{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-06-03_1_StR_189_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-06-03","aktenzeichen":"1 StR 189/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":"zu 11\nBGHSt ı ja\n\nStGB §§ 14 Abs. 1, 23 Abs. 1\n\nDie Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unter sechs\nMonaten kann auch dann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn ihre Verhängung zur Einwirkung auf den Täter unerläßlich ist.","text_plain":"Nachschlagewerk; ja\nzu 11\nBGHSt ı ja\n\nStGB §§ 14 Abs. 1, 23 Abs. 1\n\nDie Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unter sechs\nMonaten kann auch dann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn ihre Verhängung zur Einwirkung auf den Täter unerläßlich ist.\n\nBGH, Urt. v. 3. Juni 1971 - 1 StR 189/71 - LG Nürnberg-Fürth\n\n‘\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 189/71 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Otto H ED au: NEE\ndort geboren an WB 925,\n\nwegen Betrugs\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 3. Juni 1971, an. der teilgenon-\n\nmen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Strickert\n\nals beisitzende Richter,\nAntsgerichtsra tin\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter u\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. Dezember 1970 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben, als die erkannte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden\nist. In diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten dieses Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen,\n\nII. Die Revision des Angeklagten gegen das\nvorbezeichnete Urteil wird verworfen.Der\nAngeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Betrugs in drei sachlich\nzusammentreffenden Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe\nvon zehn Monaten verurteilt und die Vollstreckung\nder Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nI. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die\nwirksam auf den Ausspruch über die Bewilligung von\nStrafaussetzung zur Bewährung beschränkt ist (BGHSt\n11, 395), führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.\n\nDie Urteilsgründe enthalten zu der Frage, ob\n\nder Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen\nwerde (§ 23 Abs. 1 StGB), widersprüchliche Feststellungen, die auch im Revisionsverfahren die Nachprüfung der vom Tatrichter gestellten Sozialprognose ermöglichen (vgl. OLG Hamburg NJW 1966, 1468).\n\n1. Die Strafkammer hat in zwei von den drei abgeurteilten Fällen nach § 14 StGB Freiheitsstrafen\nunter sechs Monaten verhängt, weil dies zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich sei. Dabei ist der Tatrichter zutreffend davon ausgegangen, daß bei Tatmehrheit grundsätzlich (vgl. BGH bei Dallinger, MDR 1970, 196) für\njede Einzelstrafe unter sechs Monaten zu prüfen ist,\nob die Voraussetzungen des § 14 StGB vorliegen (BGH\nMDR 1969, 1022 zu § 27 db i.d.F. des Art. 106 Abs. 1\nNr. 1 des 1. StrRG; BGH, Urteil vom 19. Januar 1971\n- 1 StR 611/70).\n\nDaß die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe\nunerläßlich ist (§ 14 Abs. 1 StGB), steht an sich einer günstigen Sozialprognose im Sinne des § 23 Abs,1\nStGB -— abgesehen von dem Fall des unverbesserlichen\nTäters - grunäsätzlich nicht entgegen. Nach der kriminalpolitischen Zielsetzung der Strafrechtsreform\nist die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe nur\nnoch ausnahmsweise, ihr Vollzug nur unter besonderen\nUmständen vorgesehen (BGHSt 24, 3, 5; 24, 40, 42 £.).