im Sinne von § 243 Abs. 4 StPO, sondern\nein Teil des Augenscheinbeweises. Dabei macht es keinen\nUnterschied, ob die Augenscheinseinnahme vor dem gesamten\nerkennenden Gericht stattfindet oder ob sie - zulässigerweise\n(BGHSt 2, 1, 35 Kleinknecht, StPO 30. Aufl. Anm. 4 A vor\n\ngr\n%\n\n% 72) - von einem beauftragten Richter durchgeführt\n\nwird. Anderseits hatte der von der Revision in diesem\nZAusammenhanf gerügte Prüfungsauftrag, den der Vorsitzende\ndes üchwurgerichts an die Polizei zur Feststellung der\nVerkehrsdichte auf den bei den Testfahrten zu passierenden\nStraßen erteilt hatte, seinem Wesen nach ebenso selbständipen Charakter wie die Anordnung der Vernehmung des\nPolizeibeamten Angermeier; von einer unzulässigen Einmischung in die Befugnisse des mit der Augenscheinseinnahme beauftragten Richters kann somit keine Rede sein.\nEin Anlaß, diese Maßnahmen des Vorsitzenden unter dem\nGesichtspunkt des § 238 StPO zu beanstanden, war offensichtlich nicht gegeben. Im übrigen kommt es auf alle\n\nin diesem Zusammenhang erhobenen Rügen letztlich nicht\nan, weil das Urteil, wie noch auszuführen sein wird, die\nvom Angeklagten für die behauptete Fahrt nach Nürnberg\ngemachten Zeitangaben als unwiderlegbar angesehen hat.\n\n3.) Die Revision rügt ferner das Verfahren bei Vornahme des Augenscheins im Hofe des Gerichtsgebäudes am\n17. Mai 1971. Bei der damals vorgenommenen Besichtigung\nvon Kraftfahrzeugen war ein Geschworener zu spät gekommen,\nohne daß dies vom Gericht sofort bemerkt worden war; die\nAugenscheinseinnahme wurde daraufhin nur insoweit wiederholt, als der Geschworene daran nicht teilgenommen hatte.\nHierin meint der Beschwerdeführer wiederum einen Verstoß\ngegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme zu sehen. Er ist der Ansicht, daß das Gericht den\nganzen Augenschein hätte wiederholen müssen. Ob dieses\nRevisionsvorbringen die Voraussetzungen des § 344 Abs. 2\nStPO erfüllt, ist zweifelhaft; jedenfalls kann ihm auch\n\n-0.-\n\nder Sache nacl: nicht beigepflichtet warden. Bei dem\nAugenschein kam es nur darauf an festzustellen, ob\n\nlie Zeugen - einzeln - in der Lage waren, das Fahrzeug\ndes Angeklagten zu identifizieren. Der Zusammenhang\n\nder Beweisaufnahme war unter diesen Umständen von unterpeordneter Bedeutung. Die Beschränkung der Wiederholung des Augenscheins auf einen bestimmten Teilabschnitt konnte den Angeklagten infolgedessen nicht\nbeschweren.\n\n4.) Weiter behauptet der Beschwerdeführer auch\nVerstöße gegen das Verfahrensrecht bei Durchführung des\nNachtaugenscheins vom 21./22. Mai 1971 (I 6, 7der.\nkevisionsbegründung). Die Revision beanstandet zunächst\ndas Zurückstellen der Entscheidung über den während\nder Beweisaufnahme gestellten Antrag, in den auf seine\nFrkennbarkeit hin zu überprüfenden PKW des Angeklagten\neine fremde Person zu setzen, er rügt sodann die Ablehnung des Antrags und bemängelt schließlich, daß dem\nAngeklagten selbst keine Möglichkeit gewährt worden sei,\n\nan seinem Wagen vorbeizufahren. Allen diesen Einwendungen\n\nist der Erfolg zu versagen. Gegen die Ankündigung des\nVorsitzenden, über den gestellten Beweisamtrag erst\nspäter zu entscheiden, hätte der Angeklagte oder sein\nVerteidiger sich mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 258 Abs. 2 StPO wenden können; das ist\nnicht geschehen. Da der Zeuge MeBien Fahrer des von\nihm beobachteten Fahrzeugs nicht näher wahrgenommen\nhat und es ersichtlich nur auf die Erkennbarkeit des\nabgestellten Wagens selbst ankam, konnte die gewünschte\nZuziehung einer fremden Testperson der Erforschung der\nwahrheit nicht dienlich sein. Das Landgericht hat sich\n\ndaher mit Recht auch für die spätsrre Ablehnung des Beweisamtrags entschieden. Unter den gegebenen Umständen\nist der Angeklagte auch keinesfalls dadurch unzulässig\nbeschwert, daß seine Teilnahme am Augenschein sich im\nwesentlichen darauf beschränkte, sich ans Steuer seines\nFahrzeueps zu setzen. Finen Antrag auf Teilnahme an einer\nFahrt im Fahrzeug des Zeugen M®hat er nicht gestellt.