{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-06-03_1_StR_124_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-06-03","aktenzeichen":"1 StR 124/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"0415 049\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 124/71 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\nden Landwirt Mustafa S EEE , ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am ED 945 in K@W/Türkei, zur Zeit in\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\n\nder Sitzung vom 3. Juni 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Strickert\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsret EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. U EEE,\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts beim Landgericht Bayreuth\nvom 18. Dezember 1970 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe?!\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu 3 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Seine auf den Strafausspruch beschränkte Revision bleibt ohne Erfolg.\n\nDie Strafzumessung läßt keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nDas Schwurgericht hat die Strafe dem § 213 StGB\nentnommen und von der Möglichkeit, sie gemäß 8 51\nAbs. 2, 8 44 Abs. 3 StGB zu mildern, Gebrauch gemacht.\n\nDas Gericht ist dabei zu dem Ergebnis gelangt,\ndaß allen strafmildernden Umständen, die sich aus dem\npersönlichen Verhältnis zwischen dem Angeklagten und\ndem Opfer seiner Tat ergeben, bereits durch die Anwendung des § 213 StGB in ausreichendem Maße Rechnung getragen worden ist. Es hat diese Umstände daher nicht\nnochmals bei der Bemessung der Freiheitsstrafe innerhalb des gegebenen Strafrahmens nildernd berücksichtigt. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nDem Angeklagten ist einerseits zugebilligt worden, in einem Erregungszustand gehandelt zu haben,andererseits ist straferschwerend die Kaltblütigkeit gewertet worden, mit der er noch auf den wehrlos am Boden liegenden Gegner eingestochen hat. Darin braucht\nein Widerspruch nicht zu liegen, denn auch ein Täter,\nder von seinem Opfer zu der Tat gereizt wird und da-\n\ndurch zunächst in Erregung gerät, kann bei der Ausführung der Tat kaltblütig handeln.\n\nDas Schwurgericht hat abschließend ausgeführt,\ndaß die Sicherung des Rechtsfriedens auch hinsichtlich\nder ausländischen Gastarbeiter gebietet, den Abschrekkungsgedanken nicht völlig außer acht zu lassen. Rechtliche Bedenken sind dagegen nicht zu erheben. Auch nach\nder Neufassung des § 15 StGB kann als Strafzumessungsgrund der Gesichtspunkt der allgemeinen Abschreckung berücksichtigt werden, sofern er nicht dazu führt, daß der\nSpielraum der schuldangemessenen Strafe überschritten\nwird (BGH NJW 1971, 61 Nr. 26; Urteile vom 26. Januar\n1971 -— 1 StR 437/70 -, 16. Februar 1971 - 1 StR 661/70 -,\n2. März 1971 - 1 StR 691/70 - und 6. April 1971 - 1 StR\n80/71 -). Das ist hier ersichtlich nicht der Fall.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nWoesner Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-06-03/1-str-124-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-06-03/1-str-124-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:29.136517+00:00"}}