\nEine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten darf nach\n§ 14 Abs. 1 StGB nur dann verhängt werden, wenn be-\n\nsondere Umstände, die in der Tat oder in der Persönlichkeit des Täters liegen, das unerläßlich machen, um\n\nauf den Täter einzuwirken oder die Rechtsordnung zu\nverteidigen. Die Vollstreckung einer kurzen Freiheitsstrafe unter dem Gesichtspunkt der Verteidigung der\nRechtsoränung ist nicht zulässig (§ 23 Abs. 1, 3 StGB).\n\nDer Gesetzgeber geht also davon aus, daß die bloße\nVerhängung einer kurzen Freiheitsstrafe ein geeignetes Mittel sein kann, um dem Täter den Ernst der\nStrafdrohung bewußt zu machen und ihn dadurch von\nkünftigen Straftaten abzuhalten. Eine solche Einwirkung ist insbesondere dann möglich, wenn die Strafaussetzung mit Weisungen (§ 24 b StGB) oder mit empfindlichen Auflagen (§ 24 a StGB) verbunden wird.Gerade in diesem Zusammenhang wird die der Strafaussetzung zur Bewährung zukommende Eigenständigkeit im\nSinne einer besonderen \"ambulanten\" Behandlungsart\ndeutlich (BGHSt 24, 40, 43). Die für die Aussetzung\nder verhängten Freiheitsstrafe erforderliche günstige\n\nPrognose wird somit nicht dadurch ausgeschlossen, daß\ndie Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung\nauf den Täter unerläßlich erscheint (vgl. Dünnebier,\nIR 1970, 241, 246; Horstkotte, JZ 1970, 122, 127; NIW\n1969, 1602; teilweise a,A. Dreher, StGB 32. Aufl.§ 23\nAnm. 4 A; einschränkend Koffka in IK 9. Aufl. § 23\nRän. 14; Gerkan, k + v 1969, 293). Denn die Prognose\nhat in solchen Fällen die Wirkungen zu berücksichti-\n\ngen, die schon von der Verhängung der Freiheitsstra-\n\nfe und den mit ihrer Aussetzung verbundenen Weisungen\nund Auflagen ausgehen können (vgl. Dünnebier aa0; Lackner-Maassen, StGB 6. Aufl. § 14 Anm. 3).\n\n2. Die im vorliegenden Zusammenhang getroffenen\nFeststellungen lassen sich jedoch mit einer günstigen\nTäterprognose als Voraussetzung der Strafaussetzung\nschwerlich vereinbaren, Danach ist der Angeklagte bisher 17 mal verurteilt worden, darunter dreimal wegen\n\nBetrugstaten, die überwiegend im Zusammenhang mit\nseiner geschäftlichen Tätigkeit standen; die jetzt\nabgeurteilten Taten hat er während des Laufs einer\nBewährungszeit begangen (UA S. 27 bis 29). Er neige\nferner, so hat das Landgericht festgestellt, im hohen Maße dazu, die Rechte anderer Personen zu mißachten, und habe ausdrücklich erklärt, es sei ihm\ngleichgültig, daß er in zwei der in Rede stehenden\nFälle von Zivilgerichten rechtskräftig zur Zahlung\nder Rechnungsbeträge verurteilt worden sei, da er\nnur zahle, wenn er selbst von der Berechtigung einer\nForderung überzeugt sei; eine Zwangsvollstreckung\n\n- so hat der Angeklagte weiter erklärt - führe bei\nihm nicht zum Erfolg, da er keine pfändbare Habe besitze. Dieser Haltung des Angeklagten entnimmt die\nStrafkammer \"ein gewisses Maß an Rechtsfeinälichkeit\",\ndas zu seinem Nachteil spreche (UA S. 28).\n\nDiese Feststellungen sind zwar zur Frage der\nStrafzumessung getroffen worden; Grundlage für die\nPrognose nach § 23 Abs. 1 StGB sind jedoch alle Tatsachen, aus denen sich Schlüsse auf das künftige Verhalten des Täters ziehen lassen, also auch Umstände,\ndie schon die Strafzumessung beeinflußthaben (Koffka\naa0 Rdn. 1%). In diesem Zusammenhang ist von besonderer Bedeutung die für die Anwendung des § 14 Abs. 1\nStGB gegebene Begründung, daß der Angeklagte offensichtlich dazu neige, die bestehenden Gesetze zu verletzen und die Rechte anderer Personen zu mißachten\n(UA S. 30). Da diese Einstellung für die Gegenwart\nfestgestellt wird, ist es damit schwerlich vereinbar,\n\nwenn die Strafkammer andererseits annimmt, der auf\ndie Steigerung des Geschäftsumsatzes gerichtete Wille des Angeklagten lasse die Hoffnung zu, er werde\nsich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen. Damit allein, daß die Taten vor etwa vier Jahren begangen wurden, läßt sich dieser Widerspruch\nnicht ausräumen, nachdem der Angeklagte bis 1. Juli\n1965 eine Teilstrafe wegen Betrugs verbüßt und für\nden Rest bis 1. Juli 1970 Strafaussetzung zur Bewährung erhalten hatte, während deren Lauf er die hier\nabgeurteilten Taten begangen hat.