\nDa der Verteidiger Gelegenheit hatte, die Interessen des\nAngeklagten auch bei den Vorbeifahrten an dessen wagen\nwahrzunehmen, kann dem Gericht auch nicht vorgeworfen\nwerden, daß es unterlassen habe, von Amts wegen eine\nVorbeifahrt des Angeklagten an seinem eigenen Wagen anzuordnen; hierfür bestand nach Sachlage kein vernünftiger\nAnlaß.\n\n5.) Soweit die Revision beanstandet, daß der Schwurgerichtsvorsitzende bei Vernehmung der Zeugin Ce vom\nmitgeteilten - unverbindlichen - Vernehmungsplan abgewichen\nsei, ist ihr entgegenzuhalten, daß ein Antrag auf Entscheidung des Gerichts gemäß § 238 Abs. 2 StPO nicht gestellt worden ist. Daß der Verteidiger der an einem früheren\nTag als vorgesehen stattfindenden Vernehmung der Zeugin\nwidersprochen hat, genügt nicht.\n\n6.) Fbenso unbegründet sind die Binwendungen, die\nder Beschwerdeführer gegen das Verfahren bei Vernehmung\ndes Zeugen KOM PIMWBerhebt. Da3 dieser Zeuge Vorermittlungsführer war und auch noch während der Hauptverhandlung mit Ermittlungen beauftragt wurde, hinderte\ndas Gericht nicht daran, ihn zuzuziehen. Daß wegen des\nGahei hervortretenden Frfordernisses der mehrfachen Ver-\n\n- 8 -\n\nnehmung die Ordnungsvorschrift des § 55 StPO nicht streng\neingehalten werden konnte, vermag die Revision nicht zu\nrechtfertigen (BGH NJW 1962, 260 Nr. 17).\n\n7.) Auch der von der Revision behauptete Verstoß gegen\n§ 265 StPO liegt nicht vor. Es ist anerkannten Rechts,\ndaß auf zwingende Nebenfolgen einer in Aussicht gestellten\nVerurteilung nicht ausdrücklich hingewiesen werden muß\n(BGH NIW 1969, 941).\n\n8.) Die übrigen Verfahrensrügen sind entweder unzulässig - so die Mehrzahl der erhobenen Aufklärungsrügen\nwegen fehlender Angabe der Beweismittel - oder offensichtlich unbegründet.\n\nII.\n\nDen sachlich-rechtlichen Angriffen hält das Urteil\nebenfalls stand. .\n\nDas Schwurgericht ist nach dem Tatortbefund davon\nausfegangen, daß weder eine Tötung aus sexuellen Motiven\nnoch ein Raubmord, sondern eine persönlich motivierte\nBeziehungstat vorlag (UA S. 54). Bereits dieser Ausgangspunkt ist rechtlich unangreifbar. Da sich keinerlei Spuren\neines geleisteten Widerstands ergaben (UA S. 50) und die\nGetötete ihren gesamten, im Urteil näher bezeichneten\nSchmuck (UA 5. 18) behalten hatte, brauchte aus der Wegnahme der Handtaschen, in denen sich u.a. ein Barbetrag\nvon 410.- DM befand (UA S. 17, 50), nicht auf eine räuberische\nAbsicht des Täters geschlossen zu werden; vielmehr war.\n\ndas ‚chwurgericht nicht an der Annahme gehindert, daß\n\nder Mörder die beim Auffinden der Leiche fehlenden Gegenstände aus anderen Gründen weggenommen und auf unbekannte Weise und an einem unbekannten Ort beseitigt haben\nkonnte (UA S. 24). Der Ansicht der Revision, daß es\n\ndafiir unter allen Umständen an Zeit oder Gelegenheit gefehlt hätte, kann nicht gefolgt werden.\n\nNach den weiteren tatrichterlichen Feststellungen\nhatte Christine Ic wie sich nicht zuletzt\naus ihren ausführlichen Tagebuch ergab, allein mit dem\nAngeklagten engere Beziehungen unterhalten und war von\nihm schwanger. Dieser Umstand mußte dem verheirateten\nAnreklarten, der dem Mädchen seine wahren persönlichen\nVerhältnis#o verheimlicht und neben seiner Familie bereits fiir ein unehrliches Kind zu sorgen hatte, unerwinscht sein. Fir den Nachmittag, an dem die Tat geschah,\nwar der Angeklagte mit Christine verabredet; sie hatte dabei\nvor, dem Anpeklagten das die Schwangerschaft bestätigende\nrgehnis einer frauenärztlichen Untersuchung zu eröffnen.\nDas usammentrei'fen fand auch statt; an der Kleidung der\n\"olLon wurden auffällige Berührungsspuren festgestellt, aus\ndenen sich inshesondere ergab, daß ihr Körper in herabporunkenem Zustand engen Kontakt mit der Fußmatte vor dem\nReifahrersit:. des vom Angeklagten gefahrenen Wagens gefunden\nhatte (UA 5. 73, 74). Der Angeklagte kannte auch, wie er\nnach ursprünplichem Bestreiten zugegeben hat, die Umgebung\ndes Leichenfundorts (UA S. 63). Schließlich wurde ein roter\nPK, der in Aussehen und Größe dem Fahrzeug des Angeklagten\nentspi’ach, in der für die Ausführung der Tat in Betracht\nkommenden Zeit am Tatort (Zeugenaussage ca - UA S. 64)\n\n- 10 -\n\nmu Arraus in unmmiiltelbarer Fähe des Fundorts der Leiche\n(Zeurenaussare Hg - UA 5. 68) gesehen.\n\nGegenübrr diesen - in Einzelheiten noch ergänzten -\nSowe'sanzeichen hrt der Angeklagte versucht, sich durch\nNinveire mt müprliche andere Täter und durch ein detailliertes\nAlibivorbrinmen zu entlasten. Das Schwurgericht ist alledem\nsorpfiltie nıchperangen und hat besonders den vom Angeklrpion behmipteten, mit dem Tatgeschehen nicht in Überein timmung u bringenden Verlauf einer Fahrt nach Nürnberg\nn-ch allen lichtungen nachgeprüft. Wenn es dabei aber zu\ndem ;schluß3 kommen ist, daß die Darlegungen des Angeklagten\ninsoweit weler widerlegt noch bestätigt werden könnten\n(Yan. 40), so besagt das allenfalls, daß der Angeklagte\nau sich zeitlich in der Lage gewesen wäre, die von ihm\nbehanptete erhrt auszufiihren, nicht aber, daß damit auch\nzu reinen fhmsten die tatsächliche Vornahme einer solchen\nFahrt anzunsnmen war. Das bringt das Schwurgericht auch\nılersi.lich zum Ausdruck, indem es sich an anderer Stelle davon\niber'zeuet erklärt, daß die behauptete Fahrt zur angegebenen\n?7eit nicht stattpgeiunden hat (UA S. 44). Darin liegt kein\nRechlcrehler. Das schwurgericht hatte die Alibibehauptungen\nin die mesamte Beweiswürdigung einzubeziehen und war durch\nsie in keiner Weise gehindert, sich auf Grund des erdrückenden Übergewichts aller zu Lasten des Angeklagten\nsprechenden Tatumstände davon zu überzeugen, daß er der\nYiler war. Nas Schwurgericht hat eine dahingehende Überzeurung auch unbedingt gewonnen (UA S. 80). Ein Verstoß\nperen den Urundsatz, daß im Zweifel zu Gunsten des Angekarten zu entscheiden ist, kommt daher nicht in Betracht.\n\n- 11 -\n\ninsreper der Ansicht der Revision leidet die tatrıchterliche Bereiswürdigung auch sonst an keinen rechtjichen Mänpeln. Die Annahme der Täterschaft des Ange-Flapten is, widerspruchsfrei begründet und steht im Hinblick auf Motiv und Begehungsweise der Tat mit den Geeot-en der Tebenserfahrung im Einklang. Insbesondere weist\ndie Ffir die tatrichterliche Überzeugungsbildung verwerinte Indizienkette keine wesentliche Lücke auf. Den\nstelrt. nicht entjrreren, daß sich das Tatgeschehen als\nsolches nicht in ailen Rinzelheiten aufklären ließ. Das\nSch:rurgericht brauchte auch nicht sämtliche von ihm\npepii.tern Tatumstände im einzelnen zu erörtern. Das gilt\nentreren der Meinung der Revision auch für die zur\nVestsiellung der Watzeit nicht unwesentlichen Darlegungen\ndes Iirteils zu den Schnee-, Temperatur- und WindverhAltnissen in der auf die Tat folgenden Nacht. Die Bedeulauyr dieser Umrtände hat der Tatrichter, wie die\nrteilspründe deutlich ausweisen (UA S. 49), keinesfalls\n\njbersehen.\n\nx)\n\n- 12 -\n\nDa die Arwenduns des Strafgesetres auf den festpestellten Sachverhalt ebenfalls keinen rechtlichen\nBedenken unterlieprt, muß die Revision des Angeklagten\nnach allem verworfen werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des General-\n»undesanwaltn.\n\nPoitter Loesdau Pikart\nWocsner Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-06-04/1-str-631-71","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-06-04/1-str-631-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:29.232067+00:00"}}