\n\nDem Tatrichter muß daher Gelegenheit gegeben\nwerden, die Frage der Strafaussetzung erneut zu prüfen,\n\nII. Die unbeschränkt eingelegte Revision des\nAngeklagten rügt ohne Erfolg die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\n\n1. Zu Unrecht meint die Revision, das angefochtene Urteil lasse nicht erkennen, auf Grund welcher\nAnklageschrift das Verfahren durchgeführt wurde.\n\nDie Staatsanwaltschaft hatte am 18. Dezember\n1969 Anklage gegen den Angeklagten und seine Ehefrau Erika HD erhoben (GA 231); die Eröffnung des\nVerfahrens gegen Erika HP nat das Landgericht abgelehnt (GA 326), gegen den Angeklagten erging - nach-\n\ndem dessen Antrag auf Eröffnung der Voruntersuchung\n\nin zwei Instanzen abgelehnt worden war (GA 329, 337) -\nam 18. September 1970 Eröffnungsbeschluß (GA 342),\n\nmit dem die Anklage vom 18. Dezember 1969 zugelassen\nworden ist. Am 22. Oktober 1970 hat die Staatsanwaltschaft gemäß § 207 Abs. 3 StPO eine neue Anklageschrift eingereicht (GA 344), die gegen den Angeklagten den unveränderten Schuldvorwurf enthielt, aber\nnicht mehr gegen Erika HM gerichtet war.\n\nDiese neue Anklageschrift enthielt, worauf die\nRevision abhebt, nochmals den Antrag, das Hauptverfahren gegen den Angeklagten zu eröffnen. Dieser Antrag beruhte, wie die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung erklärt hat (Protokoll S. 2 = GA 355),auf\neinem Versehen und konnte vom Landgericht ohne Rechtsfehler als gegenstandslos behandelt werden (Protokoll\nSs. 3/4 = GA 356/357). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es nach dem Ausscheiden von Erika HW aus\ndem Verfahren überhaupt erforderlich war, eine neue\nAnklageschrift gemäß § 207 Abs. 3 StPO einzureichen;\ndenn jedenfalls hatte diese Anklageschrift nur deklaratorischen Charakter, nachdem das Hauptverfahren gegen den Angeklagten am 18. September 1970 wirksam eröffnet worden war. Nachdem sich an Inhalt und Umfang\ndes gegen den Angeklagten gerichteten Schuldvorwurfs\nnichts geändert hatte und daher eine Unklarheit oder\nVerwirrung nicht zu besorgen war (vgl. BGH, Urteil\nvom 2. März 1971 - 1 StR 583/70), kann die Revision\naus der neuen Anklageschrift vom 22. Oktober 1970\nnichts für sich herleiten.\n\n2. Die Rügen, das Landgericht habe Beweisamträge des Angeklagten zu Unrecht abgelehnt, sind zum\nTeil nicht ausgeführt und daher unzulässig (II a,b\nder Revisionsbegründung), zum Teil offensichtlich unbegründet (II c der Revisionsbegründung).\n\nOffensichtlich unbegründet ist ferner die Aufklärungsrüge, der Strafkammer habe sich angesichts\nder in der Hauptverhandlung gezeigten Aggressivität\nund der wechselnden Einlassungen des Angeklagten\nauch ohne dahingehenden Antrag die Notwendigkeit aufdrängen müssen, einen Sachverständigen über den Geisteszustand des Angeklagten zu hören.\n\n53. Ebensowenig vermag die Sachrüge einen Rechtsfehler aufzudecken, so daß die Revision des Angeklagten verworfen werden muß.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nWoesner Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-06-03/1-str-189-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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